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Urteil

19 K 9122/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0720.19K9122.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 02.09.2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter (2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1) ernannt. Er leistete seine berufspraktischen Ausbildung beim Finanzamt C. . Die fachtheoretische Ausbildung war in mehreren zeitlichen Intervallen (Einführungslehrgang 07.09.2015 - 01.12.2015, Zwischenlehrgang 04.01.2016 – 08.03.2016 und Abschlusslehrgang 13.03.2017 – 29.06.2017) an der Landesfinanzschule NRW in Wuppertal vorgesehen. Beim Kläger traten seit Mitte November 2015 krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Er war im Jahre 2016 bis zur Zustellung der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entlassungsverfügung am 17.09.2016 an insgesamt 89 Tagen dienstunfähig erkrankt (mit und ohne ärztliches Attest). Der Kläger war auch während des Zwischenlehrgangs in der Zeit vom 04.01.2016 bis zum 08.03.2016 dienstunfähig erkrankt. Dabei versäumte er insgesamt 6 von 8 Leistungsklausuren. Der Kläger erschien auch zu den angesetzten Nachschreibterminen nicht. Das beklagte Land verlängerte deshalb am 29.04.2016 den Vorbereitungsdienst für den Kläger und wies ihn den Nachwuchskräften des Einstellungsjahrgangs 2016 zu. Der Kläger sollte bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes des Einstellungsjahrgangs 2016 im Finanzamt C. mit einfachen Verwaltungstätigkeiten beschäftigt werden. Aufgrund der bis zum 09.06.2016 angefallenen 52 krankheitsbedingten Fehltage beauftragte das beklagte Land am 01.07.2016 das Gesundheitsamt des S. C1. Kreises mit der Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers. Die Amtsärztin Dr. G. diagnostizierte beim Kläger das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Colitis ulcerosa. Sie stellte in ihrem Gutachten vom 22.08.2016 fest, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung aktuell nicht dienstfähig sei und dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit beim Kläger innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen sei. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 21.07.2016 und auf den Feststellungen des von der Amtsärztin veranlassten psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 15.08.2016, die den Kläger als „Persönlichkeit mit passiv aggresiven und unreifen Anteilen bei Colitas ulcerosa“ einschätzt. Nach Einschätzung des Fachgutachters steht die psychische Grunderkrankung des Klägers im Vordergrund; die im Rahmen der Colitis ulcerosa auftretenden Bauchschmerzen seien Folge der psychischen Erkrankung. Sie stellten eine „somatisierende Verarbeitung“ der psychisch bedingten zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Antragstellers dar. Solange das „psychodynamische Modell“ beim Kläger vorliege, sei er nicht dienstfähig. Das beklagte Land teilte dem Kläger daraufhin am 30.08.2016 mit, dass es beabsichtige, ihn zu entlassen. Wegen seiner Erkrankung sei nicht zu erwarten, dass der Kläger seine Ausbildung in absehbarer Zeit wieder aufnehmen werde. Es bedauere, keine andere Entscheidung treffen zu können. Der Bezirkspersonalrat bei der OFD L. stimmte der Entlassung des Klägers am 07.09.2016 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte (RDin Arnold) wurde am 13.09.2016 gem. § 17 Abs. 1 LGG NRW beteiligt. Mit Bescheid vom 13.09.2016, dem Kläger zugestelt am 17.09.2016, entließ das beklagte Land den Kläger gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 28 LBG NRW mit Ablauf des 30.09.2016. Zur Begründung führte das beklagte Land aus, es sei auf der Grundlage des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens nicht zu erwarten, dass der Kläger seine Ausbildung in absehbarer Zeit wieder aufnehmen könne. Der Kläger hat am 14.10.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Entlassungsbeschei sei in formeller Hinsicht fehlerhaft. Der Personalrat sei nicht ordngsgemäß beteiligt worden. Er – der Kläger – sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß angehört worden. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu dem amtsärztlichen Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen. Soweit in dem Anhörungsschreiben vom 30.08.2016 ausgeführt werde, dass bedauert werde, keine andere Entscheidung treffen zu können, habe diese Formulierung beim Kläger den Eindruck erweckt, dass eine mögliche Stellungnahme durch ihn ohnehin keinen Erfolg haben werde. Die Entlassung sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Er sei dienstfähig. Das von der Amtsärztin eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. sei nicht tragfähig. Es beruhe lediglich auf einer 20-minütigen Untersuchung und widerspreche den Feststellungen der ihn behandelnden Ärzte, die ihn über einen längeren Zeitraum behandeln und deshalb besser beurteilen könnten. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. vom 02.12.2016 befinde sich der Kläger hinsichtlich der chronisch eentzündlichen Darmentzündung in sog. Remission, d.h. er benötige keine spezifische Medikation. Soweit das amtsärztliche Gutachten meine, dass sich die Darmentzündung und eine Persönlichkeitsstörung einander bedingen würde, stehe dies in Widerspruch zu der genannten Stellungnahme des Dr. N. vom 02.12.2016. Nach der Stellungnahme des Dr. N. lösten Stress und andere psychische Probleme die chronische Darmerkrankung nicht aus. Allerdings könne Stress einen akuten Krankheitsschub begünstigen. Der Kläger beantragt, 1. den Entlassungsbescheid des beklagten Landes vom 13.09.2016 aufzuheben, 2. die Berufung zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die Entlassung des Klägers rechtmäßig. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger die am 05.09.2016 beginnende Ausbildung des Einstellungsjahrgangs 2016 wieder habe aufnehmen können. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E nt s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 13.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassung unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Das beklagte Land hat den Kläger vor Erlass der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 30.08.2016 zu den für die Entlassung maßgeblichen Umständen angehört. Er hat auf das über den Kläger vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 22.08.2016 hingewiesen, nach dessen Feststellungen es nicht gewährleistet sei, dass der Kläger seine Ausbildung in absehbarer Zeit wieder aufnehmen könne. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anhörung ergeben sich nicht daraus, dass das beklagte Land dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben nicht die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.08.2016 übersandt hat. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des beklagten Landes hat der Vorsteher und die Geschäftsleiterin des Finanzamtes C. den Kläger in einem persönlichen Gespräch über den Inhalt des Gutachtens informiert. Ob das Anhörungsschreiben vom 30.08.2016 den an eine ordnungsgemäße Anhörung zu stellenden Anforderungen deshalb nicht genügt, weil es dem Kläger keine bestimmte Frist zur Stellungnahme einräumt und mit der Formulierung, zu bedauern, „keine andere Entscheidung treffen zu können“, zu erkennen gibt, dass das beklagte Land mögliche Einwände des Klägers nicht ergebnisoffen berücksichtigen wird, muss nicht abschließend entschieden werden. Eine aus diesen Gründen fehlerhafte Anhörung wäre jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 06.12.2016 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nach erneuter Prüfung an der Entlassung des Klägers festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt. Die Heilung einer unterbliebenen Anhörung kann auch in Form eines Schriftsatzwechsels im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, weil weder § 28 Abs. 1 VwVfG NRW noch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW eine bestimmte Form für die Anhörung bzw. deren Nachholung vorschreiben. Nicht jede Äußerung von Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren stellt aber eine nachträgliche Anhörung dar. Entscheidend ist, dass die durch Schriftsatzaustausch nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 -, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz des beklagten Landes vom 06.12.2016. Mit diesen Schriftsätzen setzt sich das beklagte Land mit der Klagebegründung des Klägers auseinander und legt dar, dass es auch nach erneuter Überprüfung an der Entlassung festhält. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht auch im Übrigen bedenkenfrei. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde gem. § 17 Abs. 1 LGG NRW vor Erlass der Entlassung beteiligt. Der Personalrat hat der Entlassung des Klägers gem. § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW am 07.09.2016 zugestimmt, nachdem er vom beklagten Land mit Schreiben vom 30.08.2016 über das Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2016 unterrichtet worden war. Der Einwand des Klägers, dass das beklagte Land den Personalrat unzureichend unterrichtet hat, greift nicht durch. Nach § 66 Abs. 2 LPVG NRW ist das beklagte Land lediglich gehalten, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Hält der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme nicht für ausreichend begründet, liegt es an ihm, eine weitergehende schriftliche Begründung für die beabsichtigte Maßnahme gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW zu verlangen. Eine über die Angaben des Schreibens vom 30.08.2016 hinausgehende Begründung hat der Personalrat im vorliegenden Fall nicht verlangt. Die Entlassungsverfügung vom 13.09.2016 ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Hiernach soll Beamten auf Widerruf Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt allerdings ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Eine derartige Ausnahme ist für den Fall gegeben, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 – 2 B 47.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 – 6 B 937/15 -, juris. Das beklagte Land ist auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2016 zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben ist. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Entlassungsbescheides aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens der Frau Dr. G. vom 22.08.2016 war der an einer Persönlichkeitsstörung und einer Colitis ulcerosa leidende Kläger zur Zeit der Entlassung nicht dienstfähig. Nach Einschätzung der Amtsärztin war mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie beruht auf einer fachgutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 15.08.2016, die den Antragsteller als „Persönlichkeit mit passiv aggressiven und unreifen Anteilen bei Colititis ulcerosa“ einschätzt. Nach Einschätzung des Fachgutachters steht die psychische Grunderkrankung des Antragstellers im Vordergrund; die im Rahmen der Colitis ulcerosa auftretenden Bauchschmerzen seien Folge der psychischen Erkrankung. Sie stellten eine „somatisierende Verarbeitung“ der psychisch bedingten zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Antragstellers dar. Solange das „psychodynamische Modell“ beim Antragsteller vorliege, sei er nicht dienstfähig. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der fachgutachterlichen Stellungnahme zu zweifeln. Sie stützt sich insbesondere auf – wenn auch wenig konkret gebliebene – biografische Angaben des Klägers, die dieser bei seiner persönlichen Untersuchung am 11.08.2016 beim Fachgutachter gemacht hat. Er hat hier davon berichtet, dass er sich bereits in seiner Schulzeit in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Anlass für diese Behandlung sei sein aggressives Verhalten während der Schulzeit gewesen, das durch Mobbing seitens seiner Klassenkameraden ausgelöst worden sei. Während dieser Zeit habe er ebenfalls an den aktuell aufgetretenen Bauchschmerzen gelitten, die sich nach Abschluss der während der Schulzeit durchgeführten Psychotherapie nach und nach verloren hätten. Die Einwände des Klägers, namentlich die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. N. vom 02.12.2016 und 16.07.2018 sowie des Facharztes I. vom 04.07.2018 bieten keinen Anlass, an der Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Amtsärztin Dr. G. hat ausweislich ihres Gutachtens berücksichtigt, dass die diagnostizierte Colitis ulcerosa medikamentös behandelt worden und eine Rückbildung der Entzündungszeichen zu beobachten gewesen ist. Auch Herr E. ist in seinem Gutachten von einer „offenbar ausreichend behandelten Colitis ulcerosa“ ausgegangen. Herr E. hat in seinem Gutachten plausibel und überzeugend dargestellt, wie die - in ähnlicher Weise bereits in der Schulzeit aufgetretenen - psychischen Probleme des Klägers und seine Bauchschmerzen zusammenhängen. Sie stellten eine „somatisierende Verarbeitung“ der psychisch bedingten zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Antragstellers dar. Die Schlussfolgerung des Gutachters, solange das „psychodynamische Modell“ beim Kläger vorliege, sei er nicht dienstfähig, ist nachvollziehbar. Dass Herr E. , wie der Kläger geltend macht, sich in seinem Gutachten nicht „auf Fachliteratur oder Ähnliches“ bezogen hat, ist unerheblich. Die Feststellungen des Herrn E. stehen auch nicht, wie der Kläger meint, im Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. N. in den genannten Attesten. Insbesondere hat Herr E. nicht angenommen, dass die psychischen Probleme die Colitis ulcerosa ausgelöst haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2017 – 6 B 1450/16 -, juris. Der vom Kläger angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, weil das amtsärztliche Gutachten aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhe-bung nicht aufgedrängt hat. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie - wie hier – inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – BverwG 1 D 1.99 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 A 731/11 -, juris. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind, bei deren Vorliegen das Verwaltungsgericht zur Zulassung der Berufung befugt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.