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Beschluss

26 K 5610/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0709.26K5610.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die am 00. 00. 1976 geborene Klägerin, die aufgrund eines auf Zahlung von Blindengeld gerichteten, seinerzeit noch unter dem Namen H. N. gestellten Antrags vom 31. Januar 2014 von dem Beklagten aufgrund des Bewilligungs-bescheides vom 7. Februar 2014 seit Januar 2014 Hilfe für hochgradig Seh-behinderte nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes NRW erhält, erstrebt klageweise die Bewilligung von Blindengeld. In dem damaligen Antragsverfahren hatte der Beklagte die Entscheidung der Stadt Köln über die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ erbeten. Mit Bescheid vom 26. März 2014 hatte die Stadt Köln unter dem Geschäftszeichen 00X0000000 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ abgelehnt und ausgeführt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens lägen nicht vor. Sie habe den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt und unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Eine wesentliche Änderung habe nicht festgestellt werden können. Menschen seien blind, wenn ihnen das Augenlicht vollständig fehle. Als blind gälten auch Menschen, die auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben oder bei denen so schwerwiegende andere Störungen des Sehvermögens vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen seien. Bei der Klägerin sei die Sehfähigkeit nicht so eingeschränkt. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2014 den Antrag auf Gewährung von Blindengeld ab und verwies darauf, dass er an die Status-entscheidung über die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -) gebunden sei. Den Änderungsantrag stellte die nicht unter amtlicher Betreuung stehende Klägerin, inzwischen unter dem Namen E. , am 8. August 2016. Sie führte aus, einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ beantragt zu haben. Der Beklagte bat unter dem 5. Dezember 2016 um Übersendung einer Kopie des Bescheides zu ihrem Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“, damit er abschließend entscheiden könne. In dem Verfahren der Stadt Köln bestätigte Dr. med. F. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2017 nur eine hochgradige Sehbehinderung der Klägerin. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 lehnte die Stadt Köln erneut mangels Vorliegens der gesundheitlichen Voraus-setzungen die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ab. Am 13. März 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadt Köln. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. April 2017 den Antrag auf Zahlung von Blindengeld ab. Er verwies erneut auf die ihn bindende Statusentscheidung der Stadt Köln. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 bestätigte die Stadt Köln die Ablehnung des Merkzeichens „Bl“. Dagegen ist bei dem Sozialgericht Köln inzwischen ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 16 SB 1371/17 anhängig. Die Klägerin hat bereits am 19. April 2017 diese Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 ist das Verfahren – auf Antrag der Beteiligten vom 19. Mai und 6. Juni 2017 – bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ betreffenden Verfahrens bei der Stadt Köln, Gz. 00X0000000, ausgesetzt worden. Zur Begründung hat die Klägerin mit Klageerhebung vorgetragen, sie habe auf dem bestsehenden Auge eine Sehschärfe von unter 1/50 (Visus 0,02 oder 2 %) und leide zudem an einem eingeschränkten Gesichtsfeld und einem Nystagmus, die der Blindheit gleichzusetzen seien. Der nicht bestandskräftige Feststellungsbescheid der Stadt Köln entfalte keine Bindungswirkung. Die Klägerin beantragt, ihr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2017zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juni 2016 Blindengeld zu gewähren, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus Köln zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat am 15. Mai 2017 vorgetragen, dass eine von den Feststellungen der für die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden bezüglich der Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung oder bezügliche des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Merkzeichen abweichende Entscheidung über einen Blindengeldanspruch gemäß § 1 GHBG nicht zulässig sei. Laut der von dieser Behörde, der Stadt Köln, auf der Grundlage von §§ 2 und 69 des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) getroffenen Entscheidung vom 21. Februar 2017 lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bl“ nicht vor. Er verweise auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2011- 8 A 2247/10 -, in der ausgeführt werde, dass den Feststellungen des (Gesamt-)Grades der Behinderung oder des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Merkzeichen durch die Behörde, die für Feststellungen nach den Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig sei, Bindungswirkung für andere Behörden hinsichtlich dieser Kriterien zukomme. Der Entscheidung zufolge sei es Sinn und Zweck dieser Regelung, über das Vorliegen und den Grad der Behinderung sowie über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden und durch die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sicherzustellen, dass der behinderte Mensch gegenüber jedermann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachweisen könne. Bindungswirkung komme dabei nicht nur den im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen über gesundheitliche Merkmale i.S.d. § 69 Abs. 4 SGB zu, sondern auch den negativen Feststellungen, dass solche Merkmale nicht vorliegen. Dies habe das OVG NRW auch in einer älteren, ein Verfahren nach dem GHBG betreffenden, Entscheidung ausgeführt. Es habe dies auch damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen für die damals noch bestehenden Versorgungsämter und die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG übereinstimmten. Er könne also nach dem derzeitigen Sachstand das begehrte Blindengeld nicht bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat derzeit keinen Anspruch auf Gewährung des Blindengeldes nach § 1 GHBG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG stehen Personen Blinden gleich, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleich zusetzen sind. Diese Voraussetzungen können vorliegend in diesem Verfahren nach dem GHBG NRW schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Abteilung Schwer-behindertenrecht der Stadt Köln der Klägerin bis heute das Merkzeichen „Bl“ nicht zuerkannt, sondern vielmehr in dem das Feststellungsverfahren abschließenden bestandskräftigen Bescheid vom 26. März 2014 auch für den Beklagten und das erkennende Gericht bindend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ nicht gegeben sind. Auf den Änderungsantrag der Klägerin ist es bis heute nicht zu einer das Merkzeichen „Bl“ zuerkennenden Entscheidung der Stadt Köln gekommen. Vielmehr liegen ablehnende Entscheidungen in Gestalt des Bescheides vom 21. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 vor. Derartige Entscheidungen der für das Feststellungsverfahren nach den §§ 69, 70 SGB IX a.F., §§ 152 f. SGB IX n.F. zuständigen Behörden sind - wie schon ausgeführt - bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die in den jeweiligen Bereichen tätigen Behörden bindend. Zwar beginnt der Status als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen. Zum Nachweis dieser Eigenschafft ist jedoch eine behördliche Feststellung erforderlich, die allein von der für diese Statusentscheidung zuständigen Behörde getroffen worden sein muss. Die Bindungswirkung gilt auch zulasten des jeweiligen schwerbehinderten Menschen. Es ist, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, Sinn und Zweck dieser Regelung, über das Vorliegen und den Grad der Behinderung sowie über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden und durch die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sicherzustellen, dass der behinderte Mensch gegenüber jedermann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachweisen kann. Bindungswirkung kommt dabei nicht nur den im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen über gesundheitliche Merkmale i.S.d. § 69 Abs. 4 SGB IX a.F., § 152 Abs. 4 SGB IX n.F. zu, sondern auch den negativen Feststellungen, dass solche Merkmale nicht vorliegen. vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48/88 -, juris Leitsatz und Rn. 17 ff. m.H.a. BSG, Urteil vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 54/85 -, BSGE 52, 168 (174); OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 12 A 1635/10 -, juris Rn. 69 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2008 -16 A 3089/07-, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/20 -, juris Rn.80 ff.; VG Gelsenkirchen; Urteil vom 22. November 2011 - 14 K 3976/10 -, juris Rn. 40ff. u.a. m.H.a. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1996 - 25 A 5167/94 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 31. August 2016 - 26 K 3115/15 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. November 2007 - 21 K 3918/07-, juris. Die nach § 152 SGB IX zuständigen Behörden entscheiden über die Frage der Blindheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.V.m. § 72 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII), wonach blinden Menschen die Personen gleich stehen, deren beidäugige Gesamtschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ nach diesen Vorschriften entsprechen der Interpretation des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG. Vgl. Blüggel, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 3, 6, 9, 18 m.H.a. BT-Drs. 15/1514, S. 64. Da die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren mit ihrem Antrag vom 8. August 2016 noch im Gerichtsverfahren bis zum Aussetzungsbeschluss irgendwelche medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG offensichtlich vorliegen. Der Beklagte ist mithin wie auch das Gericht daran gehindert, Blindengeld nach § 1 GHBG zu bewilligen, solange die Stadt Köln das Merkzeichen „Bl“ nicht zuerkannt hat, sondern sogar die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung der Stadt Köln vom 26. März 2014 entgegen steht und auf den Antrag der Klägerin bis heute nicht abgeändert worden ist. Vielmehr wurde der Änderungsantrag – wie schon ausgeführt - unter dem 21. Februar 2017 abgelehnt und diese Ablehnung durch den Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 bestätigt. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht allein deshalb in Betracht kommen, weil die Klägerin nur durch die Klage einen Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 6. April 2017 verhindern konnte, obwohl die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache, also eine zwingende gesetzlichen Voraussetzung, fehlt. Im Übrigen hätte sie den Beklagten nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Stadt Köln Ende Februar 2017 bitten können, mit der Entscheidung in dem den Antrag nach dem GHBG betreffenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach dem SGB IX zuzuwarten. Ferner wäre die sehbehinderte Klägerin, jedenfalls mit Hilfe ihres mit ihr zusammen lebenden im Dezember 1996 geborenen Sohnes B. , in der Lage gewesen, in diesem gerichtkostenfreien, dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterworfenen, Verfahren ohne Anwaltszwang – ggfs. kurz handschriftlich oder zur Niederschrift auf der Rechtsantragstelle des Gerichts – zunächst ohne anwaltliche Hilfe Klage gegen den hier streitigen Bescheid des Beklagten zu erheben, um die Klagefrist zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 12 E 1027/09 -; VG Magdeburg, Urteil vom 22. März 2011 - 4 A 358/10 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 17f. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.