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Urteil

6 K 4985/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0712.6K4985.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 (Gesch.-Z.:       ) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 (Gesch.-Z.: ) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. November 1989 im ägyptischen B. geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er reiste am 11. Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Januar 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 5. April 2015 an. Dort trug er im Wesentlichen vor, dass sich seine Familie seit gut 50 Jahren in einer Fehde mit einer anderen Familie befinde. Dabei gehe es um eine Grundstückssache. Etwa als er 22 Jahre alt war habe er Waffen tragen sollen. Seine Eltern hätten ihn überredet, keine Waffen zu tragen und ihm die Ausreise empfohlen. Sein Vater lebe bislang unbehelligt. Es seien aber schon zwei Cousins getötet worden. Er selbst sei nie bei der Polizei gewesen. Nur die Erwachsenen hätten die Polizei aufgesucht. Der Kläger habe bis zur Ausreise in einer Süßigkeitenfabrik gearbeitet. Mit Bescheid vom 25. April 2016 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) wird. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte die Abschiebung an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 2. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Wegen der ihn und seine Familie betreffenden Blutfehde bestehe eine Gefahr im Sinne von § 4 AslyG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 (Gz.: ) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Ferner hat er Hilfsbeweisanträge gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 (Gz.: ) ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht in Ägypten keine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung. Auch eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist nicht zu besorgen. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger ausschließlich vorgetragene Gefahr, Opfer einer zwischen befeindeten Familien bestehenden Blutfehde zu werden, knüpft an die Zugehörigkeit des Klägers zu einer (Groß-)Familie bzw. Sippe an. Bei einer (Groß-)Familie bzw. Sippe handelt es sich nicht um eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG. Denn es fehlt insoweit ersichtlich bereits an einer „deutlich abgegrenzten Identität“ der (Groß-)Familie des Klägers sowie daran, dass diese von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet würde. Ähnlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A – juris-Rn. 26 ff. m. w. N. Der erste Hilfsantrag ist begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2016 (Gz.: ) ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Danach ist ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nur beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung der gesamten (glaubhaften) Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Schutzsuchenden eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Allerdings kommt wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff. – Qualifikations-Richtlinie – im Folgenden: QRL) zugute, wenn er vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Dann besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Bandlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten folgt, dass es Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal oder eine noch anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der zu den für den Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch steht. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Rahmen des § 4 AsylG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 – juris-Rn. 38 ff. m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BverwGE 146, 67 ff. = juris-Rn. 19, 32 m. w. N. Das Gericht ist ausgehend vom Vorbringen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er wegen eines drohenden bzw. erlittenen ernsthaften Schadens aus seinem Heimatland ausgereist ist, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten ein ernsthafter Schaden in diesem Sinn droht und dass ihm eine interne Fluchtalternative nicht offen steht. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Auf entsprechende Nachfragen konnte der Kläger stets schlüssig und plausibel antworten. Mögliche Widersprüche zu Aussagen, die der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt gemacht hat, sind durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts hinreichend aufgelöst worden. Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Familie des Klägers und damit der Kläger selbst aus der Stadt F. -O. (so die Schreibweise bei google-maps) stammt. Diese befindet sich etwa 400 km südlich von Kairo im Gouvernement B. (bzw. B1. ). Warum das Bundesamt im angefochtenen Bescheid als Geburtsort eine Stadt mit dem Namen „B2. “ aufführt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger eine Stadt mit diesem Namen nie genannt hat und es eine Stadt mit diesem Namen in Ägypten nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht gibt. Ausweislich Blatt 3 der Beiakte des Bundesamts gab der Kläger seine Heimatanschrift einmal in arabischer Schrift an und „übersetzte“ dies mit lateinischen Buchstaben in „B3. “. Weshalb das Bundesamt die Angabe des Klägers anschließend in „B2. “ verändert hat (vgl. Blatt 8 der Beiakte), bleibt unklar. Ebenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die dem Kläger hier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, besteht darin, Opfer einer bewaffneten Auseinandersetzung ihm Rahmen einer Blutfehde zwischen verfeindeten Sippen zu werden. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass die Anführer seiner Sippe, die auf B4. -X. , einer im Nil gelegenen Insel südöstlich von der Provinzhauptstadt B. und südlich der Heimatstadt des Klägers – alle jungen Männer der Sippe – und damit auch den Kläger, als dieser alt genug war – aufgefordert haben, sich zu bewaffnen und sich für anstehende Auseinandersetzungen bereit zu halten. Der Kläger hat weiter glaubhaft geschildert, wie er sich zunächst geweigert hat und wie er deswegen von anderen Mitgliedern seiner Sippe angefeindet wurde. Ferner hat er glaubhaft von einzelnen Gefechten berichtet, die er zunächst aus sicherer Entfernung beobachtet hat. Dieser bereits an sich glaubhafte Vortrag wird bestätigt durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse. So ergibt sich insbesondere aus dem ACCORD-Dokument „Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz B. ; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung bzw. Verbannung als Schlichtungsmechanismus“ vom 24. Oktober 2016 (Nr. 415 der Erkenntnisliste Ägypten des erkennenden Gerichts), dass die Heimatregion des Klägers (Provinz B. ) ein Schwerpunkt in Bezug auf das Phänomen „Blutrache/Blutfehde“ darstellt. So habe eine unabhängige ägyptische Wochenzeitung in einem Artikel vom Oktober 2014 berichtet, dass sich das Phänomen der Blutfehde in der Provinz B. ausgeweitet habe. Laut Angaben der Sicherheitsbehörden hätten Vorfälle im Rahmen von Blutfehden seit der Januarrevolution 2011 bereits 1.031 Tote und 3.077 Verletzte in der Provinz B. gefordert. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. April 2018 verhält sich zu dem Phänomen der Blutfehde in oberägyptischen Provinzen – aus welchem Grund auch immer – nicht. Damit liegen Tatsachen vor, dass der Kläger vor seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bedroht war. Stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QRL, die dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar erwähnt das ACCORD-Dokument vom 24. Oktober 2016 auch staatliche Bemühungen, die darauf abzielen, Blutfehden in der Provinz B. zu beenden. Allerdings bleiben insoweit Zweifel in Bezug auf die Effektivität dieser Bemühungen. So habe nach staatlichen Angaben ein sogenanntes „Aussöhnungsgremium“ zwischen Januar 2015 und Mai 2016 zwar 46 Blutfehden beendet. Andererseits habe aber eine ägyptische Tageszeitung im August 2016 berichtet, dass es im Jahr 2015 nach offiziellen Statistiken in der Provinz B. 415 Fälle von Blutfehden gegeben habe. Die „Erfolgsquote“ liegt danach bei etwa 10 %. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind daher insgesamt nicht geeignet, die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zulasten des Klägers zu widerlegen. Ob dem Kläger darüber hinaus auch ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht, kann hier offen bleiben. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG liegen vor. Der dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende ernsthafte Schaden geht hier von nichtstaatlichen Akteuren, nämlich von Mitgliedern der verfeindeten Sippen, aus. Der ägyptische Staat ist nach Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage oder nicht willens, insoweit Schutz zu bieten. Im ACCORD-Dokument vom 24. Oktober 2016 heißt es unter Bezugnahme auf den Bericht einer ägyptischen Tageszeitung vom März 2016, dass es in einigen ägyptischen Provinzen Gegenden gebe, die sich außerhalb der Kontrolle der Sicherheitsbehörden befinden würden und zu denen diese keinen Zutritt mehr hätten. Der vorgenannte Bericht der ägyptischen Tageszeitung erwähne im Zusammenhang mit der Provinz B. unter anderem die im Nil gelegene Insel B4. -X. . (Wie der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, sind die Anführer seiner Sippe auf ebendieser im Nil gelegenen Insel „B4. -X. “ ansässig.) Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. April 2018 ist in dieser Hinsicht unergiebig und im Ergebnis unbrauchbar. Auf S. 12 heißt es, dass „in entlegenen Wüstenregionen“ das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt sei. Ob die Provinz B. zu diesen „entlegenen Wüstenregionen“ zu zählen ist, lässt sich dem Lagebericht nicht entnehmen. Im Ergebnis muss daher auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten oder der Wille des ägyptischen Staates, den Kläger in der Provinz B. vor den oben dargestellten ernsthaften Gefahren zu schützen, erheblich eingeschränkt bis nicht vorhanden sind. Schließlich kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG verwiesen werden. Nach diesen Vorschriften wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht oder Zugang zu entsprechendem Schutz hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Anwendung und Auslegung von § 3e AsylG ist Art. 4 Abs. 4 QRL ergänzend heranzuziehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 287/17 –, juri-Rn. 28. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Erkenntnismaterials und der konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des § 3e AsylG nicht vor. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er vor seiner Ausreise – erfolglos – den Versuch unternommen hat, internen Schutz in Kairo zu erlangen. Dort haben ihn jedoch bewaffnete Mitglieder der verfeindeten Sippe gefunden. Dem Kläger drohte damit auch in Kairo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger heute kein ernsthafter Schaden mehr droht (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL) sind von der Beklagten, die insoweit beweisbelastet ist, weder vorgetragen noch sonst anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ersichtlich. Den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lässt sich auf die dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnismittel stützen, so dass es der Durchführung der Beweisaufnahme nicht bedurfte. Für einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG sind die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn sie könnten als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG folgte. Da die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet ist, ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.