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Beschluss

18 L 1528/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0803.18L1528.18.00
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Tenor

•1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 4757/18) gegen den Beschluss der C.                 vom 06.06.2018 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

•2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
•1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 4757/18) gegen den Beschluss der C. vom 06.06.2018 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. •2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 4757/18) gegen den Beschluss der C. vom 06.06.2018 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Aussetzung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 4 S. 1 ERegG) überwiegt das Interesse an dem Vollzug des Beschlusses der Beschlusskammer 00 der C. vom 06.06.2018, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bestehen. Die Antragsgegnerin kann die unter Ziffer 1. ergangene Auskunftsanordnung, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Fragen 1. bis 28. des Schreibens der C. vom 06.03.2018 binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu beantworten und die erbetenen Nachweise zu übermitteln, weder auf § 67 Abs. 4 ERegG noch auf § 34 Abs. 2 S. 1 ERegG stützen. Nach § 67 Abs. 4 ERegG kann die Regulierungsbehörde, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig unter anderem verlangen, Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Nr. 1) sowie Nachweise zu erbringen (Nr. 3). Die Erteilung der mit Ziffer 1. des streitgegenständlichen Beschlusses angeforderten Auskünfte ist nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Durchführung der der C. nach dem ERegG übertragenen Aufgaben erforderlich. Die darin in Bezug genommenen Fragen zielen auf die Bewertung der Entgeltbemessung nach den in § 32 ERegG vorgegebenen Maßstäben. Diese Vorschrift ist nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 ERegG bis zum 01.01.2021 auf Betreiber der Wartungseinrichtungen, zu denen auch die Antragstellerin nach § 2 Abs. 1. Abs. 9, Abs. 11 AEG, Anlage 2 Nr. 2 e) ERegG gehört, nicht anzuwenden. Da damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift kein regulierungsrechtliches Eingreifen der Antragsgegnerin insbesondere nach §§ 67 f. ERegG begründen kann, kann auch ein Auskunftsverlangen zur Aufklärung eines solchen Verstoßes nicht zur Durchführung der der C. nach dem ERegG übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Die im Schreiben vom 06.03.2018 aufgeführten Fragen 1. – 28. zielen entscheidend auf die Bewertung der Angemessenheit der von der Antragstellerin erhobenen Entgelte im Sinne des § 32 ERegG ab. Nach § 32 dürfen die Entgelte für die Kosten für die Erbringung von Leistungen in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen (Abs. 1). Des Weiteren ist ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind (Abs. 2 S. 1). Die Antragsgegnerin geht mit ihren Fragen eingehend auf die genaue Kalkulation des Fertigungsstundensatzes von 146,91 Euro ein. Dies betrifft Aspekte der Angemessenheit der erhobenen Entgelte. Die Fragen beziehen sich beispielsweise auf die grundlegende Kalkulation des Entgeltes sowie auf die in Ansatz gebrachten Kostenfaktoren. Dass es der Antragsgegnerin um Aspekte des § 32 ERegG geht, ergibt sich zudem explizit aus S. 9 des streitgegenständlichen Beschlusses, wonach es ihr um die Erhebung von Beweisen im Rahmen der Überprüfung auf eine diskriminierende und unangemessene Entgeltgestaltung geht. Die Auskunftsanordnung ist auch nicht etwa deswegen zur Durchführung der der C. nach dem ERegG übertragenen Aufgaben erforderlich, weil es wie vorgetragen um die Ermittlung eines Verstoßes nach den §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 ERegG ginge. Entgeltbezogene Aspekte, die im Rahmen einer Bewertung der Angemessenheit von Entgelten nach den Maßstäben des § 32 ERegG relevant werden, wegen § 63 Abs. 2 ERegG jedoch derzeit nicht regulierungsrechtlich zu beachten sind, können nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Zugangsregelungen der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG wieder beachtlich werden und einen Aufgabenbezug für die Antragsgegnerin begründen. Insoweit ist es auch nicht erheblich, dass wie die Antragsgegnerin vorträgt, in den §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 ERegG ähnlich wie in § 4 Abs. 1 S. 1 BEVVG ein „übergeordneter Zugangsbegriff“ gemeint sein soll.Es ist auch nicht ersichtlich, welche entgeltbezogenen Aspekte durch die vorgenannten Fragen ermittelt werden sollten, die zwar nicht im Rahmen des § 32 ERegG relevant werden, aber geeignet sind, einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe der §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 ERegG zu begründen. Dies wurde auch von der Antragsgegnerin nicht konkret ausgeführt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass die allgemeinen Maßstäbe weniger streng seien und die Frage, welche Implikationen der Rückgriff auf allgemeine Maßstäbe für die Regulierung der Entgelte des Betreibers einer Wartungseinrichtung im Einzelnen habe, nicht vorweggenommen werden könne, weil dies Teil der nachgelagerten Sachentscheidung im Verwaltungsverfahren sei. Die Frage nach den der Prüfung zugrunde zu legenden Maßstäben stellt sich jedoch auch schon im Vorhinein, da im Falle deren Fehlens ein regulierungsrechtlicher Aufgabenbezug der Antragsgegnerin nicht gegeben ist. Aus §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 4 ERegG sind keine weiteren, über die explizit in Kapitel 3 niedergelegten Maßstäbe hinausgehenden entgeltbezogenen Maßstäbe ersichtlich. Im Gegenteil findet sich auch dort dieselbe Begrifflichkeit wie in § 32 Abs. 2 S. 1 ERegG, nämlich „angemessenen“, „nichtdiskriminierend“ und „transparent“. Das in § 32 ERegG in Bezug genommene Entgelt ist eine Zugangsbedingung im Sinne der §§ 10 und 11 ERegG, die jedoch im Wege einer spezialgesetzlichen Systematik im folgenden Kapitel des Gesetzeswerkes geregelt ist. Zwar soll die Regelung des § 10 ERegG jene der § 14 AEG a.F. und § 3 EIBV aufgreifen, vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 178. § 14 Abs. 5 AEG a.F., der sich in der bis zum 01.09.2016 gültigen Fassung des AEG mit der Bemessung der Entgelte befasste, entspricht im Wesentlichen jedoch dem heutigen § 32 ERegG und wurde gesetzessystematisch „ausgelagert“. Diese Auslegung entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Der Gesetzgeber ging im Hinblick auf Entgelte in Wartungseinrichtungen zumindest vorerst von einem funktionierenden Markt aus. Regulierung soll daher insoweit – zunächst zeitlich beschränkt – auch nicht stattfinden. vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 82 u. 218. Soweit die Antragsgegnerin aus der Begründung vorhergegangener Gesetzesänderungen selben Inhalts, vgl. BT-Drs. 18/4202, S. 21, und der dort gewählten Formulierung, dass eine Überprüfung durch die C. „insoweit“ nicht stattfinde, herleitet, dass damit nur die Freistellung von spezifischen Entgeltmaßstäben gemeint sei, trifft dies nach den obigen Ausführungen nicht zu. „Insoweit“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Überprüfung der Entgelte. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Freistellung von jeglichen Zugangsverpflichtungen i.S.d. §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 ERegG bedeutet dies selbstverständlich nicht. Welche Verpflichtungen aus den auf § 32 ERegG folgenden Vorschriften im Übrigen verletzt sein sollen und warum diese nach dem von ihr dargelegten Verständnis nicht „eisenbahnspezifische“ Entgeltregelungen sein sollen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin den Aufgabenbezug darauf stützt, dass der geschlossene Instandhaltungsvertrag der Antragstellerin mit der O. F. S. GmbH eine voraussichtliche Vertragslaufzeit bis Ende 2030 aufweise, führt auch dies im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis. Die insoweit geltend gemachte Vorwirkung des Aufgabenbezugs kann jedenfalls über 2 Jahre vor Auslaufen der Regelung des § 63 Abs. 2 ERegG nicht greifen. Auch ein Rückgriff auf § 34 Abs. 2 S. 1 ERegG kommt aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. Danach ist ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 ERegG genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Auch ein Aufgabenbezug nach § 66 ERegG kann nur so weit gehen, wie es um mögliche Verstöße gegen anzuwendende regulierungsrechtliche Vorschriften geht. Insoweit ist auch beachtlich, dass die Antragsgegnerin § 66 Abs. 4 Nr. 7 ERegG und nicht dessen Nr. 8 zitiert, obwohl sie ausweislich ihrer Begründung die Einhaltung der Zugangsregelungen nach den §§ 10 und 11 ERegG prüfen will. Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Beschlusses anzuordnen war, gilt dies auch für die unter Ziffer 2. erfolgte Zwangsgeldandrohung. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 BVwVG sind nicht (mehr) gegeben, da kein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 AEG a.F., BVerwG, Urteil vom 07.12.2011 – 6 C 39/10 –, S. 15 des amtlichen Urteilsabdrucks, und hat für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachestreitwertes veranschlagt, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.