Urteil
7 K 4430/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0508.7K4430.16.00
2mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im November 1991 in Kasachstan geborene und in Russland wohnhafte Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Der Vater des Klägers lebt seit 2002 im Bundesgebiet. Er war in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen worden und gemeinsam mit seinem Vater aus Kasachstan in das Bundesgebiet übergesiedelt. Der Großvater väterlicherseits des Klägers erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung; dem Vater des Klägers wurde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Im Rahmen eines Sprachtests im Jahr 2000 und nach seiner Übersiedlung war jeweils festgestellt worden, dass der Vater des Klägers kein Deutsch sprach. Im Jahr 2004 beantragte die Mutter des Klägers von Russland aus für sich und den Kläger die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem Vater des Klägers und ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet. Um die Familienzusammenführung zu ermöglichen, legte der Vater des Klägers Verdienst-, Wohnungs- und Krankenversicherungsnachweise für die Familie vor. Nach Visumserteilung reisten der Kläger und seine Mutter im April 2005 in das Bundesgebiet ein. Auf ihre Anträge hin erteilte die zuständige Ausländerbehörde ihnen im April 2005 Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Geltungsdauer bis April 2006, die antragsgemäß bis März 2008 verlängert wurden. In den Anträgen war jeweils angegeben, der Kläger und seiner Mutter beabsichtigten, sich auf unbestimmte Dauer im Bundesgebiet zur Familienzusammenführung aufzuhalten. Nach seiner Einreise war der Kläger für die restliche Laufzeit des Schuljahrs 2004/05 sowie im Schuljahr 2005/06 Schüler einer Gesamtschule in Bad Homburg v. d. Höhe. Im September 2006 teilte die Mutter der Einwohnermeldebehörde ihren Wegzug mit dem Kläger nach Russland mit. Am 26.02.2007 meldete sie sich und den Kläger wieder mit Wohnung in Bad Homburg an. Im April 2008 erhielten der Kläger und seine Mutter erneut eine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung bis März 2010. Für den Kläger wurde eine Schulbesuchsbescheinigung für die Zeit von Oktober 2007 bis Juni 2008 vorgelegt. In einer im Juni 2008 ausgestellten Abgangsbescheinigung der Berufsschule wurden seine Leistungen im Fach Deutsch ungenügend eingestuft. Im September 2008 erfolgte eine einwohnermelderechtliche Abmeldung des Klägers und seiner Mutter nach Russland. Im September 2015 beantragte der Kläger von Russland aus die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er gab an, er habe die deutsche Sprache ab 2005 während seines Aufenthalts in Deutschland und danach im eigenen Studium und Kontakt zu in Deutschland lebenden Verwandten/den Großeltern erlernt. Er könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Ein Sprachzertifikat B1 besitze er nicht. In behördlichen Ausweisen oder Registern sei er nicht mit deutscher Nationalität eingetragen. Wegen der Pflegebedürftigkeit seiner in Russland lebenden Großmutter habe er seinerzeit mit seiner Mutter Deutschland verlassen müssen. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24.09.2015 ab. Der Kläger verfüge nicht über einen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2016 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Der Bescheid wurde am 11.04.2016 zugestellt Der Kläger hat am 11.05.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er geltend, es dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, dass er Deutschland als Minderjähriger auf Geheiß seiner Mutter habe verlassen müssen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass es damals nicht seinem Willen entsprochen habe, den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben. Er habe jedoch nicht selbst über seinen Aufenthaltsort bestimmen können und sei rechtlich in der Wahl des Wohnsitzes von dem Willen seines gesetzlichen Vertreters abhängig gewesen. Die Bestimmung des Wohnsitzes dürfe sich im vertriebenenrechtlichen Verfahren nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten. Zum Schutz der Rechte des Minderjährigen müsse es vielmehr auf die innere Willensrichtung bei Erreichen der Volljährigkeit ankommen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung führe ein früherer vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets nicht zu einem Wegfall des später geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Standpunkt fest Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss am 06.02.2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das OVG NRW mit Beschluss vom 20.03.2017 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich des BVFG-Vorgangs des Vaters und des Großvaters des Klägers und die beigezogenen Ausländerakten des Klägers und seiner Mutter Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG – Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler könnte der Kläger nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur sein, wenn er seinen Wohnsitz seit seiner Geburt bis zum Verlassen im Wege des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten gehabt hätte und deutscher Volkszugehöriger wäre. Davon ist nicht auszugehen. Der Kläger erfüllt die Anforderung eines durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht, weil mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ab April 2005 eine Wohnsitzverlegung von Russland nach Deutschland einherging. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Umstände wieder aufgegeben werden muss. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Gem. § 8 Abs. 1 BGB kann eine Person, die - wie der Kläger zwischen 2005 und 2008 - nicht voll geschäftsfähig ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. Das bedeutet, dass der gesetzliche Vertreter für den nicht voll Geschäftsfähigen über dessen Wohnsitz entscheidet. Dementsprechend teilt gem. § 11 BGB ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern. Diese Bestimmungen sind Ausprägung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. Zu den wesentlichen Elementen des elterlichen Sorgerechts gehört das räumliche Zusammenleben mit dem Kind. Eine Einschränkung dieses Rechts aus Gründen des Kindeswohls ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG, die hier nicht im Raum stehen, möglich. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im Jahr 2005 seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Er reiste im April 2005 als Dreizehnjähriger gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland zu seinem bereits 2002 in das Bundesgebiet übergesiedelten Vater ein. Die Einreise erfolgte mit Visa, die die Mutter für sich sowie den Kläger zur Familienzusammenführung mit dem Vater des Klägers und zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland beantragt hatte. Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass die Mutter mit dem Kläger nicht mehr in Russland leben, sondern bei dessen Vater in Deutschland einen gemeinsamen familiären Wohnsitz begründen wollte. Der Vater des Klägers legte zur Ermöglichung der Familienzusammenführung Verdienst- Wohnungs- und Krankenversicherungsbescheinigungen für die Familie vor. Nach der Einreise besuchte der Kläger im Bundesgebiet die Schule. Auch in den Folgejahren erhielten der Kläger und seine Mutter Aufenthaltsgenehmigungen zur Familienzusammenführung, die jeweils mit der Angabe beantragt worden waren, der Kläger und seine Mutter beabsichtigten, sich auf unbestimmte Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten. Dementsprechend lag der Lebensmittelpunkt des Klägers wie der seiner Eltern ab April 2005 in Deutschland. Dass der Kläger sich von September 2006 bis Anfang 2007 in Russland aufgehalten hat und im September 2008 mit seiner Mutter bis auf Weiteres nach Russland zurückgekehrt ist, ändert nichts an der vorherigen Aufgabe des dortigen Wohnsitzes im Jahr 2005 und der sich daraus ergebenden Unterbrechung eines durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OVG NRW führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Sie war bereits nicht einschlägig, da sie nicht die Frage der für einen Aufnahmebewerber nach § 4 Abs. 1 BVFG geltenden Wohnsitzanforderungen sondern das Verbleiben eines Einzubeziehenden im Herkunftsgebiet im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG betraf. Im Übrigen ist die Entscheidung zwischenzeitlich aufgehoben worden. Scheitert danach die Erteilung eines Aufnahmebescheids bereits an den Wohnsitzvoraussetzungen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger, der kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung abgegeben hat, nach eigenen Angaben nicht über ein Sprachzertifikat B1 verfügt und über dessen Deutschkenntnisse nur bekannt ist, dass seine schulischen Leistungen im Fach Deutsch noch im Juni 2008 nur mit ungenügend bewertet wurden, die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.