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Beschluss

14 K 9073/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0525.14K9073.17A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig war, weil kein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung bestehen dürfte unabhängig davon, ob einem Antrag entsprochen oder ob er abgelehnt wird. Vgl. das Rechtsschutzinteresse verneinend: BayVGH, Beschluss vom 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 –, juris Rn. 12. Dies wird allerdings in der erstinstanzlichen Rechtsprechung zum Asylrecht teilweise abweichend beurteilt. Der mit Schriftsatz vom 8.2.2018 vorsorglich gestellte Antrag wäre nach der gefestigten Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. z.B. Urteil vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –), der die Kammer folgt, aller Voraussicht nach zumindest insofern erfolglos geblieben, als die Kläger die Anerkennung als Flüchtlinge begehren. Diese rechtlichen Unsicherheiten rechtfertigen die getroffene Kostenentscheidung. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht zu Gunsten der Kläger anzuwenden, da sie ihr sachliches Begehren (Anerkennung als Flüchtlinge) auch nach Erlass des Bescheids vom 125.5.2018, mit denen ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, nicht aufgeben. Vielmehr kündigen sie schon an, eine neue Klage erheben zu wollen, statt den Bescheid, soweit er sie belastet, zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Damit werden ohne Erledigung des sachlichen Begehrens zusätzliche Kosten verursacht. Ein solches Vorgehen entspricht nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1992 – 3 C 50.90 – und Beschluss vom 23.7.1991 – 3 C 56.90 –; VG Dresden, Beschluss vom 8.6.2017 – 12 K 2293/15.A –; VG Hannover, Beschluss vom 17.1.2017 – 13 A 5631/16 – (unter dem Gesichtspunkt Rechtsmissbrauch); Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 161 Rn. 35; teilweise anderer Ansicht: VG München, Beschluss vom 4.8.2017 – M 7 K 17.36867 -. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.