OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 7348/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0621.20K7348.16.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, der Beklagte zu 1/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, der Beklagte zu 1/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Jahre 1995 Inhaber eines Jahresjagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. Am 31.05.2001 wurde ihm vom S. -T. -Kreis erstmals eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erteilt (Nr. 00/0000). Anfangs waren der Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von 32 kg Nitropulver und 2 kg Schwarzpulver erlaubt. Zusätzlich wurde das Verwenden von Schwarzpulver auf das Laden von Vorderladerwaffen beschränkt. Nachdem der Kläger umgezogen war, wurde ihm im Jahr 2006 von der Stadt D. eine weitere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt (00/0000). Die Verwendung der Treibmittel (Schwarzpulver und Nitrozellulosepulver) wurde auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen beschränkt. Nachdem der Kläger in den Bereich der Stadt C. umgezogen war, wurde ihm dort die vorhandene Erlaubnis bis zum 30.05.2016 verlängert. Im Jahr 2015 zog der Kläger in den Bereich des S. -T. -Kreises. Am 21.03.2016 beantragte der Kläger dort die Verlängerung der vorhandenen Erlaubnis um weitere fünf Jahre. Er gab unter anderem an, die nächsten fünf Jahre 1 kg Schwarzpulver und 3 kg Nitropulver zu benötigen. Ausweislich der beigefügten Kopie der Waffenbesitzkarte verfügt der Kläger unter anderem über drei so genannte Einzellader-Büchsen mit dem Kaliber 8,15 X 46 R. Darüber hinaus verfügt der Kläger über drei Vorderladerwaffen. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2016 auf verschiedene Bedenken gegen die Verwendung von Schwarzpulver hin und fragte nach Bestand und Art der Vorderladerwaffen. Nachdem der Kläger Stellung genommen und Dokumente nachgereicht hatte, erließ der Beklagte unter dem 29.07.2016 eine als Ordnungsverfügung bezeichnete Erlaubnis nach § 27 SprengG. Darin gab der Beklagte dem Antrag auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Nr. 00/0000 im Hinblick auf das beantragte Nitropulver statt. Bezüglich des beantragten Schwarzpulvers wurde die Erlaubnis versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Jäger, aber kein Sportschütze sei. Daher sei das maßgebende nachzuweisende Bedürfnis in Bezug auf die Eigenschaft des Klägers als Jäger zu prüfen. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Vorderladerschießen sei nur bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung anzuerkennen. Vorderladerwaffen seien für die Ausübung der Jagd ausdrücklich verboten. Auch die Verwendung von einschüssigen Waffen auf der Jagd begründe kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis. Da ein direkter Nachschuss nicht möglich sei, widerspreche die Verwendung solcher Waffen den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit. Am 23.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr verfolgt er zunächst die Verpflichtung des Beklagten, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis 00/0000 zu verlängern und den Erwerb von 3 kg Nitropulver und 1 kg Schwarzpulver zu gestatten. Zur Begründung führt er unter anderem aus, es bestehe kein generelles Verbot für die Verwendung von Schwarzpulver in jagdlichen geführten Waffen. Seine Einzelladerwaffen mit Blockverschluss könne er nur mit Schwarzpulvermunition verwenden. Zudem sei er gemäß der Waffenbesitzkarte auch zum Erwerb der Munition für eben diese Waffen berechtigt. Auch die Nutzung von Vorderladerwaffen sei grundsätzlich zulässig; mit seinem Jahresjagdschein und mit seiner Waffenbesitzkarte sei er berechtigt, in der gesamten Bundesrepublik und gegebenenfalls auch im europäischen Ausland zu jagen. Mit dem Vorderlader dürfe er also im Zweifel die Jagd in anderen Bundesländern ausüben. Da er zudem an Schießwettbewerben teilnehme, bestehe ein Bedarf am Schießtraining und am jagdsportlichen Schießen auf Schießständen, so dass auch ein munitionsrechtliches Bedürfnis bestehe. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2016 ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Laden und Wiederladen von Patronen mit Schwarzpulver für Einzelladerwaffen mit dem Kaliber 8,15 x 46 R anerkannt hat, verfolgt der Kläger nunmehr nur noch sein Begehren, dass ihm die Nutzung des Schwarzpulvers für Vorderladerwaffen erlaubt wird. Im Übrigen haben der Kläger und der Beklagte die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 29.07.2016 in der Fassung des Schreibens vom 30.11.2016 zu verpflichten, die Nutzung des Schwarzpulvers auch für die Vorderladerwaffen des Klägers zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe kein Bedürfnis für die beabsichtigte Nutzung von Schwarzpulver beim Vorderladerschießen nachgewiesen. Insoweit nimmt der Beklagte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug (Beschluss vom 01.02.2005, 20 A 20/04) und trägt dazu ausführlich vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die im Übrigen noch anhängige Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn seinem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) hat der Beklagte nach Maßgabe der Abhilfeentscheidung vom 30.11.2016 nur eingeschränkt stattgegeben. Dem Kläger sind danach der Erwerb und die Verwendung von Schwarzpulver nur zum Laden und Wiederladen von Patronen gestattet. Die Verwendung von Schwarzpulver für das Laden von Vorderladerwaffen ist dem Kläger nicht erlaubt, so dass seinem Antrag nur beschränkt entsprochen worden ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG dergestalt, dass diese auch die Verwendung von Schwarzpulver zum Schießen mit einem Vorderlader umfasst (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei derjenige der mündlichen Verhandlung. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt den Nachweis eines rechtlich anzuerkennenden Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG), d.h. eine Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG kann nur in dem Umfang erteilt werden, in dem ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Art und Umfang der erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeiten korrespondieren notwendig mit dem Bedürfnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2005, – 20 A 20/04 -, juris. Im Fall des Klägers, der Inhaber eines Jahresjagdscheins ist, ist allerdings kein Bedürfnis für eine Verwendung von Schwarzpulver mit seinen Vorderladerwaffen anzuerkennen. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die begehrte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte sprengstoff-rechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein, zudem muss sie auch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2005, a.a.O. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Kläger als Jäger grundsätzlich zum Umgang mit Waffen und Munition berechtigt, aber gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 LJG NRW i.d.F. des Gesetzes vom 12.05.2015 ist die Jagd mit Vorderladerwaffen in Nordrhein-Westfalen verboten. Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Norm greifen nicht durch. Insbesondere bestehen keine Bedenken an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern in § 19 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich die Kompetenz zur Kodifikation weitgehender (über § 19 BJagdG hinausgehender) Verbote eingeräumt. Somit kann der Kläger seine Vorderladerwaffen nicht (mehr) zu jagdlichen Zwecken verwenden. Der Vortrag, mit der Vorderladerwaffe sei zumindest ein Fangschuss zulässig, da die erforderliche Mündungsenergie erreicht werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch diese Nutzung der Waffe gehört zur Jagd, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 LJG NRW mit einem Vorderlader nicht mehr erlaubt ist. Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig und einer Auslegung im Sinne des klägerischen Begehrens nicht zugänglich. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit für ihn von einem besonderen Gewicht im oben beschriebenen Sinne wäre. Insbesondere das von dem Kläger geltend gemachte Übungsschießen mit den Vorderladern begründet kein solches besonderes Interesse. Maßgebend ist, was der Kläger mit den Waffen nach den gesetzlichen Vorschriften unternehmen darf. Im Rahmen einer Betätigung im Schießsportverein als Sportschütze mag es grundsätzlich angehen, Vorderlader zu verwenden und diese entsprechend dem klägerischen Wünschen mit Schwarzpulver zu laden. Da die Nutzung dieser Waffen für den Kläger allenfalls im Rahmen der Jagd in Rede steht, spricht das Verbot der Jagd mit Vorderladerwaffen gerade gegen ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis für die beabsichtigte Verwendung des Schwarzpulvers. Denn ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis des Klägers für die vorgesehene Verwendung von Schwarzpulver knüpft an seine Eigenschaft als Jäger an, weil nur in diesem Zusammenhang der Umgang mit Waffen und Munition erlaubt ist, § 13 Abs. 1 WaffG. Aus diesem Grund ist der Wunsch nach einem Übungsschießen mit Vorderladerwaffen nicht geeignet, ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zu begründen. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Vorderladerwaffen zur Übung der jagdlichen Disziplinen verwenden wollte. Da er diese Waffen bei der Jagd nicht einsetzen darf ist nicht erkennbar, weshalb Schießübungen mit solchen Waffen ein besonderes Bedürfnis begründen könnten. Im Ergebnis gleiches gilt hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme des Klägers an Schießwettbewerben. Der Kläger ist kein Mitglied eines Schießsportvereins, und im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit streitig entschieden worden ist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger und dem Beklagten teilweise aufzuerlegen. Soweit der Kläger ursprünglich auch eine Erlaubnis zum Erwerb von Nitropulver eingeklagt hat, welche ihm bereits erteilt war, entspricht die Erledigungserklärung einer verdeckten (auch notwendigen) Klagerücknahme. Soweit dem Kläger nach Klageerhebung der Erwerb von Schwarzpulver zwecks Befüllung von Patronen erlaubt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Bei der Bildung der Kostenquote wurden die jeweils beantragten Mengen berücksichtigt und entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen verteilt (3 kg : 1 kg, bzgl. 1 kg zur Hälfte obsiegt). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.