Urteil
7 K 4006/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0703.7K4006.14.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1960 geborene Kläger erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für orthopädische und andere Schäden. Mit Bescheid vom 10.09.2013 gab die Beklagte einem Revisionsantrag des Klägers in Bezug auf eine Augenmuskellähmung statt und erhöhte die Gesamtpunktzahl nach der medizinischen Punktetabelle auf 36,52. Eine weitergehende Erhöhung hinsichtlich einer Hörschädigung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 02.07.2013 ab. Diese führte aus: „...in der Akte von Herrn Q. habe ich einen HNO-Befund aus E. aus dem Jahr 1975 gefunden, der ein beidseitig normales Tonaudiogramm beschreibt. Das Hörvermögen war also mit 15 Jahren völlig intakt. Woher die Verschlechterung rührt, kann ich nicht sagen, als Thalidomidschaden kann sie nicht anerkannt werden.“ Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er wies darauf hin, dass der handschriftliche Vermerk von Dr. Mann den Anforderungen an einen ärztlichen Befundbericht nicht genüge und das angesprochene Tonaudiogramm nicht vorliege. Die ablehnende Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. X. sei unsubstantiiert und begründe Zweifel an deren Sachkenntnis. Er habe deshalb auf eigene Initiative und auf eigene Kosten Untersuchungen vornehmen lassen. Es habe ermittelt werden können, dass seine nunmehr diagnostizierte Taubheit nicht erworben oder ererbt sei. Ihm selbst sei als Kind eine Taubheit oder Schwerhörigkeit nicht aufgefallen. Möglicherweise habe er sie wie andere Conterganschäden kompensiert. So habe er im Gespräch dem Redner stets das rechte Ohr zugewandt, ohne dem eine besondere Bedeutung beizumessen. Durch die nunmehr vorliegenden Untersuchungen sei belegt, dass die Gehörknöchelchen beidseits nur rudimentär ausgebildet seien. Damit sei auch belegt, dass der Hörschaden angeboren sei. Denn die Fehlbildung führe zwangsläufig zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Schallleitungs-Schwerhörigkeit. Diese Ursache habe 1975 mangels geeigneter Untersuchungsmethoden nicht ermittelt werden können. Inzwischen sei bekannt, dass viele Contergangeschädigte unter Hörschäden litten. Bei den Untersuchungen seien zusätzlich eine Fehlbildung der Ohrmuschel links und eine teilweise Lähmung der Gesichtsnerven diagnostiziert worden, die er ergänzend vortrage. Auch bat der Kläger um Überprüfung seines Gleichgewichtsorgans, da er partiell Gleichgewichtsstörungen, insbesondere bei ruckartigen Bewegungen, habe. Es träten Unsicherheiten und Schwindel und eine Fallneigung nach links auf. Anhand eines Vestibulartests sei die thermische Erregbarkeit des Gleichgewichtsorgans geprüft worden. Hierbei habe man eine zentrumskompensierte Neuropathia vestibularis linksseitig festgestellt. Die thermische Prüfung habe insgesamt wenig Reizantworten mit pathologischer Seitendifferenz (links weniger als rechts) ergeben. Ursächlich sei die durch das Felsenbein-CT dargestellte nicht intakte Anlage des Gleichgewichtsorgans. Die Bogengänge und der innere Gehörgang seien beidseits verplumpt. Entsprechend sei eine zweiseitige Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans anzuerkennen. Der Widerspruchsbegründung beigefügt waren ein ärztlicher Befundbericht des HNO-Arztes Dr. I. /S. vom 14.01.2014 nebst Tonwellenaudiogramm und ein ärztlicher Befundbericht des Radiologischen Zentrums S. vom 27.01.2014 in Korrektur eines vorangegangenen Berichts vom 05.11.2012. Mit Bescheid vom 27.03.2014 gab die Beklage einem weiteren Revisionsantrag des Klägers statt und erhöhte die Gesamtpunktzahl von 36,52 auf 42,50 Punkte. Dem lag die folgende Berechnung zugrunde: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 37,5 100 - 8 100 - 0 100 - 0 100 100 100 100 100 x 0,625 0,92 1,00 1,00 = 57,5 100 - 57,50 = 42,50. Zusätzlich bewertet wurden ein Daumenschaden rechts, ein Langfingerschaden beidseits statt einseitig, ein Unterarm- und Ellbogenschaden einseitig, ein Medianuskompressionssysndrom einseitig, das analog der Skoliose bepunktet wurde, was in der Berechnung 6,5 zusätzliche Schadenspunkte nach der medizinischen Punktetabelle ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers in Bezug auf die hier streitige Hörschädigung als unbegründet zurück. Hierbei stützte sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Frau Dr. X. , in der es heißt: „... Herr Q. und sein HNO-Arzt haben eine gute Argumentationskette aufgebaut, die ungeachtet der beleidigenden Äußerungen meine Kompetenz betreffend durchaus beachtens- und diskussionswert sein könnte. Meine Entscheidung beruht jedoch auf eine(r) HNO-ärztlichen(n) Untersuchung des Facharztes Dr. N. aus dem Jahre 1975. Hier wird ein uneingeschränktes Hörvermögen im Alter von 15 Jahren beschrieben. Diese ärztliche Stellungnahme ist leserlich, klar in der Aussage, unterschrieben und abgestempelt und somit ein vollwertiges Dokument, das nicht ignoriert werden darf. Ich muss davon ausgehen, dass das Hörvermögen im Alter von 15 Jahren in Ordnung war. Das ist jetzt fast 40 Jahre her, die Zwischenzeit ist nicht dokumentiert, jetzt soll auf einmal alles als Conterganschaden anerkannt werden. Ich muss aufgrund der in der Akte vorliegenden Dokumente bei meiner Aussage bleiben und sehe der unvermeidlichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit Gelassenheit entgegen.“ Der Kläger hat am 25.07.2014 Klage erhoben und die Anerkennung einer Taubheit links und einer rechtsseitigen mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit als Conterganschaden begehrt. Die „Notiz“ ohne Datum, von der nicht nachvollzogen werden könne, wer der Urheber sei, könne nicht Grundlage der Entscheidung sein. Er habe schon als Kind und Jugendlicher unter einem verminderten Hörvermögen gelitten. In der Schule und später in der Universität habe er möglichst in der ersten Bankreihe gesessen und früh gelernt, von den Lippen abzulesen. Die festgestellte Fehlbildung sei angeboren und Ursache der Hörminderung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass – wie inzwischen anerkannt – auch die Augen geschädigt seien. Ebenfalls geschädigt sei der 7. Hirnnerv in Form einer linksseitige Facialisparese, was im Zusammenspiel auf einen typischen Conterganschaden auch in Bezug auf das Hörvermögen deute. Die linksseitige Fehlbildung der Ohrmuschel, die Facialislähmung links und die Gleichgewichtsstörungen habe die Beklagte bislang nicht beschieden. Der Kläger verweist zudem auf einen Bescheid der Beklagten vom 06.07.2015, mit dem eine einseitige, partielle Lähmung der Gesichtsnerven (Facialisparese) und ein inkompletter Lidschluss als thalidomidbedingte Schäden anerkannt wurden. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2015 sei außerdem eine schwere Kieferfehlbildung anerkannt worden. Herr Dr. Dr. Zöller (Uniklinik Köln) bestätige unter dem 10.07.2015 eine conterganbedingte Wachstumsstörung der 1. und 2. Kiemenfurche als Ursache. Weshalb die Beklagte die Taubheit links und die Schwerhörigkeit rechts nicht als Conterganschaden anerkenne, sei rätselhaft. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2014 zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem ContStifG wegen einer linksseitigen Taubheit und einer rechtsseitigen Innenohrschwerhörigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Kammer hat aufgrund Beschlusses des Berichterstatters vom 03.06.2016 Beweis durch Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. (Uniklinik L.) zu folgenden Fragen erhoben: Kann aufgrund bestehender organischer Fehlbildungen des Gehörsystems des Klägers festgestellt werden, ob eine heute bestehende Schwerhörigkeit auf eine Schädigung zurückzuführen ist, die bereits bei Geburt bestand oder jedenfalls angelegt war und mit der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kann? Lassen die attestierten atypisch konfigurierten und nur rudimentär ausgebildeten Gehörknöchelchen im Zusammenspiel mit anderen Fehlbildungen, namentlich der Augen, einen solchen Schluss zu? Mit welcher Sicherheit lassen sich ggf. andere Faktoren, die zur Ausbildung einer Schwerhörigkeit geführt haben könnten (spätere Erkrankungen des Gehörsystems, exogene oder altersbedingte Faktoren) ausschließen? Lässt der aktuelle Grad der Schwerhörigkeit einen Schluss auf den Umfang einer Thalidomidschädigung des Gehörsystems zu? Mit Beschluss des Berichterstatters vom 24.10.2016 hat sie den Beweisbeschluss um die Beauftragung eines audioenzephalographischen Zusatzgutachtens durch Herrn Prof. Dr. X1. (Uniklinik L.) und ein radiologisches Zusatzgutachten durch Herrn Dr. C. (Uniklinik L.) erweitert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten vom 06.12.2017, 10.12.2017 und 11.12.2017 Bezug genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet. Der Kläger verweist darauf, dass die Gutachter eine Thalidomidursache nicht ausschlössen. Zudem setzten sich die Sachverständigen nicht mit den conterganspezifischen Besonderheiten des Schädigungsbildes auseinander. Eine Facialisparese stelle der Hauptgutachter zu Unrecht in Abrede. Die Beklagte verweist auf eine weitere Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 05.03.2018. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) aufgrund einer Hörschädigung. Conterganbedingte Hörschädigungen des Klägers sind nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der aktuellen Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 19.06.2018 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 ContStifG zwar eine Beweiserleichterung geschaffen, da nach Ablauf mehrerer Jahrzehnte in der Regel der Beleg einer Thalidomidursächlichkeit deutlich erschwert ist. Erforderlich bleibt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Körperschaden auf die Einwirkung von Thalidomid während der Schwangerschaft zurückzuführen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, da andernfalls eine sachgemäße Abgrenzung thalidomidbedingter Schäden nicht möglich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit eines Thalidomidschadens hat der Kläger in Bezug auf das heute deutlich verminderte Hörvermögen nicht darlegen können. Nach Auswertung aller hierzu aus der Vergangenheit vorliegenden medizinischen Unterlagen und der gerichtlicherseits eingeholten Gutachten Prof. Dr. E. / Prof. Dr. X1. / Dr. C. besteht zur Überzeugung der Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der heutige Status auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen ist. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine bei Geburt vorhandene oder sich in den Jahren danach manifestierende Hörschädigung. Die seit Beginn der 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts gut dokumentierte medizinische Leidensgeschichte des Klägers lässt bis zu dem mit Datum vom 08.06.2013 gestellten Revisionsantrag, mithin über mehrere Jahrzehnte, keine Anhaltspunkte für eine Hörschädigung erkennen. Es findet sich im Gegenteil ein handschriftlicher Eintrag des HNO-Arztes Dr. N. aus E. auf einem Schreiben des Instituts für Humangenetik der Universität N. - Prof. Dr. Dr. h.c. W. M. - an die Mutter des Klägers vom 17.04.1975 folgenden Inhalts: „Trommelfelle beiderseits spiegelnd intakt. Tonschwellenaudiogramm beidseits o.B. Septumdeviation [1] nach rechts. Zustand nach TE [2] . Rest o.B.“ Diese ärztliche Befundung spricht klar dafür, dass der Kläger im Jahre 1975 nicht unter einer Einschränkung des Hörvermögens gelitten hat. Inhaltliche Bedenken gegen die getroffene Feststellung bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Kürze des Befundes und dem Umstand, dass sie offenbar nachträglich auf ein anderes Dokument gesetzt wurde. Knappe Darstellungen sind ärztlicherseits durchaus üblich, insbesondere wenn eine Untersuchung keinen klinischen Befund ergibt. Der Umstand, dass der Text die Unterschrift und den Stempel des heute nicht mehr praktizierenden Arztes trägt, zeigt dass dieser für die getroffene Aussage steht. Ihr inhaltlicher Gehalt wird durch den Umstand, dass eine Aufzeichnung des seinerzeitigen Tonschwellenaudiogramms nicht vorliegt, nicht geschmälert. Demgegenüber bleiben die Angaben des Klägers, er habe schon als Kind und Jugendlicher unter einem verminderten Hörvermögen gelitten, äußerst vage. Dies gilt auch für die Angabe, er habe in der Schule und später an der Universität möglichst in der ersten Bankreihe gesessen, um dem Unterricht bzw. der Vorlesung folgen zu können und auch früh gelernt, von den Lippen abzulesen. Es ist kaum lebensnah anzunehmen, dass eine gravierende Schwerhörigkeit über die gesamte schulische und berufliche Entwicklung und über Jahrzehnte hinweg unentdeckt blieb, obgleich der Kläger insbesondere in jungen Jahren wiederholt eingehend medizinisch untersucht und behandelt wurde. Herr Prof. E. hat in seinem Gutachten vom 10.12.2017 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Einschränkung des Hörvermögens sich bereits auf die kindliche Sprachentwicklung hätte auswirken müssen. Diese ist aber mit „erste Worte im 1. Lebensjahr“ dokumentiert. Auch lassen die nachfolgende geradlinige schulische Entwicklung und der Umstand, dass der Kläger ein Studium abschloss, den Schluss darauf zu, dass er zur Bewältigung des vom Hörvermögen abhängigen Lernstoffs ohne Einschränkungen in der Lage war. Die auch vom Gutachter in Betracht gezogene Möglichkeit einer gegenüber der heutigen Schwerhörigkeit (deutlich) geringeren Hörbeeinträchtigung bleibt demgegenüber abstrakt. Es bestehen mit Ausnahme der nicht verifizierbaren Angaben des Klägers bis in die jüngste Zeit keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Schwerhörigkeit geringeren Grades, die sich fortschreitend bis heute zum derzeitigen Ausmaß verstärkt haben könnte. Zwar dürfte es durchaus lebensnah sein, dass ein von Schwerhörigkeit Betroffener zunächst nach Vermeidungsstrategien sucht, etwa dem Gesprächspartner das hörfähigere Ohr zuwendet, mit diesem telefoniert oder den Fernseher lauter stellt. Diese auch vom Kläger dargestellten Verhaltensweisen deuten jedoch auf die jüngere Vergangenheit; den Schluss auf eine bei Geburt bestehende oder angelegte Schwerhörigkeit lassen sie nicht zu. Auch in physiologischer Hinsicht konnten die Angaben des Klägers nicht erhärtet werden. Zwar findet sich in dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Radiologischen Zentrums S. vom 27.01.2014, der einen vorangegangenen Bericht vom 05.11.2012 korrigiert, die folgende Angabe: „Atypisch konfigurierte Gehörknöchelchen beidseits. Die drei Gehörknöchelchen sind beidseits nur rudimentär ausgebildet und nur andeutungsweise abgrenzbar. Ansonsten keine richtungsweisenden Strukturauffälligkeiten nachweisbar. Das Gleichgewichtsorgan, die Bogengänge und der Meatus acusticus internus sind regelrecht angelegt, stellenweise etwas verplumt jedoch ohne Nachweis von richtungsweisenden Patholgika. Etwas vermehrte Sklerosierungen angrenzend an die Bogengänge beidseits. ...“ Dem entspricht auch der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. I1. /S. vom 14.01.2014, der von einer Missbildung der Gehörknöchelchen ausgeht, die zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Schallleitungsschwerhörigkeit führe. Demgegenüber hat Herr Dr. C. in seinem gerichtlicherseits eingeholten neuroradiologischen Zusatzgutachten vom 06.12.2017 nach sorgfältiger Befunderhebung der Aussage einer lediglich rudimentären Anlage der Gehörknöchelchen ausdrücklich widersprochen. Es zeigten sich rechtsseitig sämtliche Gehörknöchelchen und auch linksseitig seien Hammer und Amboss knöchern regelrecht und bis ins Detail ausgeformt. Geringe dysplastische Veränderungen dieser Knöchelchen seien wie auch die Funktion der Verbindungen der Gehörknöchelchen untereinander, dem Trommelfell und dem ovalen Fenster mit den Möglichkeiten der Bildgebung nicht feststellbar. Sowohl Dr. C. als auch Prof. Dr. X1. in seinem audioelektroenzephalographischen Zusatzgutachten vom 11.12.2017 kommen damit zu dem Schluss, dass die 2012 radiologisch erhobenen Befunde nachweislich nicht zutreffen. Geringe Strukturveränderungen fänden sich nur im Bereich des Steigbügels links, deren Thalidomidursächlichkeit aber nicht festgestellt werden könne. Herr Prof. Dr. E. kommt auf dieser Grundlage zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die festgestellten (geringen) organischen Veränderungen des Gehörsystems nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Annahme zuließen, dass die bestehende Schwerhörigkeit auf eine (Thalidomid-)Schädigung zurückzuführen ist, die bereits bei Geburt bestand oder angelegt war und mit der Einnahme des Wirkstoffs durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kann. Abweichendes folgt hiernach auch nicht aus dem möglichen Zusammenspiel mit weiteren Schädigungen. Insbesondere vermochte der Sachverständige trotz eingehender persönlicher Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf eine linksseitige Facialisparese oder ein ipisilaterales [3] Lidschlussdefizit festzustellen. Gleiches gilt für die zuvor attestierte Ohrmuschelfehlbildung. Diese Befunde werden nicht nur durch die vorliegende Fotodokumentation, sondern auch durch die Krankengeschichte vergangener Jahre bestätigt, die keine entsprechenden Hinweise bietet. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Kläger seit seiner Kindheit regelmäßig in augenärztlicher Behandlung befunden habe, bis 2013 aber zu keinem Zeitpunkt über eine Facialisparese mit einem Lidschlussdefizit berichtet worden sei. Die Angabe des Klägers im Schriftsatz vom 16.04.2018, die Lähmung des Gesichtsnervs zeige sich bei den Untersuchungen mehr oder weniger stark, manchmal auch gar nicht, ist nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht durch entsprechende ärztliche Feststellungen untermauert. Damit ist zur Überzeugung der Kammer die zentrale Beweisfrage zu Lasten des Klägers beantwortet. Trotz eingehender Untersuchung des Klägers unter Verwertung aller zur Vorgeschichte vorliegender medizinischer Dokumente vermochten weder der Hauptgutachter noch die Zusatzgutachter die Annahme eines Thalidomidschadens in Bezug auf das Hörvermögen des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu verifizieren. Im Gegenteil sprechen – ungeachtet der vom Hauptgutachter angesprochenen Aggravationstendenzen – die objektivierbaren Anhaltspunkte aus der Krankengeschichte des Klägers gegen das Vorliegen einer pränatalen Schädigung des Gehörs. Fehlt es damit an der wesentlichen Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem ContStifG, muss auch nicht geklärt werden, auf welche andere Ursache der heutige Status zurückzuführen ist. Dass solche keineswegs auszuschließen sind, hat Prof. Dr. E. in seinem Gutachten ausgeführt, wenngleich traumatische Einwirkungen in den Jahren vor 1975 wegen des seinerzeit attestierten normalen Hörvermögens eher unwahrscheinlich sind, was auch der Gutachter anspricht. Alle Gutachten sind uneingeschränkt geeignet, dem Gericht die für die erforderliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf dem anerkannten Wissensstand. Die Kammer folgt den getroffenen Feststellungen. Es besteht keinerlei Anlass, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Dies gilt namentlich für die Besonderheiten der Feststellung von Thalidomidschäden. Das Monitum des Klägers, das Gutachten Prof. Dr. E. gehe „nicht im Geringsten auf die conterganspezifischen Besonderheiten, wie sie bei allen conterganbehinderten Menschen vorhanden sind“ ein und dem Sachverständigen fehle „jedwede ausreichende Sachkompetenz in Bezug auf Conterganschäden, ihre Darstellungsformen und Auswirkungen“ bzw. die Sachverständigen hätten sich „...gar nicht die Mühe gemacht, sich mit dieser besonderen Problematik auseinanderzusetzen“ ist ebenso unsachlich wie unrichtig. Die Gutachten setzen sich mit den angesprochenen Fragen in nachvollziehbarer Weise, intensiv und sachlich fundiert auseinander. Das Gericht hegt nicht ansatzweise Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen. Dass sie – wie der Kläger nunmehr hervorhebt – eine Thalidomidursächlichkeit des Hörschadens nicht grundsätzlich ausschließen, spricht eher für als gegen deren wissenschaftliche Genauigkeit. Der Umstand, dass eine solche nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, genügt aber nicht dem beschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Septumdeviation = Verkrümmung der Nasenscheidewand [2] Tonsillektomie = Entfernung der Gaumenmandel [3] ipisilateral = auf derselben Seite gelegen