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Urteil

7 K 1991/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0605.7K1991.15.00
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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in V. geborene Kläger beantragte mit am 18.11.1997 eingegangenem Schreiben bei der Beklagten erstmals sinngemäß die Gewährung von Leistungen aufgrund einer Contergan-Schädigung. Er verwies auf seine Gehörlosigkeit und ein etwas schiefes Gesicht, was als Contergan-Schädigung auffalle. Auch leide er unter Bewegungsstörungen. Zwischen dem 3. und dem 17. Lebensjahr sei er wiederholt kosmetischen Operationen am Ohr ausgesetzt gewesen. Seine Eltern hätten sich alsbald nach seiner Geburt getrennt; er selbst sei nach ein paar Wochen in ein Kinderheim verbracht worden. Mit Bescheid vom 27.01.1998 lehnte die Stiftung diesen Antrag ab, da die gesetzliche Ausschlussfrist bis 31.12.1983 um mehr als 13 Jahre überschritten sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998 als unbegründet zurück. Klage wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 15.06.2007 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verwies auf eine Untersuchung bei Dr. Dr. H1. in O. , der einen conterganbedingten Gesichtsschaden festgestellt und zu einer Antragstellung geraten habe. In einem Schreiben vom 21.06.2007 an den Kläger verwies die Beklagte erneut auf die Antragsfrist und zudem auf den Bescheid vom 27.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998. Im Juni 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger nach entsprechender Gesetzesänderung einen Antragsvordruck. In dem ausgefüllten Vordruck verwies der Kläger darauf, dass er als Baby von seiner Mutter in ein Kinderheim abgegeben worden sei. Erst im Erwachsenenalter habe er zu ihr kurzen Kontakt gehabt. Sie habe ihm bestätigt, dass sie während der Schwangerschaft Präparate der Fa. Grünenthal eingenommen habe. Welche das gewesen seien, sei ihr nicht bekannt gewesen. Der damalige Arzt sei verstorben. Seine Mutter lebe in den USA. Ein erneuter Kontakt sei nicht zustande gekommen. Mit Bescheid vom 24.08.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag des Klägers ab. Während die HNO-Gutachterin Dr. X1. in ihrem Gutachten vom 13.10.2009 aufgrund der bestehenden HNO-Befundkonstellation eine Thalidomidschädigung für wahrscheinlich halte, habe der augenärztliche Gutachter in seinem Gutachten vom 22.10.2010 die vorhandenen Augenschädigungen zwar ebenfalls mit Contergan für vereinbar gehalten, einen Zusammenhang jedoch keinesfalls als erwiesen angesehen. Orthopädische Schädigungen habe der zuständige Gutachter Dr. Dr. H1. unter dem 11.08.2009 ausgeschlossen. Die Beklagte verwies maßgeblich auf das Gutachten der Humangenetikerin Prof. Dr. Koch vom 05.06.2012. Diese habe angesichts der bestehenden fazialen Auffälligkeit bei Fehlen typischer orthopädischer Schäden eine Thalidomidschädigung als fernliegend angesehen. Ihrer Auffassung nach seien die Fehlbildungen am besten der sog. Möbius-Sequenz zuzuordnen. Diese besitze eine hohe klinische Variabilität. Hierzu passten die Paresen der Hirnnerven oculomotorius, N. abuzens und N. facialis. Auch die äußeren Ohrfehlbildungen (rechts häufiger als links) seien in fast 50 % der Möbius-Fälle beschrieben. Hierzu passte der schon im Kindesalter festgestellte breitbeinige und unsichere Gang ebenso wie die Hypästhesie im Gesicht. Aus der augenärztlichen Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 28.11.2011 ergebe sich das Vorliegen eines inkomplett ausgeprägten Möbius Syndroms mit horizontale Blickparese, Fazialparese rechts mit inkomplettem Lidschluss sowie Fehlinnervation mit vermehrten Tränen. Der Gutachter halte dies zwar mit Contergan vereinbar, aber in keinem Fall für einen Beweis. In einem weiteren augenärztlichen Befund Dr. E. B. -T. /T1. vom 31.08.2011 werde eine Symptomatik im Rahmen einer Möbius Sequenz bestätigt. Da weitere typische Fehlbildungen, die in den selben teratologischen Zeitraum wie die Entstehung der Gesichtssymptomatik fielen, fehlten, sei eine Thalidomidembryopathie in höchsten Maße unwahrscheinlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach erneuter Befassung der medizinischen Kommission mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 als unbegründet zurück. Sie verwies auf eine weitere Stellungnahme von Frau Prof. Dr. L. vom 23.04.2013. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Symptomatik „in keinster Weise“ beweisend für eine Thalidomidembryopathie sei. Der Sachverständigen fiel bei nochmaliger Betrachtung der Gesichtsfotos des Klägers eine Unterkieferasymmetrie auf, die in den eigenen Angaben des Klägers auch erwähnt ist. Unterkieferasymmetrien seien nach den Ausführungen der Sachverständigen bei Contergangeschädigten nicht beschrieben. In der Folgezeit wertete die Beklagte eine e-mail des Klägers vom 29.04.2013, mit der dieser einen weiteren Befundbericht übersandte, als weiteren Leistungsantrag. Vorgelegt wurden im weiteren Verfahren ein Befundbericht von Prof. Dr. Q. vom 29.05.2013 und ein humangenetisches Gutachten von Genetikum/T1. (Prof. Dr. U. ) vom 25.07.2013. Mit Bescheid vom 03.12.2013 lehnte die Beklagte diesen als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Antrag ab. Beide Stellungnahmen kämen zu der Feststellung, dass die Fehlbildungen dem Schädigungsmuster eines Möbius- oder Goldenhaar-Syndroms zuzuordnen seien. Zu demselben Ergebnis sei auch Prof. Dr. L. in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2013 gelangt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies auf den erweiterten Kausalitätsmaßstab des § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG. Auch Frau Prof. Dr. L. könne eine thalidomidbedingte Schädigung nicht ausschließen. Prof. Dr. K. halte die Motilitätsstörungen mit Conterganschäden für vereinbar und Frau Dr. X1. habe in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2012 einen Conterganschaden für wahrscheinlich gehalten. Auch seien „Krokodilstränen“ im Gegensatz zur Auffassung von Prof. Dr. L. ein thalidomidtypisches Symptom. Anders als Frau Prof. Dr. L. annehme, sei ein atypischer Verlauf möglich. Prof. Q. habe in einer weiteren Stellungnahme vom 10.06.2013 ein Möbius Syndrom für äußerst unwahrscheinlich gehalten und exogene Faktoren hingewiesen. Die Mutter des Klägers habe inzwischen ausfindig gemacht werden können und in einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten die Conterganeinnahme bestätigt. Eine entsprechende Erklärung habe sie auch vor der Notarin des Staates Oklahoma, Frau N. J. S. , abgegeben. Nach erneuter Befassung der medizinischen Kommission wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 als unbegründet zurück. In einem weiteren Gutachten vom 20.12.2014 habe Frau Prof. Dr. L. darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. Q. contergantypische Extremitätenfehlbildungen nicht festgestellt habe. Nach Kontakt mit dem Genetikum T1. – das ein Goldenhaar-Syndrom diagnostiziere – habe er die Zuordnung zum Goldenhaar-Syndrom bekräftigt. Die Annahme der Auslösung dieses Syndroms durch Thalidomid sei unbestätigt geblieben. Es habe sich in der zugrundeliegenden Publikation aus dem Jahre 2011 keine Beschreibung eines Patienten mit thalidomidbedingtem Goldenhaar-Syndrom gefunden. Als verursachend habe Frau Prof. L. auch vaginale Blutungen, Konsum von Nikotin und Alkohol sowie der Gebrauch von gefäßerweiternden Medikamenten in der Schwangerschaft angesprochen. Soweit der augenärztliche Gutachter auf Augenbefunde verweise, die mit einem Conterganschaden in Einklang zu bringen seien, führe er aus, dass diese auch unabhängig hiervon zu beobachten seien. Aussagen zu Krokodilstränen seien in keine der fachärztlichen Stellungnahmen zu finden. Zusammenfassend werde in keiner Stellungnahme uneingeschränkt eine thalidomidbedingte Ursache der fazialen Symptomatik befürwortet. Die Diagnose Goldenhaar-Syndrom werde aufgrund des klinischen Bildes gestellt, da es keinen molekularen Test für dieses heterogene Krankheitsbild gebe. Es sei vor, während und nach der Thalidomidära beobachtet und in der Literatur unzählige Male beschrieben worden. Der Kläger hat am 02.04.2015 Klage erhoben, mit der er sich insbesondere gegen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen Prof. Dr. L. wendet. Er verweist zudem auf orthopädische Schädigungen des Beckens bzw. der Hüfte. Die Beklagte hat im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere sachverständige Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. X2. vom 21.12.2015, Prof. Dr. G. vom 11.03.2017 und von Frau Prof. Dr. L. vom 21.12.2017 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 hat der Kläger das Ergebnis einer molekular-zytogenetischen Untersuchung des Klinikums T1. vom 31.07.2017 und weitere Befundberichte zur Akte gereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers weiterhin entgegen und verweist insbesondere auf das weitere Gutachten von Frau Prof. Dr. L. vom 21.12.2017 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 263). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, jährliche Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, jährliche Sonderzahlung und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -. Hieran gemessen bestehen schon Zweifel an der Darstellung, die Mutter der Klägerin habe während der sensiblen Phase der Schwangerschaft das Arzneimittel „Contergan“ eingenommen. Die hierzu nunmehr vorgelegte und in Anwesenheit einer US-Notarin des Staates Oklahoma unterzeichnete Erklärung der Mutter vom 12.05.2014 erschöpft sich in dem Satz, ab November 1960 „Contergan“ eingenommen zu haben. Weiterführende Umstände sind ihr nicht zu entnehmen. Entscheidend ist jedoch, dass die festgestellten Fehlbildungen beim Kläger ihrem Erscheinungsbild nach offenkundig nicht einer Thalidomidembryopathie entsprechen. vgl. zur Bedeutung dieses Kriterium bei der Feststellung thalidimidbedingter Fehlbildungen: Begründung des Gesetzentwurfes über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Frau Prof. L. hat bereits in ihrer nunmehr sechsten Stellungnahme vom 21.12.2017 die inzwischen vorliegenden weiteren ärztlichen Stellungnahmen inhaltlich zutreffend zusammengefasst. In ihrer eigenen Zusammenfassung weist sie ebenso zutreffend darauf hin, dass der Kläger nach den übereinstimmenden Feststellungen von Herrn Prof. Dr. G. , Herrn Prof. Q. und den ärztlichen Berichten aus T1. (Genetikum um Klinikum T1. ) keine Skelettfehlbildungen aufweist. Insbesondere fehlt es an Arm- und Handfehlbildungen wie sie bei der Thalidomidembryopathie gemeinsam mit fazialen Fehlbildungen beobachtet werden. Festgestellte orthopädische Schäden sind ausschließlich degenerativer Natur, nicht aber bei Geburt vorhanden oder angelegt. Es findet sich in keiner der aktuell vorliegenden zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen die Diagnose einer Thalidomidembryopathie. Im Gegenteil entspricht das faziale Schädigungsbild – ohne dass dem weiter nachgegangen werden müsste – am ehesten dem sog. Möbius-Syndrom oder dem sog. Goldenhar-Syndrom, deren Vorliegen wegen der bestehenden genetischen Variabilität mit gegenwärtigen naturwissenschaftlichen Methoden weder sicher festgestellt noch sicher ausgeschlossen werden kann. Soweit die HNO-Gutachterin Dr. X1. 2009 eine Thalidomidembryopathie aufgrund der bestehenden HNO-Befundkonstellation noch für wahrscheinlich gehalten hat, ist sie diese Einschätzung bereits unter dem 29.06.2012 relativiert. Ihre Einschätzung war zudem von Beginn an auf den HNO-Bereich beschränkt und nahm das Fehlen orthopädischer Schäden nicht in den Blick. Die Annahme eines thalidomid-ausgelösten Möbius-Syndroms bleibt gänzlich spekulativ. Frau Prof. Dr. L. hat in ihrer letzten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich in den beiden einschlägigen Publikationen keine Patienten mit Thalidomidanamnese beschrieben seien, die eine dem Kläger vergleichbare Symptomatik aufwiesen. Dem ist auch die Klägerseite nicht weiter entgegen getreten. Allein der Umstand, dass sich die Symptomatik des Klägers nicht mit letzter Sicherheit einem Syndrom zuordnen lässt, rechtfertigt nicht den Schluss, die Schäden seien thalidomidbedingt. Denn die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie muss mit der beschriebenen hinreichenden Sicherheit feststellbar sein. Hierfür bietet der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Das untypische Schädigungsbild spricht vielmehr deutlich gegen eine Schädigung durch die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft. Die Feststellungen der Sachverständigen sind auch in vollem Umfang geeignet, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - . Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können , dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, etwa in Form einer weiteren genetischen Analyse. Auch führt der bloße Umstand, dass bestimmte Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachten, nicht zu der Annahme, sie stellten Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünde gleichsam „im Lager der Beklagten“. Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist, OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. So hat auch der Kläger Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung nicht aufzeigen können. Eine genetische Untersuchung vermag einige Alternativursachen auszuschließen, nicht aber den positiven Beleg einer Thalidomidembryopathie zu erbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.