Beschluss
20 L 4488/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0703.20L4488.17.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 20 K 14796/17 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Sicherstellung der in dem Sicherstellungsprotokoll vom 18.10.2017 näher bezeichneten Gegenstände „zwei Stück Patches MC X. “, 2 Bilder „Hells Angels“ und ein Kalender „Hells Angels“ richtet.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, diese Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2
Der Streitwert wird auf 16.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 20 K 14796/17 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Sicherstellung der in dem Sicherstellungsprotokoll vom 18.10.2017 näher bezeichneten Gegenstände „zwei Stück Patches MC X. “, 2 Bilder „Hells Angels“ und ein Kalender „Hells Angels“ richtet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diese Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 16.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die sinngemäß gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 20 K 14796/17 vom 15.11.2017 gegen den Sicherstellungsbescheid des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2017 anzuordnen, 2. die Vollziehung des Sicherstellungsbescheides rückgängig zu machen und die im Schriftsatz vom 29.11.2017 konkretisierten sichergestellten Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben, haben teilweise Erfolg. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag zu 1. war dahin auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird. Zwar enthält der angefochtene Sicherstellungsbescheid eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Nach § 6 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) haben allerdings Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Vereinsverbots keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen gehört gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG auch die Beschlagnahme des Vereinsvermögens. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 25.04.2018 – 3 A 868/16 –, Rn. 12, juris. Daher kommt der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Die Anträge sind zum Teil begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft gesetzlicher Anordnung entfällt. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dies in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen gewichtigen Gründen überwiegt. Da sich der Sicherstellungsbescheid vom 18.10.2017 bei summarischer Prüfung ganz überwiegend als rechtmäßig erweist, war die aufschiebende Wirkung der Klage nur zum Teil anzuordnen. Der Sicherstellungsbescheid beruht auf den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG, § 4 der Verordnung zur Durchführung des VereinsG (VereinsGDV) und Ziffer 5 i.V.m. Ziffer 7 der Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2017 (Verbotsverfügung). Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VereinsG ist die Beschlagnahme des Vereinsvermögens mit dem Vereinsverbot regelmäßig zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist eine Ergänzung des mit der Beschlagnahme gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bewirkten Veräußerungsverbots. Während die Beschlagnahme nur die rechtsgeschäftliche Ebene betrifft, ist die Sicherstellung eine gegen tatsächliche Handlungen gerichtete öffentlich-rechtliche Maßnahme; der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers wird tatsächlich aufgehoben. Der Sicherstellungsbescheid ist formell rechtmäßig. Es ist insbesondere unschädlich, dass die aktuell sichergestellten Gegenstände in dem Bescheid selbst nicht genannt sind. Insoweit ist zu beachten, dass die Sicherstellung die Beschlagnahme des Vereinsvermögens im oben beschriebenen Sinne ergänzt und im Zeitpunkt des Erlasses des Sicherstellungsbescheides noch nicht feststeht, welche Gegenstände im Gewahrsam eines Dritten dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Insoweit ergibt sich die erforderliche Konkretisierung aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, wobei die Begründung für die konkret getroffene Maßnahme nachgeholt werden kann. Die Sicherstellung ist überwiegend auch materiell rechtmäßig. Eine vollziehbare Beschlagnahmeanordnung des Vereinsvermögens der Vereinigung „Hells Angel MC Concrete City“ einschließlich ihrer Teilorganisation „Clan 81 Germany“ liegt mit Ziffer 5 i.V.m. Ziffer 7 der Verbotsverfügung vor. Dass die von der Sicherstellung umfassten Gegenstände Dritter nicht zum Vereinsvermögen der verbotenen Vereinigung oder ihrer Teilorganisation gehören, ist nach dem derzeitigen Sachstand nur zum Teil erkennbar. Der vom Vereinsgesetz verwendete Begriff des Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 10 VereinsG) ist nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zum Vereinsvermögen gehören nach gefestigter Rechtsprechung alle Gegenstände, derer sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen und dem Willen der Vereinsführung abhing, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31.05.2006 - 5 A 4410/04 -, juris Rn. 10 f. m. w. N. Darüber hinaus gibt § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG zu erkennen, dass es für die Sicherstellung nicht auf das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams ankommt, vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.10.2016 – 3 A 612/16 –, Rn. 9, juris. Daher können nach § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG und § 12 Abs. 2 VereinsG auch Gegenstände Dritter sichergestellt und eingezogen werden, ohne dass es auf das Eigentum entscheidend ankäme. Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung. Auf dieser Grundlage bestehen bezüglich der nachfolgend genannten sichergestellten Gegenstände keine Zweifel an der Zuordnung der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 18.10.2017 genannten Gegenstände zum Vereinsvermögen: Die sogenannte Kutte des Antragstellers, die von dem Antragsteller als Lederweste bezeichnet wird, ist nach den Regeln des Vereins im Falle des Ausscheidens an das Chapter zurückzugeben. Unbeschadet der Frage, in wessen Eigentum ein solcher Gegenstand steht und ob er von dem Antragsteller bezahlt werden musste, verdeutlicht diese Regelung, dass die sogenannte Kutte letztlich dem Verein zuzuordnen ist, also zum Vereinsvermögen gehört. Die Zuordnung zum Verein ergibt sich aus dem Umstand, dass sie mit den Patches „MC Concrete City“ und „Prospect“ versehen ist. Damit werden die Zugehörigkeit zu dem fraglichen Verein und die Stellung in diesem Verein nach außen kenntlich gezeigt. Bei dem Antragsteller handelt es sich gemäß den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen um ein Mitglied mit dem Status eines „Members“, zumindest bis November 2016 auch als „Vice-President“ des „Clan 81 Germany“. Zugleich trägt und belegt das Vorhandensein der Kutte die Annahme, dass der Antragsteller nicht nur Teil des „Clan 81 Germany“, sondern auch Mitglied mit dem Status „Prospect“ des Vereins „MC Concrete City“ ist oder zumindest zum Zeitpunkt der Durchsuchung war. Die USB-Sticks und der Hefter mit Kontoauszügen sind Gegenstände, die zum Vereinsvermögen gerechnet werden können. Hinsichtlich des Hefters mit Kontoauszügen bedarf es der näheren Überprüfung, ob das fragliche Konto für Geschäfte des verbotenen Vereins genutzt worden ist. Die Behauptung des Antragstellers, sein Gehalt werde dorthin eingezahlt, ist mangels Belegen zu einer Erwerbstätigkeit nicht zielführend. Er will seit 14 Monaten als Sicherheitsmitarbeiter seines Bruders zu 1.400 EUR netto tätig sein und habe Geld angespart. Wie er mit diesem behaupteten Gehalt im März 2017 ein rund 18.000 EUR teures Motorrad gekauft und zugleich gespart haben will, erschließt sich nicht, zumal das Fahrzeug auch versichert und betrieben werden muss. Insoweit ist die Überprüfung von Kontobewegungen geeignet, diese Fragen aufzuklären. Die USB-Sticks wurden gemeinsam mit einer Machete, einem Baseballschläger und Handfesseln aufbewahrt. Dieser Kontext spricht dafür, dass ebenfalls ein enger Zusammenhang zu den Geschäften des verbotenen Vereins besteht, zumal die vorgenannten Gegenstände für gewalttätige Auseinandersetzungen in der so genannten Rockerszene gerne genutzt werden. Die Machete, der Baseballschläger und die Handfesseln sind ebenfalls dem Vereinsvermögen zuzuordnen. Der verbotene Verein und sein Ableger bzw. Supporter „Clan 81 Germany“ haben im Bereich X. -Y. versucht, durch eine Alleinherrschaft bestimmte wirtschaftliche und allgemein kriminelle Tätigkeiten wie z.B. die Prostitution ungestört ausüben zu können. Dazu gehörte eine dauerhafte Anwesenheit der Vereinsmitglieder, um eine Allgegenwärtigkeit der Gruppierung zu demonstrieren. Hinzu kam ein gewalttätiges Auftreten, weshalb ein Teil des Ortes durch den Landrat X. als gefährlicher Ort im Sinne des § 12 PolG NRW ausgewiesen wurde. Die vorgenannten Waffen werden bei der Durchsetzung und Aufrechterhaltung solcher vermeintlichen Ansprüche typischerweise genutzt. Bei dem in dem Nachttisch des Antragstellers aufgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 800 EUR spricht derzeit alles für eine Zuordnung zum Vereinsvermögen. Nach den Feststellungen in der Verbotsverfügung vom 22.09.2017 finanzierte sich der verbotene Verein durch den Verkauf von Betäubungsmitteln, den Einsatz von Glücksspielautomaten sowie durch Zuhälterei. Diese Geschäftsfelder erfordern den Einsatz erheblicher Mengen Bargeldes. Da der Antragsteller aus den oben genannten Gründen wohl auch keiner geregelten Tätigkeit nachgeht, ist eine andere Herkunft des Geldes nicht belegt. Die Kleidungsstücke mit der Aufschrift „Support 81“, „MC I. “, „Style 81“, die Aufkleber „Support 81 Concrete City“ und die Getränkedose „Düsseldorf Power 81“ gehören zu denjenigen Gegenständen Dritter, die zur Förderung des Vereinszwecks bzw. des Vereins gedacht und geeignet sind. Hinsichtlich der Gegenstände, die mit der Ziffer „81“ und/oder dem Aufdruck „Concrete City“ versehen sind, erschließt sich dies unmittelbar aus dem Umstand, dass der Verein „Hells Angels MC Concrete City“ sowie dessen Teilorganisation „Clan 81 Germany“ durch diese Gegenstände beworben werden sollen. Sie gehören zumindest teilweise zu den in dem Supportgeschäft in der X. Straße 00 in 00000 X. -Y. früher verkauften Artikeln, wobei dieses Geschäft zu Gunsten des verbotenen Vereins aktiv geworden ist. Mit der Aufschrift „MC I. “ versehene Gegenstände sind ebenfalls dem verbotenen Verein zuzurechnen, weil dieser aus dem Verein „MC I. “ hervorgegangen ist. Vorliegend bestehen an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Motorrads nebst Fahrzeugpapieren (Schein und Brief) und ergänzenden Unterlagen zu dem Motorrad im Rahmen der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine Zweifel. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VereinsG. Demnach werden Sachen Dritter sichergestellt, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen Zwecke gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Voraussetzung ist demnach zunächst, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zum Vereinsvermögen gehört. Da das Motorrad nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten dem Antragsteller gehören dürfte, ist es nicht unmittelbar dem Vereinsvermögen zuzurechnen; es handelt es sich um einen in dem Gewahrsam eines Dritten befindlichen Gegenstand. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass es sich bei dem Motorrad um eine Sache handelt, welche der Förderung des verbotenen Vereins dient. Das Motorrad erfüllte die satzungsmäßigen Voraussetzungen, da es über einen Hubraum von mehr als 750 ccm verfügt und schwarz lackiert ist. Es dient damit dem typisierten martialischen Außenauftreten, wodurch die Hells Angels einen bestimmten Geltungsanspruch unterstreichen. Die Antragsteller in dem Zusammenhang vorgetragene Finanzierung und Eigentumslage hinsichtlich des Motorrads (Seite 10 des Schriftsatzes vom 14.03.2018) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Benutzung eines bestimmten Motorradtyps im Kontext der Tätigkeit für den Verein unterstützt dessen Selbstverständnis und die Ziele des Vereins. Eines Umbaus des Motorrads oder einer Dekoration mit Totenköpfen oder ähnlichen Emblemen bedarf es zusammen nicht. Diesen Zwecken dient unter anderem die Kutte. Der Antragsteller hatte auch die Verfügungsgewalt über dieses satzungsgemäße Motorrad. Er ist offenbar als Eigentümer in den Papieren eingetragen und hatte das Motorrad zu seiner Verfügung neben dem Haus der Familie in einem Carport abgestellt. Im Übrigen haben die Anträge Erfolg. Für die beiden Patches mit der Beschriftung „MC“ und „X. “, die Bilder „Hells Angels“ und den Kalender „Hells Angels“ ist kein hinreichender Bezug zu dem verbotenen Verein bzw. dessen Teilorganisation gegeben. Hinsichtlich der Bilder und des Kalenders gilt dies insoweit, als die „Hells Angels“ als solche nicht verboten sind, sondern nur das hier in Rede stehende Chapter. Der Motorradclub X. ist – wenn es einen solchen gibt – nicht verboten; eine Zugehörigkeit zum hier relevanten Vereinsvermögen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Bezug zu den Hells Angels bestehen soll. Denn da die Gegenstände keine Werbung für die hier verbotenen Organisationen darstellen, wäre nur ihr Verkauf bzw. das dabei erlöste Geld geeignet, den verbotenen Verein zu unterstützen, vgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2018– 20 L 4496/17 –. Ist die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zum Teil nicht anzuordnen, so ist der auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände gerichtete Antrag zu 2. unbegründet. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO setzt die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs voraus. Im Übrigen sind die sichergestellten Gegenstände (zwei Patches, zwei Bilder und ein Kalender) herauszugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Dabei fand Berücksichtigung, dass der Antragsteller nur hinsichtlich weniger und unbedeutender Gegenstände obsiegt hat. Namentlich die Kutte und das Motorrad haben einen so hohen symbolischen und wirtschaftlichen Wert, dass der Antragsteller bei wertender Betrachtungsweise unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren auch auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände gerichtet ist, war auf deren mutmaßlichen Wert abzustellen. Dabei hat das Gericht insbesondere den Wert des Motorrads in Ansatz gebracht, der sich nach den Angaben des Antragstellers auf 18.000 EUR beläuft. Dies ist eine plausible Angabe, wie eine Recherche im Internet zu den Preisen derartiger Motorräder ergeben hat. Etwaige Wertverluste seit dem Erwerb sind nicht vorgetragen worden. Weil die Herausgabe der Gegenstände einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, war der Wert nicht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.