Beschluss
10 L 933/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0522.10L933.18.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, „1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Sportklasse als Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahrs 2018/2019 des M1. -M. -Gymnasiums in M2. aufzunehmen, 2. hilfsweise, das M1. -M. -Gymnasium anzuweisen, durch die Schulleiterin Frau Q. eine neuerliches ordnungsgemäßes Auswahlverfahren in die Sportklasse als Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahrs 2018/2019 des M1. -M. -Gymnasiums in M2. durchzuführen“, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Aufnahmeanspruch am M1. -M. -Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität des M1. -M. -Gymnasiums für das Schuljahr 2018/2019 in der Jahrgangsstufe 5 ist ausgeschöpft. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) zu ermittelnden Klassenstärke. In § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG wird das Ministerium für Schule und Weiterbildung ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen u. a. die Klassengrößen zu bestimmen. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) findet in der Fassung vom 14. März 2017 (GV.NRW. S. 373) Anwendung. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den Klassen 5 bis 8 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29 Schülerinnen und Schülern. Dieser Klassenbildungswert dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 – juris Rdnr. 19-21 mit weitergehender Begründung, und vom 21. August 2007 – 19 B 1116/07 – juris Rdnr. 2 m. w. N. Dabei sind nach § 93 Abs. 2 SchulG neben den pädagogischen auch die verwaltungsmäßigen Bedürfnisse der einzelnen Schulformen zu beachten. Das sechszügige M1. -M. -Gymnasium hat in die neue Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2018/2019 176 Kinder aufgenommen; damit ist die Bandbreite von bis zu 29 Schülerinnen und Schülern je Klasse ausgeschöpft bzw. aus den von der Schulleiterin glaubhaft dargelegten Gründen sogar um zwei Kinder überschritten. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang hatte die Schulleiterin ein Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 APO-S I durchzuführen, in dessen Rahmen sie die vorhandenen Plätze ausnahmslos an die gemeindeeigenen Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler aus C. vergeben hat (die in ihrer Heimatgemeinde kein Gymnasium besuchen können). Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin war an den Ratsbeschluss des Schulträgers vom 19. Januar 2015 gebunden, in welchem dieser von der in § 46 Abs. 6 SchulG NRW dem Schulträger eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei einem Anmeldeüberhang die vorrangige Aufnahme der gemeindeeigenen Schülerinnen und Schüler festzulegen, wenn die gemeindefremden Schüler in ihrer Heimatgemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinn des § 10 SchulG NRW besuchen können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beschluss des Schulträgers auch wirksam und rechtsfehlerfrei. Allein der Umstand, dass der Beschluss „in erster Linie“ die Gesamtschule T. betrifft und in der Beschlussbegründung keine Ausführungen zur NRW-Sportschule enthalten sind, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Vielmehr hat sich der Schulträger mit seiner Entscheidung, „aus Gleichheits- und Transparenzgründen“ den Beschluss „für alle M3. Schulen“ zu fassen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Vorschrift des § 46 Abs. 6 SchulG NRW erfasst auch die NRW-Sportschule. Bei der NRW-Sportschule handelt es sich nicht um eine eigene Schulform, sondern um ein besonderes Angebot der Sportförderung im schulischen Rahmen, das mit Ausnahme der in § 45 Abs. 1 APO-S I zusätzlich vorgesehenen sportpraktischen Eignungsprüfung keinen Besonderheiten hinsichtlich des Schulaufnahmeverfahrens unterliegt. Zu Recht hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 19. Januar 2018 darauf verwiesen, dass es mangels abweichender Sonderregelungen im Schulgesetz NRW oder in der APO-S I kein gesondertes Aufnahmeverfahren für Kinder gibt, die eine Sportklasse besuchen wollen, diese Kinder nicht bevorzugt aufgenommen werden dürfen und die Sportklassen erst nach dem (allgemeinen) Aufnahmeverfahren besetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der sportpraktischen Eignungsprüfung auch im vorliegenden Fall nicht etwa - wie der Antragsteller meint - bereits als Aufnahmeverfahren im Sinne der o.a. schulrechtlichen Bestimmungen zu sehen, sondern diente lediglich der Vorbereitung der Klassenbildung nach Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens. Die „Zusage“ der Sportkoordinatorin per E-Mail vom 06. Februar 2018 sowie mündlich bei Abgabe des Anmeldescheins am 19. Februar 2018 stellt damit entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen „mündlichen Verwaltungsakt“ über die Aufnahme dar; vielmehr musste allen Beteiligten klar sein, dass die allein durch die Schulleiterin zu treffende förmliche Aufnahmeentscheidung noch ausstand, auch wenn die Antragsteller nachvollziehbar davon ausgingen, dies sei „nur noch Formsache“ (Schriftsatz des Antragstellers vom 18.04.2018, S. 10). Der Antragsteller kann einen Aufnahmeanspruch deshalb auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes herleiten. An einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW mangelt es schon wegen der - unstreitig - fehlenden Schriftform. Aus den vorstehenden Gründen kann der Antragsteller auch mit dem Hilfsantrag auf Durchführung eines neuen Aufnahmeverfahrens nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).