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Urteil

15 K 12110/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0517.15K12110.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 0. 0. 0000 geborene Kläger steht im Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars in den Diensten der Bundespolizei. Dienstort ist B. . In der Zeit vom 7. Juli 2012 bis zum 9. Juli 2013 wurde er erstmals für eine Auslandsverwendung der Mission „German Police Projekt Team“ (im Folgenden: GPPT) in Afghanistan zugewiesen. In diesem Zusammenhang vergütete die Beklagte den Einsatz unter anderem mit einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Mit Rundbrief des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2014 informierte der damalige Vorsitzende der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe „Internationale Polizeimissionen“ (im Folgenden: AG IPM) über eine beabsichtigte Änderung der bisherigen Entscheidungspraxis hinsichtlich der Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG für die der GPPT zugewiesenen Polizeibeamten. Diese solle ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr bewilligt werden. Mit der Änderung der bisherigen Entscheidungspraxis werde auf die Veränderung der inhaltlichen Ausrichtung der Mission GPPT reagiert. Die in § 57 BBesG geregelte und auf Grundlage des „Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 22. März 2012 beim bilateralen Polizeiprojekt in Afghanistan rückwirkend eingeführte Auslandsverpflichtungsprämie habe das Ziel verfolgt, die sich zum damaligen Zeitpunkt als schwierig gestaltende Personalrekrutierung zur Erreichung eines Personalbestandes von rund 200 Einsatzkräften in der Mission GPPT zu fördern. Mit der Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie sei dieses Ziel erreicht worden. Die Personalstärke der Mission GPPT werde nunmehr aufgrund einer neuen inhaltlichen Ausrichtung abgebaut. Es zeichne sich ab, dass der Personalbedarf auch ohne Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie erreicht werden könne. Damit entfielen die sachlichen Überlegungen, die mit dem Ziel der vereinfachten Personalrekrutierung zu der im Ermessen stehenden Gewährung der Prämie geführt hätten. Die Auslandsverpflichtungsprämie solle daher ab dem 1. Januar 2015 für Einsätze bei der Mission GPPT nicht mehr gewährt werden, in deren Ausschreibung bereits auf den Wegfall der Auslandsverpflichtungsprämie hingewiesen worden sei. In der Zeit vom 19. Mai 2015 bis zum 28. Juli 2016 nahm der Kläger für eine weitere Auslandsverwendung erneut an der Mission GPPT in Afghanistan teil. Eine Zuweisung hierzu erfolgte unter dem 8. Mai 2015. In diesem Schreiben wies die Beklagte ausdrücklich auf den Wegfall der Auslandsverpflichtungsprämie ab dem 1. Januar 2015 hin. Zum Teil parallel hierzu wurde in Afghanistan eine EUPOL-Mission durchgeführt. Unter dem 26. November 2015 beantragte der Kläger unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks bei der Beklagten die Zahlung einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG für seine Zuweisung bei der Mission GPPT in Afghanistan für den Zeitraum „seit dem 20. Mai 2015“. Die Beklagte lehnte den Antrag mit (Endabrechnungs-)Bescheid vom 24. August 2016 ab. Zur Begründung verwies sie auf den Rundbrief des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2014. Die Auslandsverpflichtungsprämie sei seit dem 1. Januar 2015 entfallen. Der Kläger habe sich auf eine Stelle beworben, die nach Bekanntgabe des Rundbriefs ausgeschrieben worden sei. Ein Anspruch auf die beantragte Auslandsverpflichtungsprämie bestehe daher nicht. Gegen den Bescheid vom 24. August 2016 legte der Kläger unter dem 8. September 2016 Widerspruch ein. Ziel der Regelung des § 57 BBesG sei es gewesen, ein gleichmäßiges Vergütungsniveau für in Afghanistan eingesetzte Polizeibeamte in unterschiedlichen Missionen zu gewähren. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 57 BBesG. Dieses vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung vorgegebene Ziel sei im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Abschaffung der Auslandsverpflichtungsprämie nicht berücksichtigt worden. In Betracht komme jedenfalls als milderes Mittel eine Absenkung der Auslandsverpflichtungsprämie. Der Wegfall der Auslandsverpflichtungsprämie führe zudem zu einer Ungleichbehandlung, soweit diese weiterhin an andere Beamtengruppen (hier: IT-Kurzzeitexperten) in voller Höhe ausbezahlt werde. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung würden nicht vorliegen. Insbesondere eröffne § 57 BBesG dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit, hinsichtlich der Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie zwischen einzelnen Beamtengruppen zu differenzieren. Auch sei die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie zur Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal weiterhin erforderlich. Dienstposten könnten bei der Mission GPPT nicht mehr adäquat besetzt werden. Zudem sei die AG IPM sachlich nicht für eine Ermessensentscheidung über die Abschaffung der Auslandsverpflichtungsprämie zuständig gewesen. Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie obliege dem Bundesministerium des Innern oder einer diesem unterstellten Behörden. Eine Entscheidung einer dieser Stellen liege jedoch nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2016 zurück. Die Auslandsverpflichtungsprämie sei vom Gesetzgeber als Anreiz für die Personalrekrutierung und nicht als Mittel zur Schaffung eines gleichmäßigen Abgeltungsniveaus geschaffen worden. Diesem Zweck der Norm folgend sei auch die Ermessensentscheidung zu verstehen, die Auslandsverpflichtungsprämie ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr zu gewähren. Ein Engpass bei der Personalrekrutierung für die Mission GPPT habe ab 2015 nicht mehr bestanden. Die Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie habe das Bundesministerium des Inneren in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der AG IPM getroffen. Die AG IPM sei in allen Fragen der Beteiligung der Polizeien des Bundes und der Länder Beratungs- und Entscheidungsgremium. Die AG IPM sei dabei ein ständiges Gremium der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. Die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie führe zudem nicht zu einer Ungleichbehandlung. Soweit auch nach der Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie diese noch an einzelne Beamtengruppen ausgezahlt worden sei, sei dies allein aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erfolgt. Mittlerweile seien auch diese letzten Zahlfälle ausgelaufen. Dem Kläger sei auch im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und in seiner Zuweisungsverfügung vom 19. Januar 2015 mitgeteilt worden, dass für ihn die Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie nicht mehr in Betracht komme. Er könne sich daher auch nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Der Kläger hat am 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, auch aus dem Vorbringen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie durch den Bund erfolgt sei. Insbesondere informiere das Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM vom 26. August 2014 lediglich über eine geplante Entscheidung in der Sache. Ob, wann und durch wen eine solche Entscheidung nunmehr getroffen worden sei, sei nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung sei weiterhin klar erkennbar, dass die Auslandsverpflichtungsprämie dazu diene, ein einheitliches Abgeltungsniveau bei vergleichbarer Belastung der eingesetzten Beamten herzustellen. Dies ergebe sich auch aus Sitzungsprotokollen der AG IPM vom 30. und 31. März 2011 zur beabsichtigten Einführung der Auslandsverpflichtungsprämie. Die Gesetzesbegründung enthalte darüberhinausgehend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslandsverpflichtungsprämie zu dem Zweck geschaffen worden sei, die Personalrekrutierung für Auslandsmissionen zu erleichtern. Dies folge insbesondere aus dem Umstand der rückwirkenden Einführung des § 57 BBesG. Für den von der Beklagten behaupteten Gesetzeszweck sei eine rückwirkende Einführung nicht erforderlich. Diese Einschätzung würde auch von verschiedenen Landesregierungen geteilt. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten von einem Bündel verschiedener Motive für die Einführung des § 57 BBesG ausgegangen würde, so hätte die Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie jedenfalls auch den Aspekt der Herstellung eines vergleichbaren Vergütungsniveaus berücksichtigen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 aufzuheben, soweit die Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Auslandsverpflichtungsprämie in Höhe von 15.401,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Eine Gewährung könne erst ab dem hierauf folgenden Monat erfolgen. Der Kläger verlange jedoch eine rückwirkende Zahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zahlung einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 noch kann er beanspruchen, dass die Beklagte über die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG für die Zeit seiner Zuweisung zur Mission GPPT in Höhe von 15.401,68 EUR zzgl. Zinsen begehrt. Nach § 57 Abs. 1 BBesG kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden, wenn bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt werden. Die Regelung des § 57 Abs. BBesG eröffnet auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie. Ein Anspruch auf Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie besteht daher auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 BBesG nicht. Insofern besteht seitens des Beamten lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, vgl. Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 202. Aktualisierung (Dezember 2016), § 57 BBesG Rz. 5. Ein direkter Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter Anwendung der Grundsätze einer „Ermessensreduzierung auf Null“. Anhaltspunkte dafür, dass angesichts besonderer Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalls überhaupt nur eine positive Entscheidung über die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie ermessensfehlerfrei sein könnte und der Ermessensspielraum der Beklagten insofern auf „Null“ reduziert ist, liegen nicht vor: Eine Ermessensreduzierung auf Null kann zunächst nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Beklagten gestützt werden. Zwar ist dem Kläger im Rahmen seiner ersten Zuweisung zur Mission GPPT noch eine Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Abs. 1 BBesG gewährt worden. Die Beklagte hat jedoch im Vorfeld der Zuweisung zur Mission GPPT und im Zuweisungsbescheid vom 8. Mai 2015 auf die geänderte Entscheidungspraxis zur Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie im streitgegenständlichen Zeitraum hingewiesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden. Soweit einzelnen Beamten auch nach dem 1. Januar 2015 eine Auslandsverpflichtungsprämie für ihre Zuweisung bei der Mission GPPT gewährt worden ist, erfolgte diese Gewährung lediglich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die hiervon betroffenen Beamten fielen bereits vor der Grundentscheidung über die zukünftige Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie unter den Anwendungsbereich des § 57 BBesG bzw. war für einen Teil der betroffenen Beamten bereits eine Zuweisung zur Mission GPPT konkret vorgesehen. Auch mit dem lediglich auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg. Dabei kann dem Kläger jedoch - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht eine verspätete Geltendmachung der Auslandsverpflichtungsprämie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Mai 2017 (Az.: 2 C 60.16, juris) entgegengehalten werden. Nach diesem Urteil bedürfen Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung und können erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das BVerwG bezieht sich in der vorgenannten Entscheidung auf die Zahlung von Besoldungsbestandteilen, deren Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht. Die Rechtsprechung folgt dabei dem Grundgedanken, dass der Beamte Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Alimentation kundtun muss. Denn sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörde entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus. Erforderlich ist daher eine vorgängige Entscheidung über den Grund und die Höhe der begehrten Zahlung. Bei der Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie handelt es sich aber gerade nicht um eine Zahlung, deren Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht. Denn streitig sind vorliegend nicht die Grenzen des § 57 BBesG, sondern ist allein die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite. Im Übrigen widerspricht eine vorherige Geltendmachung der Auslandsverpflichtungsprämie der Regelungssystematik des § 57 Abs. 1 BBesG. Zum einen ist die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie an die Voraussetzung einer Mindestverpflichtungszeit von sechs Monaten und das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags an mindestens 150 Tagen geknüpft. Beide Voraussetzungen können nicht im Vorfeld dargelegt werden, sondern sind erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmbar. Zum anderen kann die Auslandsverpflichtungsprämie erst nach Abschluss der Verwendung endgültig berechnet und gezahlt werden, §§ 57 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 6 BBesG. Eine vorherige Geltendmachung kann daher keine genauen Angaben zum zeitlichen Umfang und zur Berechnung der Höhe der Auslandsverpflichtungsprämie machen. Den angegriffenen Bescheiden liegen keine fehlerhaften Ermessenserwägungen zu Grunde. Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist insoweit, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, also ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zunächst die für die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie zuständige Behörde. Die Entscheidung über die Gewährung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, vgl. auch Nr. 57.1.3 Satz 2 BBesGVwV. Zuständig ist hingegen - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht das Bundesministerium des Innern. Dabei ist es unerheblich, dass das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Auswärtigen Amt sowie der für die Verwendung des Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde nach § 56 Abs. 5 BBesG den Auslandsverwendungszuschlag festsetzt, nach dessen Höhe sich die Höhe einer ggf. zu gewährenden Auslandsverpflichtungsprämie bestimmt. Zwar verhält sich § 57 BBesG nicht zur Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie. Die Zuständigkeit des Dienstherrn ergibt sich aber aus der Gesetzessystematik. Denn aus der ausdrücklichen Regelung des § 56 Abs. 5 BBesG kann im Umkehrschluss angenommen werden, dass die Entscheidung über die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie gerade nicht im konkreten Ermessen des Bundesministeriums des Innern steht, sondern die Ermessensentscheidung vielmehr vom Bundespolizeipräsidium ausgeübt werden kann, vgl. auch Nr. 57.1.3 Satz 2 BBesGVwV. Die Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumtem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, also der im einzelnen Gesetz und in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung, Gebrauch macht. Die Beklagte hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung vorliegend am Zweck der gesetzlichen Regelung des § 57 BBesG orientiert. Der Zweck des § 57 BBesG lässt sich dabei nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Er ergibt sich aber hinreichend aus der Gesetzesbegründung. Bei der Regelung des § 57 BBesG handelt es sich um eine vom Anwendungsbereich sehr stark eingeschränkte und auf Sonderfälle beschränkte Regelung, die die Personalgewinnung fördern soll. Dabei geht es in erster Linie um die Schaffung eines zusätzlichen finanziellen Anreizes zur Teilnahme an besonderen polizeilichen Verwendungen im Ausland. Die Regelung berücksichtigt dabei nach der Gesetzesbegründung, dass bei internationalen polizeilichen Einsätzen in demselben ausländischen Staat trotz vergleichbarer Belastungen eine unterschiedliche Abgeltung erfolgen kann, die die Personalgewinnung in der „ungünstigeren“ Verwendung erschwert, vgl. BT-Drs. 17/7142, S. 26. Sinn und Zweck der Regelung ist es daher in erster Linie nicht - wie vom Kläger vorgetragen - unterschiedliche polizeiliche Einsätze bei einer gegebenen Vergleichbarkeit abgeltungstechnisch aneinander anzupassen. Die Regelung dient vielmehr dazu, auch für die weniger hoch abgegoltenen Einsätze ausreichend Personal zu rekrutieren. Dieses Ziel wird lediglich durch das Mittel der Abgeltungsangleichung erreicht. Die Ermessensentscheidung der Beklagten über die zukünftige Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie bei der Mission GPPT orientiert sich an diesem festgestellten Gesetzeszweck. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass durch die Einführung der Auslandsverpflichtungsprämie zunächst ausreichend Personal für die Mission GPPT rekrutiert werden konnte, der bisherige Kräfteansatz wegen einer Neuausrichtung der Mission GPPT jedoch nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Ermessensentscheidung hinreichend dargelegt, dass auch ohne die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie die erforderlichen Beamten für eine Teilnahme an der Mission GPPT gewonnen werden können. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auch eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. In ihrem Bescheid vom 24. August 2016 bezieht sie sich zur Begründung auf das Rundschreiben des Vorsitzenden der AG IPM vom 26. August 2014. Damit hat sie sich die in diesem Schreiben angeführte Ermessensentscheidung zu Eigen gemacht und auf dieser Grundlage eine eigene Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 BBesG getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Herr RVG ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung gehindert Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.401,68 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Herr RVG ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung gehindert