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Urteil

6 K 8669/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0719.6K8669.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift B. Straße 0 in L. zum Einzugsdatum 22.05.2009 gemeldet. Er ist zugleich Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren 6 K 1032/16, die unter dieser Anschrift Büroräumlichkeiten nutzt. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs konnte hinsichtlich des Klägers unter der genannten Anschrift kein Beitragskonto festgestellt werden. Der Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 20.05. und vom 23.06.2014, die beitragsrelevanten Daten mitzuteilen. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass es sich bei der Anschrift B. Straße 0 nicht um eine Wohnung, sondern den Geschäftssitz der Klägerin im Verfahren 6 K 1032/16 handele. Hierauf meldete der Beklagte für den Kläger rückwirkend zum 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 000 000 000 ein Beitragskonto an. Nachweise über einen anderen Wohnsitz legte der Kläger auch auf Anfrage nicht vor. Mit Bescheid vom 03.06.2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2016 in Höhe von 668, 46 Euro einschließlich 8,00 Euro Säumniszuschlag fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2016 zurück. Am 05.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (6 L 2335/16). Zur Klagebegründung trägt er vor, bei der vom Beklagten unterstellten „Wohnung“ handele es sich tatsächlich um eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 f. RBStV, zu welcher es nur einen Eingang gebe und für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Die Veranlagung verstoße gegen das Doppelbelastungsverbot. Dieses sei der Grund dafür, dass im umgekehrten Fall, also für eine Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung, kein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 03.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ergänzt, der Kläger werde aufgrund seiner melderechtlichen Erfassung als Inhaber der Wohnung in der B. Straße 0 vermutet. Mit Beschluss vom 14.11.2016 hat das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Am 05.01.2018 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 1032/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 03.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. In formeller Hinsicht bestehen mit Blick auf § 10 Abs. 7 RBStV gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheides keine Bedenken. Er ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Betriebsstätte innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Der Kläger ist mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift B. Straße 0 in L. zum Einzugsdatum 22.05.2009 gemeldet. Die aus der Meldung resultierende Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch nicht durch analoge Anwendung von § 5 Nr. 3 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien. Nach dieser Regelung ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Eine Befreiung für den hier streitigen, sozusagen umgekehrten Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen; Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen sind nicht ersichtlich. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 668,46 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.