Urteil
6 K 3234/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0705.6K3234.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Schriftsteller und Autor verschiedener Romane sowie Bücher zu politischen Themen. Zudem betreibt er unter der Domain www. .de einen Blog, auf dem er Texte zu aktuellen gesellschaftspolitischen Ereignissen veröffentlicht. Am 13. Juli 2015 veröffentlichte der Kläger im Internet unter „http://www. /“ einen Text mit dem Titel „ “. In diesem Text skizzierte der Kläger Punkte eines fiktiven Parteiprogrammes, mit dem eine von ihm zu gründende Partei zur Bundestagswahl 2017 antreten würde. Einleitend schreibt er: „ […]Ohne daß der deutsche Gelackmeierte sich nennenswert dagegen wehrt, werden gerade Abermilliarden seiner Steuergelder für Faulenzer-und-Onkel-Wirtschaft-Staaten auf Geheiß einer verwirrten alten Frau verbrannt, seine Heimat infrastrukturell der Verrottung anheimgegeben und er und Seinesgleichen durch ‚flüchtende‘ Inkompatible und Unkulturen einhergehend mit einem gewaltigen Männerüberschuß ausgetauscht.“ Unter der Rubrik „Ausländer“ schreibt er weiter: „Zirka 8 Millionen Ausländer, auch jene, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, doch bereits (insgesamt) über drei Jahre von staatlichen Transfers leben oder im besonderen Maße kriminell geworden sind, müssen innerhalb eines halben Jahres Deutschland verlassen oder werden abgeschoben. Sie nützen uns nicht! Gäste schön und gut, aber ein Gast hört auf ein Gast zu sein, wenn er sich selbst längst in einen schmarotzenden Familienmitglied verwandelt hat. […] Das, was gerade abläuft, hat weder was mit Einwanderung noch Zuwanderung noch überhaupt mit dem romantischen deutschen Wort des Wanderns zu tun. Es ist eine knallharte Landnahme von jungen Männern mit niedriger Intelligenz und rückschrittlicher Kultur und Religion, die bei freier Kost und Logis über kurz oder lang unsere Frauen ficken werden. Die wollen wir und unsere Söhne aber selber ficken. Jetzt kann man irgendso ein Zeug von sexueller Selbstbestimmung der Frau labern und so. Ja, in der Theorie. So läuft das aber nicht in der Praxis zwischen Männern und Frauen. Junge Männer, welche unterfickt sind und spürbar keine Aussicht auf einen Fick haben, bringen irgendwann keine Leistung. […] Es hat mich schon immer gewundert, weshalb kein Fickministerium existiert, das diesen sensibelsten Bereich des gesellschaftlichen Zusammenlebens koordiniert. Durch den ‚Wegfall‘ der 8 Millionen wird die gegenwärtige Islamisierung, Primitivisierung und Verrohung des Landes nach meinem Bauchgefühl in den Seinszustand Mitte 1980er zurückgedrängt werden. Immerhin. Und: Ein Großteil ihrer Weiber werden hier bleiben, weil sie sich a) nichts zu Schulden haben kommen lassen und b) produktiver sind, als ihre jetzigen Besitzer, und zu sehr das zivilisierte Leben bei uns genießen. Ein Gewinn für uns und unsere Söhne.“ Am 9. Januar 2016 veröffentlichte der Kläger im Internet unter „http://www. “ den Text „ “. In diesem Text, der auf Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 rund um den Kölner Hauptbahnhof Bezug nimmt, schreibt der Kläger unter anderem: „Zum einen werden sich solche Vorfälle wie in der Silvesternacht auf der Kölner Domplatte und anderswo, also die Probeläufe zu Massenvergewaltigungen von Moslems und Afros an einheimischen weißen Frauen, zum Frühling hin in immer kürzer werdenden Abständen nicht nur wiederholen, sondern sich vervielfachen und Vollendung finden, bis sie am Ende des Jahres medial zu solch einer unaufgeregten Normalität geworden sind wie andere Formen der Migranten- bzw. Moslemkriminalität […]. Das Besondere der Kölner Nacht ist jedoch gar nicht einmal die bekannte Tatsache, daß dort muslimische und schwarze Männer einheimische Frauen vergewaltigen wollten und vergewaltigten. Das ist in ihren Scheißhaufen an Heimaten eine von der Summe her ebenso geläufige Vorgehensweise wie der ‚ehrlich erworbene‘ Sex. Man vermutet sogar, daß es in Afrika keine einzige Frau gibt, die nicht vergewaltigt wurde, wobei nach dem Loch-ist-Loch-Verständnis dieser Primitiven die ‚Frau‘ selbst erst acht Jahre alt sein kann. Das Besondere ist auch nicht, daß es nun der Öffentlichkeit wie Schuppen von den Augen fällt ob der Meldung über den belästigenden, begrapschenden und vergewaltigenden Asylbetrüger. Denn wenn man sich in den letzten Jahren nicht allein durch die grün-links versiffte und totalitäre Lügenpresse informierte, welche alles tat, um den insbesondere muslimischen Eindringling als Jesus am Kreuz mit Mohammed Fimmel darzustellen, und wer sich in seiner Umgebung ein bißchen umhörte, so wußte man schon längst, daß vor diesen dauergeilen Barbaren kein Deutscher mit einer Vagina mehr sicher ist, egal wie alt […]. Wenn man die zahllosen Videos von dieser Nacht betrachtet, sieht man in der abspritzwütigen Masse ein paar Frauen mit ängstlichem Blick davonrennen – und einen Polizeiwagen, der gemütlich seine Runden dreht und hin und wieder anhält. Die Beamten steigen nicht einmal aus, und bei den wenigen Stopps hat man den Eindruck, als würden unsere staatlichen Beschützer den Spermaautisten durch das offene Fenster eher Tipps geben, wie sie das amüsante Deutsche-Vergewaltigen unauffälliger gestalten könnten anstatt nonstop ihre orientalischen Affenschreie auszustoßen. Es wurde in dieser Nacht keinem einzigen der dauererigiertem Kolonialisten auch nur ein Haar gekrümmt, geschweige denn einer von ihnen erschossen, was übrigens der Barbarei augenblicklich ein Ende bereitet hätte […]. So richtete sich das Augenmerk […] auf die eilige Reparatur des Strahleimages dieser von mit deutschem Steuergeld gemästeten Sittlichkeitsverbrecher […]. Es gab auch einen nützlichen Tipp für die Opfer in spe von einer wirren alten Frau, die vom Staat pro Monat 11.000 Euro plus Zulagen fürs Scheißereden kassiert, nämlich daß die weißen Schlampen sich gefälligst vom Schwanz eines Moslemsaftpumpers eine Schwanzlänge fernhalten sollen, weil diese Substanz, wie wir es von den Alien-Filmen kennen, ätzend sei. Womit sie vielleicht gar nicht einmal so Unrecht hatte. Wie dem auch sei, eigentlich ging es bei diesem zigsten Verrat am deutschen Volk niemals um die bedrängten Frauen, sondern nur darum, daß die Einheimischen nicht mitkriegten, daß man sich nicht unbegrenzt und straflos Millionen von analphabetischen Doofen und Blöden im besten Abspritzalter ins Land holt, ohne daß man dafür Fickopfer en gros in Kauf nimmt. Und alle PR-Bemühungen liefen auch darauf hinaus, daß diese Invasion der kriminellen Nutzlosen unbedingt, auf jeden Fall, bedingungslos, unter allen Umständen und vollauf weitergehen müsse, wieviel Fickvieh man aus den eigenen Reihen dafür auch opfern muß. Diesen verkommenen Subjekten in der Politik, diesen ins Gesicht Geschissenen aus der Lügenjournaille, diesen feigen Polizisten mit Ladehemmung, dieser politisch gesteuerten Arschkneif-Justiz, diesen ‚Deutschland du Stück mieses Scheiße!‘ brüllenden, aus linken und grünen Arschlöchern gekrochenen Kreaturen, diesem Schmierenkomödiant an Bürgergesellschaft ohne Abwehrreflexe, dieser Allianz aus Moslemschwanzlutschern und Selbsthassern haben wir bereits in ein paar Monaten die Besitznahme unserer Heimat und unsere Versklavung durch immergeile Allah-Debilen zu verdanken. Sie sind unsere Feinde. Doch warum? Ganz einfach: Zum einen ist es die für die politisch (Nicht-)Handelnden viel bequemer, wenn man die Fremden und ihre arteigenen Verbrechen, sei es die inflationären Vergewaltigungen, Mord und Totschlag oder nur Raub, einfach gewähren läßt, als gegen die Deutschland hassende Phalanx […] aufzustehen und den Feind mit einem Arschtritt mit Anlauf rauszuschmeißen. Es würde unschöne Szenen geben, Blut würde vielleicht fließen, noch schlimmer, vielleicht würde man ja zur Verantwortung gezogen werden, wenn man einen Fehler machte. Anderseits macht ein Mann, der keine Fehler macht, vermutlich gar nix. Von Frauen ganz zu schweigen. So trifft es sich fabelhaft, daß die Politik es hierbei mit einer weggetretenen Bevölkerung zu tun hat, welche sich gegen die Okkupation der eigenen Heimat mit widerwärtigen Unkulturen nicht wehrt, ihre Töchter zum Freibier-Fick für Primatenartige feilbietet […]. Denn wo waren die starken deutschen Männer an jenem Kölner Abend, als ihre Frauen und Töchter von den Fickwölfen gejagt wurden? […] Niemand wird die Millionen hoch erhobenen Schwanzes aus Mohammedanien und weiteren Millionen aus diesen Dreckslöchern im Frühling an der Schändung der einheimischen Frauen und an der Tötung der eigenen Söhne mehr hindern. […] in ein paar Wochen wird dieses Fanal der Aufgabe des deutschen Mannes vor der Moslemhorde nur noch als eine Episode in Erinnerung bleiben […] Denn solcherlei Amnesie vorzubeugen bräuchte es Männer, welche in dieser schicksalhaften Moment einer Nation das Widerstandsrecht in die eigenen Hände nehmen. Doch die bleiben lieber im dungwarmen Stall und ergötzen sich an Apps zum Runterholen, während sie ihre Frauen den echten Stieren da draußen als Fickvieh freigeben.“ Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 informierte die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete „Gemeinsame Stelle Jugendschutz“ (jugendschutz.net) die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) über die veröffentlichten Texte des Klägers und wies darauf hin, dass diese nach ihrer Vorbewertung den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten sowie ein Jugendschutzbeauftragter für das Blog des Klägers fehle. Daraufhin prüfte die KJM im Rahmen der 41. Präsenzprüfung Telemedien am 16. März 2016 die benannten Texte und stellte fest, dass der Kläger mit der Veröffentlichung der Texte auf seinem Blog gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie gegen § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verstoßen habe. Der Kläger äußerte sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten sowohl fernmündlich am 9. Juni 2016 sowie mit Schreiben vom 27. Juni 2016 und 23. Juli 2016. Dabei führte er unter anderem aus, dass durch seinen Text „ “ der öffentliche Friede nicht gestört worden sei, da es nach der Veröffentlichung des Textes nicht zu Tumulten in der Bevölkerung gekommen sei. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei seinen Texten um eine teils satirische Darstellung handele. An anderer Stelle bezeichnete der Kläger den Text als eine „Wutrede“. Er nutze als Schriftsteller in den Texten die sprachliche Überzeichnung und eine vulgäre Ausdrucksweise als Stilmittel, sodass die Äußerungen auch von der Kunstfreiheit geschützt seien. Auch sei es notwendig, in der publizistischen Tätigkeit pauschale Beschreibungen zu verwenden. Schließlich gab der Kläger an, dass es sich bei den dargestellten Tatsachen um wahre Tatsachen handele. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 8. Februar 2017, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger mit der Verbreitung der Texte „ “, „Die B. -Partei“ sowie eines nicht streitgegenständlichen Nutzerkommentars gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV sowie durch die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten gegen § 7 Absatz 1 JMStV verstoßen habe (Ziffer 1). Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger eine Beanstandung aus und untersagte die zukünftige Verbreitung des Angebots des Klägers in der beanstandeten Form. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass dieser seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JMStV durch die Löschung der in Ziffer 1 genannten Texte nachkommen könne. Zudem verpflichtete sie den Kläger, einen Jugendschutzbeauftragten für sein Internetangebot zu bestellen und Informationen über diesen erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Ziffer 2). Für den Bescheid wurden Verwaltungsgebühren in Höhe von 750,- Euro festgesetzt (Ziffern 3 und 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger mit den Aussagen in beiden Texten die Menschenwürde von Muslimen und Flüchtlingen, Asylsuchenden bzw. Migranten aus nordafrikanischen und arabischen Ländern angegriffen habe, indem er sie beschimpft und böswillig verächtlich gemacht bzw. verleumdet habe. Zudem verfüge sein Blog nicht über einen Jugendschutzbeauftragen, der aufgrund der Art des Blogs und seines Inhalts jedoch erforderlich sei. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Kläger am 13. März 2017 für den am 9. Januar 2016 veröffentlichten Text „Freigabe des Fickviehs“ wegen Volksverhetzung. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Der Kläger hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Er ergänzt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Entscheidung zum Text „ “ die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nicht angemessen berücksichtigt habe. Insbesondere habe sie keine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers und der Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Rechtsverletzung vorgenommen. Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung mit konkreten Äußerungen des Klägers, die Beurteilung der Texte beruhe auf einer fehlerhaften und generalisierenden Interpretation. Die Beklagte habe insbesondere nicht alternative Interpretationsmöglichkeiten der Aussagen des Klägers erwogen, wozu sie im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich des Textes „Die B. -Partei“ ist der Kläger der Ansicht, dass dieser eine Satire bzw. Karikatur eines Parteiprogrammes darstelle, deren satirischer Charakter von der Beklagten nicht beachtet worden sei. Zudem bezögen sich die beanstandeten Äußerungen mit den „Ausländern“ nicht auf eine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe. Schließlich erfüllten diese Äußerungen schon nicht den Tatbestand der Volksverhetzung, da weder eine feindselige Haltung gegenüber Ausländern ausgedrückt noch die Menschenwürde einer in § 130 Abs. 1 StGB genannten Gruppe beeinträchtigt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017, Az.: 0/00 T 0, soweit nicht in Ziffer 1 auf den Kommentar von der „Fassungslose“ vom 9. Januar 2016 bezogen, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die in Rede stehenden Texte des Klägers stellten einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde als „Wurzel aller Grundrechte“ mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig sei, bedürfe es keiner Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Klägers. Die Meinungsfreiheit müsse stets zurücktreten, wenn die Menschenwürde durch die Meinungsäußerung beeinträchtigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung und Untersagung der Verbreitung des Blogs in der beanstandeten Form (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) ist § 20 Absätze 1 und 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung seit dem 1. Oktober 2016 (JMStV) i. V. m. § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien in der Fassung seit dem 1. Januar 2017 (RStV). Danach trifft die zuständige Landesanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter von Telemedien, der gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen hat. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist gemäß § 20 Absätze 1, 4 und 6 JMStV für den Erlass zuständig. Der Kläger hat fernmündlich am 9. Juni 2016 sowie mit Schreiben vom 27. Juni 2016 und 23. Juli 2016 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) gegenüber der Beklagten Stellung genommen. Die Beklagte konnte die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Blogs in der beanstandeten Form auf § 20 Absätze 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RStV stützen. Der Kläger ist gemäß § 3 Nr. 2 JMStV als Betreiber des Blogs www. .de Anbieter von Telemedien. Bei dem Blog handelt es sich um ein Angebot im Sinne des § 3 Nr. 1 JMStV. Der Kläger hat mit der Verbreitung der Texte „ “ und „Die B. -Partei“ (dazu unter I.) sowie mit der Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten (dazu unter II.) gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen. Die Beanstandung des Angebots des Klägers und die Untersagung seiner Verbreitung in der beanstandeten Form sind verhältnismäßig und hinreichend bestimmt (dazu unter III.). I. Sowohl die Verbreitung des Textes „ “ (dazu unter 1.) sowie die Verbreitung des Textes „Die B. -Partei“ (dazu unter 2.) stellen ein unzulässiges Angebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JMStV dar. Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 JMStV verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 5 Absätze 1 und 3 GG (dazu 3.). 1. Mit der Verbreitung des Textes „ “ verstößt das Angebot des Klägers gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV. Hiernach sind insbesondere solche Angebote unzulässig, die die Menschenwürde anderer angreifen, indem Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Voraussetzung für die rechtliche Würdigung einer Äußerung ist die zutreffende Erfassung ihres Sinngehalts. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 – BVerfGE 94, 1, 9 = juris-Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 – NJW 2009, 3503 f. = juris-Rn. 7. Maßgeblich für die Bewertung einer Äußerung als verletzend ist nicht die Intention oder Interpretation des Äußernden, sondern das Verständnis eines unbefangenen und sorgfältigen Durchschnittslesers unter Berücksichtigung der Umstände der Äußerung. MüKoStGB/Schäfer, 3. Auflage 2017, StGB § 130 Rn. 51 f.; Spindler/Schuster, Elektron. Medien/Erdemir, 3. Auflage 2015, JMStV § 4 Rn. 8. Der Text „Freigabe des Fickviehs“ wendet sich gegen einen Teil der inländischen Bevölkerung. Hiervon sind alle von der übrigen Bevölkerung aufgrund eines Gruppenmerkmals unterscheidbaren inländischen Gruppen umfasst, die in ihrer Größe von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 – NStZ-RR 2009, 13 f. = juris-Rn. 7; MüKoStGB/Schäfer, 3. Auflage 2017, StGB § 130 Rn. 30 f.; Binder/Vesting, Beck RundfunkR/Kaspar, 4. Auflage 2018, JMStV § 4 Rn. 30. Der Text „ “ nimmt zum einen die aufgrund einer gemeinsamen Religionszugehörigkeit von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Gruppe der männlichen, sich in Deutschland aufhaltenden Muslime in Bezug (siehe z. B. „Moslems“, „Migranten- bzw. Moslemkriminalität“, „muslimische und schwarze Männer“, „Moslemhorde“ ). Zum anderen wendet sich der Text gegen die in Deutschland anwesenden männlichen Flüchtlinge, Migranten, Personen, denen Asyl gewährt wurde, sowie Asylsuchende aus nordafrikanischen und arabischen Ländern (siehe z. B. „Asylbetrüger“, „Eindringling“, „Flüchtlinge“, „Araber“ ), die ebenfalls eine unterscheidbare, inländische Gruppe darstellen. Beide Bevölkerungsteile sind zahlenmäßig eine Gruppe von einiger Erheblichkeit und ihre Mitglieder somit individuell nicht mehr unterscheidbar. Beide Gruppen werden in dem Text „ “ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet. Eine Beschimpfung ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Eine Verächtlichmachung ist jede auch bloß wertende Äußerung, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Böswillig ist diese, wenn sie aus einer niederträchtigen, bewusst feindseligen Gesinnung heraus erfolgt. Die Verleumdung ist die wider besseres Wissen aufgestellte und verbreitete Behauptung einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 – NStZ-RR 2009, 13 f. = juris-Rn. 17; MüKoStGB/Schäfer, 3. Auflage 2017, StGB § 130 Rn. 101. Der Text „ “ beinhaltet sowohl ihrer Form als auch ihrer Art nach verletzende Äußerungen gegenüber Muslimen sowie gegenüber Flüchtlingen, Personen, denen Asyl gewährt wurde, und Asylsuchenden, indem diese unter anderem als „ Moslemsaftpumper“ , „analphabetische Doofe[…] und Blöde[…] im besten Abspritzalter“, „kriminelle[…] Nutzlose[…]“, „immergeile Allah-Debile[…]“ oder „Primatenartige“ bezeichnet werden. Die Verletzung liegt zum einen in der Rohheit dieser Äußerungen. Zum anderen wird den benannten Gruppenmitgliedern ein schimpfliches Verhalten vorgeworfen, wenn ihnen pauschal kriminelles Verhalten und die rücksichtslose und gewaltsame Befriedigung ihres Sexualtriebs zugeschrieben wird. Beide Gruppen werden zudem als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dargestellt, indem sie mit den Ausdrücken „Primatenartige“ oder „Fickwölfe[…]“ als Tiere bezeichnet werden. Da der Kläger das Verhalten der in der Silvesternacht 2015/2016 um den Kölner Hauptbahnhof anwesenden Personen auf alle Mitglieder der bezeichneten Gruppen verallgemeinert, sind auch diese Bezeichnungen für einen unbefangenen Dritten nur so zu verstehen, dass sie die Bevölkerungsgruppen insgesamt beschreiben sollen. Zudem werden die Mitglieder beider Gruppen als unzivilisiert und barbarisch und daher kulturell und biologisch per se minderwertig dargestellt ( „dauergeile[…] Barbaren“, „widerwärtige[…] Unkulturen“, „arteigene[…] Verbrechen“ ) . Die Mitglieder beider Gruppen werden pauschal als Gewaltverbrecher charakterisiert. Der Kläger bezeichnet die Vergewaltigung als „Form der Migranten- bzw. Moslemkriminalität“ und als in den Herkunftsländern der betroffenen Ausländer „geläufige Vorgehensweise“ . Er behauptet weiter, dass „vor diesen dauergeilen Barbaren kein Deutscher mit einer Vagina mehr sicher“ sei. Ferner bezeichnet der Kläger „inflationäre[…] Vergewaltigungen, Mord und Totschlag oder nur Raub“ als „arteigene[…] Verbrechen“ von Ausländern und Muslimen, sowie diese als „mit deutschem Steuergeld gemästete[…] Sittlichkeitsverbrecher“ oder „belästigende[…], begrapschende[…] und vergewaltigende[…] Asylbetrüger“ . Mit dem Begriff „arteigene […] Verbrechen“ wird zudem eine rassistische Abgrenzung vorgenommen und die Verbrechensbegehung in der „Art“ der Gruppenmitglieder, also als biologisches Gruppenmerkmal verankert. In diesen Aussagen kommt eine feindliche Gesinnung gegenüber den benannten Gruppen zum Ausdruck. Schließlich verbreitet der Kläger über beide Gruppen auch wider besseres Wissen falsche herabwürdigende Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich sind und als wahr oder unwahr klassifiziert werden können. Die Behauptung, „daß es in Afrika keine einzige Frau gibt, die nicht vergewaltigt wurde“ , ist offenkundig falsch. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Aussage mit der Formel „man vermutet“ als Wiedergabe einer klägerfremden Aussage gekennzeichnet wird, da auch durch die bloße Wiedergabe von Tatsachenbehauptungen ein Angriff auf die Menschenwürde eines anderen erfolgen kann. Ebenfalls eine falsche Tatsache ist die Behauptung, die Mitglieder beider Gruppen teilten „arteigene[…] Verbrechen“ . Es widerspricht allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnis, dass sich Menschen aufgrund ihrer Disposition zur Verbrechensbegehung als biologische Einheiten zusammenfassen lassen bzw. dass den bezeichneten Gruppen die Eigenart einer Begehung bestimmter Straftaten angeboren ist. Ebenfalls eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung enthält der Satz, „daß vor diesen dauergeilen Barbaren kein Deutscher mit einer Vagina mehr sicher“ [sei], „egal wie alt“ . Es ist falsch, dass von allen Mitgliedern der bezeichneten Gruppen per se eine besondere Gefahr für alle weiblichen Deutschen ausgeht. Die vom Kläger im Rahmen der Anhörung aufgezählten Einzelfälle können nicht zu einem anderen Schluss führen. Denn die Aufzählung – auch einer Vielzahl – von Einzelfällen erlaubt ohne Bezugnahme auf die Gesamtheit an Fällen noch nicht einmal die Einschätzung, ob solche Straftaten in den bezeichneten Gruppen im Vergleich zu anderen gesellschaftlichen Gruppen überproportional vorkommen. Die Behauptungen des Klägers können sie daher nicht stützen. Die Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Beweisanträge hat der Kläger nicht gestellt. Dem Kläger war die Unwahrheit seiner Aussagen auch bekannt. Er selbst gab im Rahmen der Anhörung an, dass die Aussagen in ihrer Absolutheit nicht zutreffend seien, er Einschränkungen aber aus stilistischen Gründen unterlassen habe. Diese Tatsachenbehauptungen sind auch geeignet, die Mitglieder der benannten Gruppen herabzuwürdigen. Denn sie geben vor, dass die Begehung schwerer Verbrechen durch die Gruppenmitglieder kulturell und biologisch zwangsläufig ist. Soweit der Kläger geltend macht, der Text sei ironisch und als Groteske o. ä. zu verstehen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung seines Sinngehalts. Maßgeblich ist nicht, wie der Kläger den Text verstanden wissen will, sondern wie ihn ein unbefangener Dritter anhand der Umstände verstehen musste. Dass der Text entgegen seines Wortlauts Beschimpfungen und Verächtlichmachungen sowie Verleumdungen nicht vornimmt, sondern ein hierüber hinausgehender Erklärungsinhalt vorliegt, lässt sich dem Text weder im Wege der Auslegung selbst noch den Umständen seiner Veröffentlichung entnehmen. Der Gebrauch beschimpfender und verächtlichmachender Sprache entweder als Protest gegen vermeintliche Vorgaben einer „politischen Korrektheit“ oder als schriftstellerisches Stilmittel ändert nichts an der einhergehenden Beschimpfung und Verächtlichmachung der betroffenen Gruppen. Durch die Beschimpfung, Verächtlichmachung und Verleumdung ist auch die Menschenwürde der betroffenen Gruppenmitglieder angegriffen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert eine begrenzende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Menschenwürdeangriffs. Daher liegt ein solcher nicht schon bei bloßer Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs vor, sondern erfordert, dass sich die Äußerungen gegen den Persönlichkeitskern der Gruppenmitglieder richten und ihnen als minderwertige Wesen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft absprechen. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 – NJW 2001, 61 ff. = juris-Rn. 44; Binder/Versting, Beck RundfunkR/Kaspar, 4. Auflage 2018, JMStV § 4 Rn. 31a; BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93 – BGHSt 40,97 = juris-Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Auflage 2017, StGB § 130 Rn. 55. Bei den Äußerungen des Klägers handelt es sich um einen derartigen Angriff auf die Menschenwürde. Die als biologisch und kulturell zwingend dargestellte Eigenschaft der Gruppenmitglieder als Vergewaltiger straffällig zu werden, trifft diese in ihrem Persönlichkeitskern und wertet sie gegenüber anderen Mitgliedern der Gemeinschaft ab. Ebenso verhält es sich mit dem Vergleich mit Tieren, der sich in verschiedenen Formulierungen des Klägers findet. Auch die Darstellung der Gruppenmitglieder als triebgesteuerte Wesen unter ausschließlicher, kulturell nicht gebändigter Fokussierung auf sexuelle Befriedigung und Reproduktion greift die Gruppenmitglieder in ihrem Persönlichkeitskern an und lässt sie minderwertig erscheinen. Dieses Verständnis des Textes beruht nicht nur auf einer generalisierten Interpretation, sondern ergibt sich sowohl aus der Auslegung einzelner Textstellen als auch aus einer Gesamtbetrachtung des gesamten Textes, der sich insgesamt als Angriff auf die Menschenwürde der betroffenen Gruppenmitglieder darstellt. Soweit der Kläger geltend macht, ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV könne nicht vorliegen, da es nach der Veröffentlichung seines Textes nicht zu einer Störung des öffentlichen Friedens gekommen sein, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dieses Merkmal von § 130 StGB wurde nicht in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV inkorporiert. 2. Nach diesen Kriterien verstößt auch die Verbreitung des Textes „Die-B. -Partei“ gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV. Die unzulässigen Passagen dieses Textes wenden sich mit den in Deutschland lebenden männlichen Ausländern gegen einen Teil der inländischen Bevölkerung. Die beanstandeten Aussagen finden sich zum einen in der Einleitung, in der die in der jüngeren Vergangenheit nach Deutschland eingewanderten Ausländer mit den Begriffen „‚flüchtende‘ Inkompatible und Unkulturen“ in Bezug genommen werden, sowie zum anderen in einem Abschnitt mit der Überschrift „Ausländer“, der sich auf die in Deutschland lebenden Ausländer bzw. Deutsche mit Migrationshintergrund bezieht. Hierbei handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers um eine abgrenzbare, inländische Bevölkerungsgruppe, die aufgrund ihrer Größe nicht mehr individuell unterscheidbar ist. Unterscheidungskriterien sind die Abstammung der Gruppenmitglieder von nichtdeutschen Staatsangehörigen und die Einwanderung nach Deutschland. Diese Gruppe wird in dem Text „Die B. -Partei“ böswillig verächtlich gemacht und verleumdet. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Gruppenmitglieder herabzuwürdigen, liegt in den Aussagen, dass die Bevölkerung in Deutschland durch die Migration „ausgetauscht“ würde und eine „knallharte Landnahme von jungen Männern mit niedriger Intelligenz und rückschrittlicher Kultur und Religion“ erfolge. Weder ein Austausch, der das Verschwinden der bestehenden Bevölkerung beinhalten würde, noch eine Eroberung oder Inbesitznahme von Land durch Einwanderer geschieht tatsächlich. Die Aussage ist geeignet, die Gruppenmitglieder herabzuwürdigen, da diese durch die Behauptungen als Gefahr, gegen die es sich zu wehren gelte, dargestellt werden. Dies war dem Kläger auch bewusst. Eine Verächtlichmachung liegt darin, dass Menschen mit Migrationshintergrund, die Sozialleistungen erhalten oder kriminell geworden sind, als „schmarotzend[…]“ bezeichnet und sie durch den Kläger als Verursacher einer „Islamisierung, Primitivisierung und Verrohung des Landes“ dargestellt werden. Dadurch werden die Gruppenmitglieder pauschal für eine als negativ wahrgenommene Entwicklung verantwortlich gemacht, dem durch ihre Ausreise oder Abschiebung entgegengewirkt werden müsse. Eine weitere Verächtlichmachung findet sich in der Darstellung der Gruppenmitglieder als triebgesteuert. Ihr vorrangiges Ziel sei es, „bei freier Kost und Logis über kurz oder lang unsere Frauen [zu] ficken“. Zwar schreibt der Kläger dieses triebgesteuerte Verhalten auch der restlichen männlichen Bevölkerung zu, allerdings bedient der Kläger hiermit das abwertende Klischee des Migranten, der es auf die Frauen der restlichen Bevölkerung abgesehen habe und daher von den übrigen Männern („wir und unsere Söhne“) als Gefahr wahrgenommen werden müsse. Hieraus folgert der Kläger, dass die männlichen Migranten Deutschland verlassen müssten. Schließlich bezeichnet er Migranten als „inkompatibel“ , macht ihren kulturellen Hintergrund als „Unkultur“ verächtlich und bescheinigt ihnen generell eine „niedrige[…] Intelligenz und rückschrittliche[…] Kultur und Religion“. Hiermit wird auch die Menschenwürde der betroffenen Gruppenmitglieder angegriffen, da diese als „schmarotzend“ und triebgesteuerte Wesen, die eine Gefahr für die restliche Bevölkerung darstellen, und damit in ihrer Persönlichkeit als minderwertig charakterisiert werden. Ihr Lebensrecht in der Gemeinschaft wird durch den Kläger bestritten, da sie Deutschland zu verlassen hätten („Wegfall“) und nicht Teil der Gemeinschaft bleiben könnten. Die abwertende Aussage einer pauschal niedrigeren Intelligenz sowie genereller kultureller Rückständigkeit stellt die Betroffenen ebenfalls als den übrigen Staatsbürgern gegenüber minderwertig dar. Wiederum führt der Hinweis des Klägers, bei dem Text handele es sich um eine Satire bzw. Karikatur, nicht zu einer anderen Bewertung der Aussagen. Zwar ist richtig, dass der gesamte Text als fiktives Parteiprogramm auf dem Blog des Klägers erscheint. Allerdings beeinflusst dies nicht die in dem Text getroffenen Aussagen, denen selbst nur in Teilen Ironie oder Satire anhaftet, etwa wenn von der Einrichtung eines „ Fickministeriums“ gesprochen wird. Der volksverhetzende Charakter ergibt sich aber nicht aus der Darstellung der Aussagen als „Parteiprogramm“, sondern aus ihrem Inhalt und ihrer Form, durch die die Persönlichkeit der Gruppenmitglieder angegriffen wird. Dass der Kläger Übertreibungen nutzt, ändert nichts an der grundsätzlich abwertenden und verächtlichmachenden Aussage, dass die Anzahl von acht Millionen männlichen Migranten zur Abwehr von Schaden an der restlichen Bevölkerung „wegfallen“ müssten. 3. Die Feststellung, dass es sich bei den Texten „Freigabe des Fickviehs“ und „Die B. -Partei“ um volksverhetzende Äußerungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV handelt, verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die vom Kläger geäußerten Werturteile, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens beinhalten, unterfallen dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch Tatsachenbehauptungen, die der Meinungsbildung dienen, unterfallen grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Nicht vom Schutzbereich umfasst sind dagegen bewusst geäußerte Unwahrheiten oder Tatsachen, deren Unwahrheit erwiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 – BVerfGE 90, 241 (249) = juris-Rn. 28; BeckOK Grundgesetz/Schemmer, 35. Edition, 15. November 2017, GG Art. 5 Rn. 5-7; Maunz/Dürig/Grabenwarter, 81. Ergänzungslieferung September 2017, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 49. Dabei kann vorliegend dahinstehen, welche vom Kläger getroffenen Tatsachenbehauptungen im Einzelnen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen oder als bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind. Denn die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind hier jedenfalls gerechtfertigt. Die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, die aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesrecht gelten, stellen ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Dem durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV bezweckten Schutz der Menschenwürde und dem Jugendschutz kommt hier auch Vorrang vor der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers zu. Einer Güterabwägung im Rahmen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Der Schutz der Menschenwürde, als absolut geschütztem Rechtsgut, ist einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern, auch der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit, nicht zugänglich. Auch soweit der Kläger den Inhalt der beanstandeten Texte vorrangig als Kritik eines vorgeblichen Behörden- oder Medienversagens verstanden wissen will, kann hieraus keine Rechtfertigung für die Beschimpfung, Verächtlichmachung und Verleumdung der bezeichneten Bevölkerungsgruppen erwachsen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn die Feststellung des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV am Maßstab der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gemessen wird. Auch die Kunstfreiheit findet eine verfassungsimmanente Schranke im Schutz der Menschenwürde anderer, die vorliegend angegriffen worden ist. II. Zudem verstößt das Angebot des Klägers gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV, da dieser für seinen Blog keinen Jugendschutzbeauftragen bestellt hat. Eine solche Verpflichtung besteht für den geschäftsmäßigen Anbieter allgemein zugänglicher Telemedienangebote, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Der Kläger ist Anbieter des Telemedienangebots www. .de, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV unzulässige Inhalte enthielt. Das Blog des Klägers ist allgemein zugänglich, denn es kann von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden. Der Kläger betreibt das Blog auch geschäftsmäßig. Dies setzt ein nicht notwendig mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenes, fortgesetztes, selbstständiges und planmäßig ausgeübtes Angebot voraus. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 4 L 103/16 – Rn. 28 f. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger aktualisiert seinen Blog regelmäßig und veröffentlicht dort regelmäßig originäre Beiträge. Damit stellt die Unterhaltung des Blogs einen wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung dar. Dahinstehen kann, ob ein geschäftsmäßiges Angebot voraussetzt, dass es zumindest zu wirtschaftlichen Zwecken unterhalten wird. Vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 4 L 103/16 – Rn. 29 ff. Denn der Kläger unterhält das Blog jedenfalls auch zu wirtschaftlichen Zwecken, da er in diesem zum Beispiel Werbung für seine Publikationen schaltet, einen Online-Shop betreibt oder auch zu „Spenden“ für seine Tätigkeit aufruft. III. Die Beanstandung des Angebots und die Untersagung seiner weiteren Verbreitung bis zur Entfernung der beanstandeten Texte und das Gebot der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sind auch gemäß § 20 Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 3 und 5 RStV sowie §§ 7 ff. Telemediengesetz verhältnismäßig. Der Kläger ist als Anbieter des Telemedienangebots gemäß § 7 Telemediengesetz verantwortlich. Ermessensfehler bei der Auswahl des Klägers als Verantwortlichem liegen nicht vor. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Angebots in der damaligen Form sowie die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verfolgen mit der Gewährleistung des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde einen legitimen Zweck. Sie sind hierzu auch geeignet, da zum einen durch die Beanstandung dem Kläger der Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verdeutlicht wird und zum anderen durch die Untersagung der Verbreitung bis zur Entfernung der beanstandeten Texte die Zugänglichkeit des volksverhetzenden Inhalts unterbunden und der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 JMStV abgestellt wird. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist zudem geeignet, die Gefahr zukünftiger Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zu reduzieren. Sowohl Beanstandung als auch Untersagung der Verbreitung in der beanstandeten Form sowie die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sind auch erforderlich. Ein zur formellen Beanstandung milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint eine informelle Informationen des Klägers über die Unzulässigkeit seines Angebots angesichts der Tatsache, dass dieser im Rahmen der Anhörung deutlich gemacht hat, dass er die Bewertung durch die KJM ablehnt, nicht erfolgversprechend. Die Untersagung der weiteren Verbreitung ist ebenfalls erforderlich. Ein milderes Mittel, das ebenso verlässlich sicherstellte, dass die unzulässigen Inhalte nicht mehr zugänglich sind, steht nicht zur Verfügung. Auch genügt es, dass sich die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung auf das gesamte Angebot beziehen und vom Kläger verlangen, die gesamten beanstandeten Texte „ “ und „Die B. -Partei“ und nicht nur einzelne Passagen dieser Texte von seinem Angebot zu entfernen. Die von dem Kläger unter einer Überschrift zusammengefassten Texte bilden eine inhaltliche Einheit, die – auf der Grundlage der einzelnen Aussagen – gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV verstößt. Zudem sind beide Texte mit unzulässigen Aussagen durchzogen. Die Streichung isolierter Passagen könnte den Erklärungsinhalt der Texte verändern, was die Beklagte dem Kläger nicht aufgeben kann. Die Beanstandung und Untersagung des Angebots war auch im Übrigen angemessen. Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit, § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV. Dadurch, dass die Untersagung der Verbreitung durch die Entfernung der beanstandeten Texte und der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten überwunden werden kann, ist das Angebot des Klägers nur in begrenztem Maße eingeschränkt. Zudem ist die Untersagung der Verbreitung in der beanstandeten Form in Anbetracht des durch die Texte vorgenommenen Angriffs auf die Menschenwürde der Betroffenen nicht unangemessen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist ebenfalls angemessen. Dem Kläger kann die Gewährleistung eines den Maßgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags entsprechenden Angebots nicht allein überlassen werden, sondern es bedarf der Unterstützung eines Jugendschutzbeauftragten. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist deutlich geworden, dass trotz der wiederholten Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV der Kläger keine Veranlassung zu einer Korrektur seines Angebots sah. Daher ist auch für die Zukunft zu erwarten, dass auf dem Blog des Klägers gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßende Texte verbreitet werden. Schließlich ist der Auffassung des Klägers, wonach die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten einen schwerwiegenden und damit unangemessenen Eingriff in seine Tätigkeit als Schriftsteller darstelle, nicht zu folgen. Entgegen dem klägerischen Vortrag handelt es sich bei einem Jugendschutzbeauftragten nicht um einen „privaten Zensor“, der die zu veröffentlichenden Texte des Klägers etwa „freigeben“ müsse. Die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten ergeben sich insoweit aus § 7 Abs. 3 JMStV. Dieser ist angemessen und rechtzeitig zu beteiligen. Ferner kann der Jugendschutzbeauftragte Änderungen vorschlagen. Der Kläger kann daher als Anbieter seines Telemedienangebotes weiterhin in eigener Verantwortung entscheiden, welche Texte in welcher Form und mit welchem Inhalt veröffentlicht werden sollen. An die Vorschläge des Jugendschutzbeauftragten kann, muss sich der Kläger aber nicht halten. Hinzu kommt, dass für den Kläger die Erleichterungen des § 7 Abs. 2 JMStV in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.