Urteil
2 K 3261/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0626.2K3261.18.00
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Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Legalisierung) (Az. ) wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Legalisierung) (Az. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Legalisierung) (Az. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemeinde O. gelegenen Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 (I1. , 00000 O. ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Errichtung mit Bauschein Nr. 000/00 des Beklagten vom 23. Juni 1955 genehmigt wurde. Der Kläger wehrt sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Legalisierung der Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Eventhalle) auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 256 (I1. , 00000 O. ). Die Teilfläche liegt südlich des klägerischen Grundstücks jenseits der Landesstraße 00 im Tal des C. . Sie ist Teil eines größeren Grundstücksareals, welche durch den Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde O. als Industriegebiet ausgewiesen war und auf dem in der Vergangenheit eine Papierfabrik betrieben wurde, deren Betrieb seit langem eingestellt ist. Das Grundstücksareal wurde nach Einstellung der industriellen Nutzung unterschiedlich genutzt, etwa für „Public Viewing“ während der Fußballweltmeisterschaft 2014. Am 16. Februar 2017 beschloss der Rat der Gemeinde O. die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 “I1. Papiermühle“. Die Änderung trat am 4. März 2017 in Kraft. Ziel der Planung ist es ausweislich der Begründung des Bebauungsplans, die Grundlage für ein neues Nutzungskonzept, einen Mix aus Gewerbebetrieben, kulturellen Veranstaltungen und freiberuflichen Tätigkeiten, zu schaffen. Der Plan setzt auf einer Teilfläche des Flurstücks 256 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kunst und Kultur/Eventhalle“ fest. Weiterhin wird auf einer Teilfläche des Flurstücks 000 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“ festgesetzt. Nach Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen des Plans sind innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Kunst, Kultur/Eventhalle“ folgende Arten der Nutzung zulässig: – Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb der Kunst– und Kulturräume sowie der Eventhalle, – Nebenräume wie Küchen, Lager, Technik, Sanitär – und Verwaltungsräume, die im Zusammenhang mit den zulässigen Zweckbestimmungen stehen. Innerhalb des festgesetzten Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“ sind ausschließlich Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher der Kunst–, Kultur– und Eventhalle zulässig. Die übrigen Grundstücksflächen im Gebiet der Planänderung sind als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Der Bebauungsplan gliedert die Gewerbegebietsflächen und die Sondergebietsflächen in acht Teilflächen. Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind diesen jeweiligen Teilflächen maximal zulässige Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 tags und nachts in dB(A) pro Quadratmeter zugewiesen. Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen sieht ferner vor, dass bestimmte Arten von Nutzungen innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets nicht zulässig sind. Die Planurkunde enthält unter Ziffer 8 den Hinweis, dass die der Planung zu Grunde liegende DIN 45691 bei der Gemeinde O. im Bauamt, erstes Obergeschoss des Rathauses, Hauptstraße 00, eingesehen werden kann. Am 30. Oktober 2017 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle auf dem Flurstück 000 als Versammlungsstätte. Nach den Antragsunterlagen beabsichtigt die Beigeladene, einen Teil der leerstehenden Fabrikhalle auf dem Baugrundstück dauerhaft an allen Tagen der Woche von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als „Eventhalle“ für Konzerte, Feiern, Ausstellungen, Comedy und Ton–Bild–Übertragungen zu nutzen. Die umzunutzenden Räume bestehen aus einer ca. 350 m² großen „Eventhalle“ und zwei Thekenräumen, einem Buffetraum, zwei Kühlhäusern, einer Garderobe, Toilettenräumen, einem Foyer und anderen Nebenräumen auf einer Fläche von ca. 550 m². In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung gab die Beigeladene an, bei den Veranstaltungen würden fertig hergestellte, angelieferte Speisen und Getränke angeboten. In der Küche würden keine Speisen zubereitet, es handele sich um eine reine Spülküche. Das Betriebskonzept der Beigeladenen sieht eine Besucherzahl von max. 450 Personen vor, ferner sollen 45 notwendige Stellplätze und zwei Behindertenparkplätze auf dem Baugrundstück angelegt werden. Mit dem Antrag legte die Beigeladene ferner eine schalltechnische Untersuchung der Firma L. T. GmbH vom 30. März 2017 vor. Der Gutachter berechnete für die beiden im Änderungsplan der Gemeinde O. festgesetzten Teilflächen TF 3 a (Sondergebiet Stellplätze) und TF 3 b (Sondergebiet Eventhalle) ausgehend von den festgesetzten Emissionskontingenten ein Gesamtimmissionskontingent von 42,5 dB(A) nachts, welches der „Eventhalle“ im Hinblick auf den Immissionsort 3, dem Grundstück des Klägers, zur Verfügung stehe. Der Gutachter berechnete ferner einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde an diesem Immissionsort von 40,6 dB (A). Die Untersuchung habe damit (so der Gutachter) ergeben, dass die von ihm ermittelten Beurteilungspegel die jeweiligen Immissionskontingente zur Nachtzeit einhielten. Voraussetzung hierfür sei, dass der Raum Foyer, welcher dem Eingang vorgelagert sei, nicht beschallt werde und die vorhandenen Undichtigkeiten am mittig in der Nordfassade angeordneten Torelement beseitigt würden. Aus energetischen Gründen sowie aus Gründen eines vorbeugenden Immissionsschutzes empfahl er weiter, auch die übrigen von ihm festgestellten Undichtigkeiten an den Fenster– und Türanlagen zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der schalltechnischen Untersuchung wird auf Bl. 32 ff. der Beiakte 1 verwiesen. Durch Bescheid vom 15. März 2018 (Az. )erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Legalisierung). Der Genehmigung beigefügt sind unter anderem folgende immissionsschutzrechtliche Auflagen: „Nr. 13. Das geprüfte Schallgutachten vom 30.03.2017 des Büros L. T. GmbH ist Bestandteil dieser Baugenehmigung und mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung zu beachten. Für die Bauausführung sind die bauaufsichtlich genehmigten Entwurfspläne verbindlich. Nr. 14. Der Raum Foyer, welcher dem Eingang vorgelagert ist, darf nicht beschallt werden (siehe hierzu Gutachten). Nr. 15. Die vorhandenen Undichtigkeiten am mittig in der Nordfassade angeordneten Torelement müssen beseitigt werden (siehe hierzu Gutachten).“ Die Baugenehmigung enthält ferner den Hinweis, aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes (Nachbarschutz) werde durch das Fachamt empfohlen, auch die übrigen Undichtigkeiten an den Fenster– und Türanlagen zeitnah beseitigen zu lassen (siehe hierzu Gutachten). Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 31. März 2018 bekannt gegeben. Der Kläger hat am 30. April 2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt (Az. 2 L 1020/18). Er macht geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig, sie verstoße gegen das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Durch das genehmigte Vorhaben komme es zu Lärmbelästigungen, die ihm als betroffenen Nachbarn nicht zugemutet werden könnten. Es fänden vor allem samstags Veranstaltungen mit sehr lauter Musik statt, die bis weit in den Morgen dauerten. An eine vernünftige Nachtruhe sei dann nicht zu denken. Mehrfach habe er auch die Polizei gerufen. Die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen seien nicht geeignet, diese Lärmbelästigungen wirkungsvoll zu verhindern. Gerade durch die Besucher der Veranstaltungen, die sich regelmäßig in den Bereichen rund um die Eventhalle im Außenbereich nach 22.00 Uhr aufhalten würden, käme es zu erheblichen Ruhestörungen. Es fehle an Auflagen, die geeignet seien, den Aufenthalt der Besucher im Außenbereich zu unterbinden. Weiterhin müsse die Bewirtung der Besucher im Außenbereich nach 22.00 Uhr untersagt werden. Es sei auch nicht ausreichend, die vorhandenen Undichtigkeiten am mittig in der Nordfassade angeordneten Torelement zu beseitigen. Das Gebäude verfüge nach den Feststellungen des Schallgutachters über eine Vielzahl von Undichtigkeiten sowohl an den Fenster– als auch an den Türanlagen, die ursächlich für erhebliche Immissionen seien. Hinzu komme, dass die Fenster an der Nordseite des Gebäudes nur einfach verglast seien. Ferner seien vom Beklagten zu wenige Stellplätze genehmigt worden, 45 Stellplätze bei einer beabsichtigten Besucherzahl von max. 450 Besuchern seien zu wenig. Es sei damit zu rechnen, dass Besucher nicht auf der dafür vorgesehenen Stellplatzfläche parken werden, es vielmehr zu Wildparkerei kommen werde, die mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Kläger verbunden seien. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 (Az. ) zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der ehemaligen I1. Papiermühle als Versammlungsstätte (Legalisierung) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, das Gebot der Rücksichtnahme sei hier nicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks verletzt. Der Bebauungsplan Nr. 00, 1. Änderung der Gemeinde O. habe für das Sondergebiet Stellplätze (TF 3 a) und für das Sondergebiet Eventhalle (TF 3 b) bestimmte Emissionskontingente tags und nachts festgesetzt. Auf dieser Grundlage habe das schalltechnische Gutachten der Firma L. T. GmbH vom 30. März 2017, welches Bestandteil der Baugenehmigung sei, untersucht, mit welchen Geräuschimmissionen am Immissionsort IO 3, dem Wohngrundstück des Klägers, nachts im schlimmsten Fall zu rechnen sei. Nach dieser Berechnung werde das zulässige Immissionskontingent eingehalten. Auch das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm werde nach der Untersuchung eingehalten. Die der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten immissionsschutzrechtlichen Auflagen seien entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend geeignet, unzumutbare Lärmbelästigungen auszuschließen. Eine Bewirtung der Veranstaltungsbesucher außerhalb des Gebäudes sei nicht Inhalt der Baugenehmigung. Das Gutachten habe zudem berücksichtigt, dass sich bei Veranstaltungen auch Besucher vor der Halle im Eingangsbereich aufhalten und sich dort unterhalten würden. Ebenso seien Fahrgeräusche von nachts gleichzeitig losfahrenden Fahrzeugen einschließlich Türenschlagens und Kofferraumschließens der Besucher berücksichtigt worden. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass nach den genehmigten Bauvorlagen max. 450 Besucher in die Eventhalle eingelassen werden dürfen, das Schallgutachten in seinen Berechnungen hingegen von 600 Besuchern ausgehe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend, sie habe die Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung erfüllt, die Undichtigkeiten an diesem Tor der Halle seien beseitigt. Rockkonzerte seien bislang nicht durchgeführt worden. Die Halle werde hauptsächlich für Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern und Public Viewing während der Fußballweltmeisterschaft genutzt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14. Juni 2018 und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 1020/18 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gemeinde O. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. 1. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817, 1818. Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die angefochtene Baugenehmigung der Aufhebung. Die Baugenehmigung des Beklagten erlaubt der Beigeladenen die Nutzung einer ehemaligen Fabrikhalle als Eventhalle für Konzerte, Feiern, Ausstellungen, Comedy etc. an allen Tagen der Woche von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Sie gestattet eine maximale Zahl von 450 Besuchern, die insgesamt 47 Einstellplätze belegen dürfen. Der Kläger kann seinerseits für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 (I1. ) eine schutzwürdige Position in Anspruch nehmen. Er nutzt dieses Grundstück in zulässiger Weise mit Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Juni 1955 für Wohnzwecke. Da das Grundstück des Klägers im Außenbereich der Gemeinde O. liegt, richtet sich der dem Grundstück zukommende Schutzmaßstab allerdings nicht nach den für Wohngebiete einschlägigen Grundsätzen. Vielmehr ist hier nur der Schutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets anzusetzen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00, BRS 65 Nr. 182; Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99, NVwZ 1999, 1360. Der angefochtenen Baugenehmigung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass – im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung – auch bei der Durchführung beispielsweise eines Rockkonzerts mit 450 Besuchern und voll belegten 47 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge während der Nachtzeit der gemäß Nr. 6.1 c TA Lärm zu beachtende Immissionsrichtwert für den Beurteilungsspiegel von 45 dB (A) nachts am maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers (vgl. Nr. A.1.3 des Anhangs TA Lärm) nicht überschritten wird und auch das Spitzenpegelkriterium während der Nachtzeit nach Nr. 6.2 Satz 2 TA Lärm nicht verletzt wird. 2. Die Baugenehmigung will den erforderlichen Immissionsschutz durch die Beifügung der Auflagen Nr. 13, 14 und 15 gewährleisten. Auflage Nr. 13 schreibt vor, dass das geprüfte Schallgutachten des Büros L. T. GmbH vom 30. März 2017 Bestandteil dieser Baugenehmigung und mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung zu beachten ist. Nach Nr. 14 der Auflagen darf der Raum Foyer, welcher dem Eingang vorgelagert ist, nicht beschallt werden (siehe hierzu Gutachten). Nr. 15 der Auflagen bestimmt, dass die vorhandenen Undichtigkeiten am mittig in der Nordfassade angeordneten Torelement beseitigt werden müssen (siehe hierzu Gutachten). Diese Nebenbestimmungen sind nicht geeignet, den Kläger als betroffenen Nachbarn vor unzumutbaren Geräuscheinwirkungen, insbesondere während der Nachtzeit, zu schützen. Das Gutachten des Büros L. T. vom 30. März 2017 ist nämlich für die Frage, ob auf das Grundstück des Klägers unzumutbare Geräusche, ausgehend vom Vorhaben der Beigeladenen einwirken, nicht hinreichend aussagekräftig. Es ist schon zweifelhaft, ob der Gutachter seiner Untersuchung ein realistisches Betriebsgeschehen auf dem Grundstück der Beigeladenen zugrunde gelegt hat. Einerseits geht der Gutachter von 600 Besuchern und 150 Einstellplätzen (an vier unterschiedlich angeordneten Orten) aus (vgl. Bl. 7 des Gutachtens), andererseits legt er entgegen der erteilten Genehmigung eine Betriebszeit von 17.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde (Bl. 7 des Gutachtens). Fraglich ist ferner, ob die Untersuchung alle relevanten Schallquellen berücksichtigt. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der zulässigen Konzertorte keinerlei Beschränkungen, womit beispielsweise auch Rockbands oder Hip-Hop-Bands in der „Eventhalle“ auftreten und dort an allen Tagen der Woche rund um die Uhr ohne Pegelbegrenzung spielen dürfen. Dass bei derartigen Konzerten Dauerschallpegel von über 120 dB (A) erreicht werden können, ist gerichtsbekannt. Das Gutachten äußert sich zu diesen potentiellen Schallquellen nicht. Es geht - ohne weitere Erläuterung - von einem mittleren Rauminnenpegel in der Eventhalle von lediglich bis zu 95 dB (A) aus (Blatt 15 des Gutachtens). 3. Diese aufgezeigten Unplausibilitäten des Gutachtens – die der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung offensichtlich übersehen hat - bedürfen allerdings keiner weiteren Vertiefung durch die erkennende Kammer. Denn die schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017, die der angegriffenen Genehmigung des Beklagten zugrunde liegt, ist jedenfalls deshalb nicht hinreichend belastbar, weil sie von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Ausgehend von den im Bebauungsplan Nr. 17, 1. Änderung der Gemeinde O. unter Nr. 1.1 festgesetzten Emissionskontingenten für die Teilfläche 3 a (Sondergebiet Stellplätze) und für die Teilfläche 3 b (Sondergebiet Eventhalle) berechnet der Gutachter Immissionskontingente für die von ihm untersuchten Immissionsorte in dB. Betreffend das Grundstück des Klägers I1. (Immissionsort 3), ermittelt er ein Gesamtimmissionskontingent nachts von 42,5 dB (A), welches der „Eventhalle“ zur Verfügung stehe (Bl. 9 des Gutachtens). Der Gutachter ermittelt in seiner Untersuchung weiterhin einen Immissionspegel von 40,6 dB (A) zur lautesten Nachtstunde am Immissionsort 3, dem Grundstück des Klägers (Bl. 15 des Gutachtens) und stellt dann abschließend fest, dass der ermittelte Beurteilungspegel das zulässige Immissionskontingent zur Nachtzeit einhält (Bl. 19 des Gutachtens). Dieser Ansatz der schalltechnischen Untersuchung ist jedoch untauglich, weil die Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde O. unwirksam ist. Der Plangeber hat die Flächen des Gewerbegebiets auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 2013 in Teilflächen gegliedert und diesen Teilflächen Emissionskontingente tags und nachts in dB (A) nach DIN 45691 zugewiesen. Weiter hat er den beiden Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO 2013 Emissionskontingente zugewiesen (vgl. Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans). Diese Zerlegung des Gewerbegebiets in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten ist nicht wirksam. Macht eine Gemeinde von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch, indem sie ein Gewerbegebiet intern gliedert, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, dass mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Denn nur so wird auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. So jetzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 -, UPR 2018, 149, 151. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung setzt der selbständige Änderungsplan der Gemeinde O. für die Gewerbegebietsflächen nicht fest. Der Plan weist für die Nachtzeit auch kein Teilgebiet aus, das von einem erheblich belästigenden Gewerbetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO 2013 genutzt werden kann. Dies folgt aus der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplans Nr. 17, 1. Änderung der Gemeinde O. der L. T. GmbH vom 24. August 2016. Darin weist der Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass während der Nachtzeit ein Emissionskontingent LEK von 45 dB (A) in TF 1 a, 1 b, 1 c, 2 a und 2 b für geräuschintensive Anlagen entsprechend ausgelegte Betriebsgebäude und nur eingeschränkte geräuschintensive Tätigkeiten im Freien bedingt. Zur Erläuterung fügt der Gutachter hinzu, dass diese Flächen vorzugsweise für Betriebe mit entweder eingeschränkter oder ohne Nachtnutzung geeignet seien (Bl. 20 des Gutachtens). Ein Emissionskontingent LEK von 40 dB (A) für die Teilfläche TF 4 erlaube nur einen sehr eingeschränkten Nachtbetrieb, diese Teilfläche sei vorzugsweise für Betriebe ohne relevanten Nachtbetrieb geeignet (Bl. 20 des Gutachtens). Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 2013 hilft über die fehlerhafte interne Gliederung des Gewerbegebiets im vorliegenden Fall nicht hinweg. Es mag zwar sein, dass die Gemeinde O. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über jedenfalls ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügt hat, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Das allein genügt jedoch nicht. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Denn es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Der Plangeber muss daher in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Seite 151. An einer derartigen Dokumentation fehlt es hier. 4. Die festgestellte Unwirksamkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten für das ausgewiesene Gewerbegebiet führt zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsplans der Gemeinde O. . Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anheften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn ferner die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Ständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. November 2007 – 4 BN 44.07 – juris Rdnr. 3 m.w.N. Gemessen daran ist der Änderungsplan insgesamt nicht wirksam. Ausweislich der Planbegründung betrifft die Kontingentierung der Emissionen des Gewerbegebiets auf 6 Teilflächen eine zentrale Frage der Gesamtplanung. Der Plangeber hat nicht nur ausdrücklich betont, er wolle auf diesem Weg mögliche Lärmkonflikte mit schutzbedürftigen Nutzungen (wie dem Grundstück des Klägers) ausschließen (Blatt 7 und 15 der Begründung). Die Änderungsplanung ist insbesondere maßgeblich von dem Willen getragen, mit der beschlossenen Kontingentierung die Nutzungschancen für die verschiedenen Grundstücke im ausgewiesenen Gewerbegebiet gerecht zu verteilen und ein sogenanntes „Windhund Rennen“, bei dem der erste realisierte Gewerbebetrieb bereits das gesamte Emissionspotential verbraucht, auszuschließen (vgl. Blatt 16 der Begründung). Zum Sinn und Zweck einer Emissionskontingentierung durch Bebauungsplan vgl. jetzt Vietmeier, BauR 2018, 766 ff. m.w.N. Den Änderungsplan ohne die Emissionskontingente für die Gewerbeflächen im Plangebiet bestehen zu lassen, bedeutete, dieses besondere kommunale Planungskonzept grundlegend zu verfälschen. Ein derartiger Eingriff in die kommunale Planungshoheit wäre übermäßig, der Änderungsplan ist vielmehr insgesamt wirksam. 5. Ist die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 15. März 2018 nach allem im Hinblick auf § 37 Abs. 1 VwVfG NRW mangelhaft, so erweist sie sich im konkreten Fall auch als nachbarrechtswidrig und unterliegt deshalb der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn sie lässt ein Vorhaben zu, von dem der Kläger konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Der Kläger hat diese Auswirkungen bei seiner Befragung im Ortstermin am 14. Juni 2018 eindringlich geschildert. Er hat über Veranstaltungen mit sehr lauter Musik geklagt, die ihn und seine Ehefrau erheblich in ihrer Nachtruhe beeinträchtigen würden. Er hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es bisweilen bis in die frühen Morgenstunden dauere, bis der letzte Besucher die Eventhalle verlassen habe. Mehrfach habe er auch die Polizei verständigt. Das Gericht hat bei dieser Sachlage keinerlei Zweifel, dass es durch das zugelassene Bauvorhaben nicht nur zu konkret unzumutbaren Auswirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Geräusche für den Kläger kommen kann, es zu diesen im Gegenteil sehr wahrscheinlich schon gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht legt insoweit in ständiger Rechtsprechung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003,1883) zu Grunde. Unter Besichtigung der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen seines Wohngrundstücks durch das streitige Bauvorhaben hält die Kammer danach den festgesetzten Streitwert für angemessen (vergleiche Ziffer 7 Buchstabe a des Katalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.