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Beschluss

19 L 404/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0607.19L404.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „H. Stadt L. (Bewertung EG 14 TVöD bzw. A 14 LBesG)“ bei der Antragsgegnerin mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung sowie eine Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in den vorgenannten Dienstposten bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Vorliegend wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt. Die Antragstellerin wurde zu Recht nicht zum Auswahlverfahren zugelassen, da sie das Muss-Kriterium „abgeschlossenes Hochschulstudium (Uni-Diplom oder Master) der Betriebswirtschaft“ nicht erfüllt. Die Bewerberauswahl unter Berücksichtigung dieses Muss-Kriteriums ist hier rechtlich unbedenklich. Zwar sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt aber dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. BVerwG, Beschluss vom 19. 12. 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 02. 2010 - 2 C 22/09 -, juris. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt es auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. 12. 2014 - 2 VR 1/14 -, juris und Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1/13 -, juris. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall das Erfordernis eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Betriebswirtschaft aufgrund der besonderen Anforderungen, die der zu besetzende Dienstposten stellt, gerechtfertigt. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die sachgerechte Wahrnehmung der ausgeschriebenen Leitungsstelle ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium als unerlässlich ansieht. Die ausgeschriebene Stelle der geschäftsführenden Werkleitung beinhaltet die selbständige Betriebsleitung des B. der Stadt L.. Das Aufgabengebiet umfasst neben der Personalverantwortung unter anderem die Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten und Strategien sowie die Formulierung von Zielen und Kennzahlen für den B1. sowie die Wahrnehmung der finanziellen Verantwortung insbesondere für die Wirtschafts- und Finanzplanung sowie den Ergebnisplan. Mit der Aufnahme des Muss-Kriteriums „abgeschlossenes Hochschulstudium der Betriebswirtschaft“ hat die Antragsgegnerin darauf reagiert, dass externe Wirtschaftsprüfer bei Prüfungen wiederholt auf Probleme im Finanz- und Rechnungswesen hingewiesen hatten, die von der bisherigen Leitung - die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Betriebswirtschaft verfügt - nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht als oberste Priorität erkannt wurden. Die Antragsgegnerin geht von einer bisherigen Vernachlässigung betriebswirtschaftlicher Themen - insbesondere der Wirtschaftsplanungen und des Controlling - aus und strebt vor diesem Hintergrund eine Neuausrichtung der abfallwirtschaftlichen Entwicklung unter wirtschaftlichen Aspekten an. Die Antragsgegnerin sieht das Erfordernis betriebswirtschaftlichen Sachverstandes für die zu besetzende Stelle im Hinblick auf Kalkulationen im Vorfeld, Abrechnungen von Leistungen der B. sowie angesichts der auch derzeit laufenden Vertragsverhandlungen, bei denen es um ein Millionenvolumen geht. Die Antragsgegnerin hat dazu beispielhaft ausgeführt, dass bei den derzeit laufenden Vertragsverhandlungen, bei denen es um ein Millionenvolumen zu Lasten des Gebührenzahlers geht, auf der anderen Seite Prokuristen mit umfassenden betriebswirtschaftlichen Kenntnissen sitzen; dieses betriebswirtschaftliche Fachwissen fehle der Fachverwaltung; es sei aktuell kein Verhandeln auf Augenhöhe möglich, ohne externen Sachverstand hinzuzuziehen. In der Gesamtschau ist das Erfordernis wissenschaftlich erworbener betriebswirtschaftlicher Kenntnisse für die zu besetzende Stelle plausibel dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist auch, dass die als Laufbahnbewerber im Beamtenverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an die in einem wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht heranreichen. Die Antragstellerin arbeitet zwar in dem Dezernat, dem die ausgeschriebene Stelle zugeordnet ist und ist die Stellvertreterin des bisherigen Betriebsleiters. Die Antragsgegnerin strebt aber gerade eine Neuausrichtung wegen der bisher unzureichenden Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Belange an. Praktische Erfahrungen in einem Dezernat, das bisher nicht hinreichend betriebswirtschaftlich ausgerichtet war, vermögen die in einem wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse nicht zu ersetzen. Bei der gegebenen Sachlage ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stelle extern ausgeschrieben wurde. Es liegt im freien, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er bislang außerhalb des öffentlichen Dienstes stehende Bewerber in die Auswahl einbezieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 07. 2006 - 6 B 1184/06 -, juris. Angesichts der vorstehend dargelegten besonderen fachlichen Anforderungen, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, ist die Entscheidung, die Stelle extern auszuschreiben, von dem der Antragsgegnerin insoweit zustehenden Organisationsermessen gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.