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Urteil

14 K 4837/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.14K4837.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der aus dem Rubrum ersichtlichen postalischen Anschrift. Er ist mit seinem Grundstück nicht an die leitungsgebundene Kanalisation angeschlossen und bezieht über seinen eigenen Brunnen Frischwasser, welches er nach der Benutzung in die vollbiologische Kläranlage einleitet. Das Abwasser wird dort gereinigt und versickert sodann in den Boden unter der Kläranlage. Der anfallende Klärschlamm wird regelmäßig von der Beklagten abgefahren. Den Leistungszeitraum 2016 betreffend, war die Heranziehung zu Abwassergebühren Gegenstand des von den Beteiligten unter dem Aktenzeichen 14 K 3566/16 geführten gerichtlichen Verfahrens. Das Verfahren wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem der damals streitgegenständliche Abwassergebührenbescheid Nr. 3 vom 1. März 2016 durch die Beklagte wegen Bedenken in formell-rechtlicher Hinsicht aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 1. März 2017 setzte die Beklagte gegen den Kläger für das Jahr 2016 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 302,68 Euro fest. Unter dem 21. März 2017 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kostenkalkulation nicht verursachungsgerecht sei und die Betreiber vollbiologischer Kläranlagen gegenüber den Bürgern, die über einen konventionellen Kanalanschluss verfügen, trotz der hierfür erhobenen vergleichsweise höheren Gebühren kostenmäßig benachteiligt seien. Mit Bescheid vom 24. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Abwassergebühren nach Anschlussmerkmalen unterteilt seien. Eine verursachergerechte Abrechnung im Falle der Grundstücke mit eigener Kläranlage sei gewährleistet, da die Abwassergebühren zusätzlich nach einem speziellen Verbrauchswert des Gebührenpflichtigen berechnet werden. Der Kläger hat am 6. April 2017 Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und macht geltend, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, dem Kläger Abwassergebühren auf der Grundlage eines geschätzten oder tatsächlichen Frischwasserverbrauchs zu berechnen. Der Beklagten entstünden im Fall des Betriebs vollbiologischer Kleinkläranlagen zudem kaum Betriebskosten. Überdies liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass wegen der Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs Betreiber von Kleinkläranlagen mit der großen Nutzergruppe derjenigen verglichen würden, deren Grundstücke konventionell über die leitungsgebundene Kanalisation entwässert würden. Die Gebühren- und Beitragssatzung sei ferner auch deswegen rechtswidrig, weil sich in der Gebührenkalkulation nicht widerspiegele, dass die Betreiber privater Kleinkläranlagen für die Errichtung, Instandhaltung und Revision einen erheblichen Eigeninvestitionsaufwand hätten. Schließlich sei die in der Gebühren- und Beitragssatzung vorgenommene Aufteilung in die unterschiedlichen Nutzergruppen nicht angemessen sei. Jedenfalls sei es – wenn schon eine Aufteilung vorgenommen werde – rechtswidrig, keine weitere Unterteilung zwischen Betreibern von Kleinkläranlagen und Betreibern abflussloser Gruben vorzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2017 aufzuheben, soweit in diesen eine Schmutzwassergebühr für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Frischwassermaßstab keinen rechtlichen Bedenken begegne. Auch gegen das Gleichbehandlungsgebot werde nicht verstoßen. . So würden die in der Satzung niedergelegten Gebührensätze auf demjenigen Aufwand basieren, der für die jeweilige Nutzergruppe anfalle. Damit sei hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzerprofile (Anschluss an die leitungsgebundene Kanalisation; Nutzung des sog. „rollenden Kanals“) dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit folgend eine Abrechnung am Maßstab der verursacherbezogenen Aufwendungen gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des beigezogenen Klageverfahrens 14 K 3566/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abwassergebührenbescheid Nr. 5 der Beklagten vom 1. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers für den Gebührenzeitraum 2016 beruht auf der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der T. -Stadt I. vom 21. Dezember 2015 (Gebühren- und Beitragssatzung). Nach § 2 Abs. 1 der Gebühren- und Beitragssatzung erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren. Diese werden gemäß § 3 Abs. 1 der Gebühren- und Beitragssatzung für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt erhoben. Nach § 3 Abs. i. V. m. § 4 bzw. nach § 3 Abs. 4 lit. b) Satz 2 i. V. m. § 4 der Gebühren- und Beitragssatzung bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab. Gemäß § 3 Abs. 4 lit. b) deckt die Schmutzwassergebühr bei Kleinkläranlagen den Aufwand für die fachgerechte Behandlung in den Betriebseinrichtungen des Wupperverbandes sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Gebührensatz für einen verbrauchten Kubikmeter Frischwasser beträgt bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gemäß § 11 Abs. 3 lit. c) der Gebühren- und Beitragssatzung 1,61 Euro [bzw. 1,37 Euro nach § 11 Abs. 3 lit. c) der Gebühren- und Beitragssatzung in der ab dem 1.1.2017 gültigen Fassung]. Daneben wird nach § 11 Abs. 3 lit. a) der Gebühren- und Beitragssatzung für die Ausfuhr des Klärschlamms eine gesonderte Gebühr erhoben. Dieses maßgebliche Satzungsrecht ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Schmutzwassergebühr auch bei vollbiologischen Kleinkläranlagen nach dem Frischwassermaßstab zu erheben. Grundsätzlich ist die Benutzungsgebühr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW nach dem Wirklichkeitsmaßstab, also nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Davon abweichend kann gemäߠ§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn die Bemessung des durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage verursachten Aufwandes besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dabei darf der Wahrscheinlichkeitsmaßstab allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Zunächst steht es den Vorgaben des § 6 KAG NRW nicht entgegen, dass die Beklagte ihrer Kalkulation sowohl einen Wirklichkeitsmaßstab als auch einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Grunde legt. Die Höhe der Ausfuhrgebühr für die Abfuhr des Klärschlamms orientiert sich an der tatsächlichen Inanspruchnahme des „rollenden Kanals“, nämlich an der Menge des abgefahrenen Klärschlamms. Die nachfolgende Behandlung des Klärschlamms orientiert sich am Maßstab des verbrauchten Frischwassers. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Prozesse, die getrennt voneinander bewertet werden können, vgl. auch § 3 Abs. 4 der Gebühren- und Beitragssatzung. Diese Mischkalkulation mit gespaltenem Gebührenmaßstab führt zu einer weitestgehenden Annäherung an die durch die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtung tatsächlich verursachten Kosten und damit für die Bürger gerechten Kalkulation. Der gewählte Frischwassermaßstab ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Menge des bei der Entleerung anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit ein Wirklichkeitsmaßstab herangezogen werden könnte. Denn das Volumen des Grubeninhalts mag sich zwar als geeigneter Wirklichkeitsmaßstab für die kommunale Ausfuhrleistung darstellen. Für die weiteren, neben der Ausfuhr anfallenden Leistungen, stellt die Menge des Grubeninhalts jedoch keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Insoweit bestimmen andere Parameter, wie etwa die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung, das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme. Da die Gesamtheit aller maßgebenden Umstände nur mit einem wirtschaftliche hohen Aufwand zu ermitteln wäre, kann hier abweichend von dem Wirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden. Der Frischwasserverbrauch ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab grundsätzlich dazu geeignet, auf den Umfang der jeweils zu erbringenden Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammbeseitigung rückzuschließen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 – 9 A 615/01 –, juris, Rn. 36 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 29. Januar 2007 – 4 KO 759/05 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juni 2007 – 5 K 1572/02 –, juris, Rn. 18. Dem Frischwassermaßstab liegt im Bereich der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die Annahme zu Grunde, dass die verbrauchte Frischwassermenge in etwa auch wieder als Schmutzwasser anfällt. Zwar lässt sich dies auf vollbiologische Kleinkläranlagen, bei denen ein Großteil des Abwassers wesensgemäß unmittelbar nach seiner Reinigung dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, nicht übertragen. Der den Frischwassermaßstab rechtfertigende Zusammenhang zwischen dem verbrauchtem Frischwasser und dem aus der vollbiologischen Kleinkläranlage entsorgtem Klärschlamm ist jedoch deswegen gegeben, weil die Menge des anfallenden Klärschlamms davon abhängt, wie viel Abwasser in die Kläranlage eingeleitet wird, was sich wiederum unmittelbar nach der Menge des verbrauchten Frischwassers bemisst. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. März 2003 – 9 A 615/01 –, juris, Rn. 51 ff. und sich dem anschließend VG Arnsberg, Urteil vom 7. November 2006 – 11 K 767/06 –, juris, Rn. 15; vgl. weiterhin Thüringer OVG, Urteil vom 29. Januar 2007 – 4 KO 759/05 –, juris, Rn. 42 ff. und Queitsch, in: Hamacher/Lenz/u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Ergänzungslieferung August 2017, § 6 Rn. 169. Der Heranziehung des Frischwassermaßstabes steht es im Übrigen nicht entgegen, dass dieser auch für die Berechnung der Abwassergebühren bei kanalisierten Grundstücken gilt. Denn den die konventionelle Entwässerung betreffenden Gebühren liegt eine eigenständige Kalkulation zu Grunde. Mit der in § 11 Abs. 3 lit. c) der Gebühren- und Beitragssatzung geregelten Schmutzwassergebühr für vollbiologische Kleinkläranlagen werden ausschließlich diejenigen Kosten zugrunde gelegt, die der Beklagten bei der Behandlung des anfallenden Fäkalschlamms entstehen, vgl. Spalte 9 der von der Beklagten vorgelegten Kostenaufteilung für das Jahr 2016. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem erläutert, dass der bei den Kosten aufgeführte „Fäka-Beitrag“, der über 90 % der Kosten ausmacht, ein Anteil des Verschmutzerbeitrags D sei, den die Beklagte an den Wupperverband für die Behandlung des Klärschlamms zahle. Dass die Beklagte die Aufteilung/Berechnung fehlerhaft vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht bei Kalkulationsrügen: OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, juris, Rn. 99; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris, Rn. 43. Auch soweit der Kläger meint, das maßgebliche Satzungsrecht in Bezug auf die Gebührensätze für Entsorgungsleistungen vollbiologische Kläranlagen betreffend sei deswegen rechtswidrig, weil die Eigeninvestitionen für Errichtung, Betrieb und Wartung solcher Anlagen nicht hinreichend berücksichtigt würde, dringt er damit nicht durch. Die Kosten, die dem Benutzer einer öffentlichen Einrichtung anfallen, können und dürfen von der Beklagen nicht berücksichtigt werden. Dies sieht § 6 KAG NRW nicht vor. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es weiterhin, dass in der Satzung hinsichtlich derjenigen Grundstücke, die konventionell entwässert werden, und denjenigen Grundstücken, die den sog. „rollenden Kanal“ in Anspruch nehmen, eine unterschiedliche Kalkulation zu Grunde gelegt wird. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen. Denn dem im Gebührenrecht geltenden Grundsatz der Leistungsproportionalität (Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit) folgend ist von unterschiedlichen Nutzerprofilen auszugehen, die kostenmäßig unterschiedlich zu bewerten sind. Der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit besagt, „dass in die Gebührenbedarfsberechnung nur Kosten eingestellt werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen; leistungsfremde Kosten dürfen hingegen nicht eingestellt werden“. Vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 23.11.2006 – 9 A 1029/04 –, juris, Rn. 32 Dies führt hier – den Gleichheitsgrundsatz wahrend – gerade dazu, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden und es zu keiner Quersubventionierung der einen durch die andere Nutzergruppe kommt. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität wurde vorliegend eingehalten. Denn bei der konventionellen Entwässerung mittels der leitungsgebundenen Kanalisation fallen ausweislich der Gebührenkalkulation bei der Beklagten ganz andere Kosten an als dies bei der Entwässerung mittels privater vollbiologischer Kleinkläranlagen der Fall ist. Wenn der Kläger meint, die Betreiber abflussloser Gruben und die Betreiber (vollbiologischer) Kleinkläranlagen müssten bei einer getrennten Kalkulation dann jedenfalls auch unterschiedlich kalkuliert werden, weil der Aufwand der Beseitigung des flüssigen Klärschlamms wesentlich höher sei als der Aufwand der Beseitigung der festen Klärrückstände, übersieht er, dass die Beklagte genau dies in § 11 der Gebühren- und Beitragssatzung umgesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 1 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.