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Urteil

16 K 5211/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0501.16K5211.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs; Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ist K. T. . Er ist zudem Inhaber der K. T. Leasing und Vermietung. Sein Sohn D. T. ist ebenfalls Mitgesellschafter und auch Mitarbeiter der Klägerin; er ist zudem Inhaber des Weiterbildungsunternehmens B. e.K. Unter dem 28.01.2010 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: Bundesamt) für die Förderperiode 2010 eine „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Mit Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01.02.2010 bis 31.12.2010 eine budgetbezogene Zuwendung auf der Grundlage der Förderrichtlinie in Höhe von insgesamt höchstens 33.000,00 Euro. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch die Klägerin am 19.07.2010 zahlte die Beklagte auf der Grundlage des Endabrechnungsbescheides vom 16.09.2010 den bewilligten Betrag an die Klägerin aus. Unter dem 23.02.2012 erstattete die Beklagte wegen des Verdachts des Subventionsbetruges Strafanzeige gegen K. T. und D. T. . Es bestehe der Verdacht, dass im Rahmen des Förderprogramms „Weiterbildung“ geförderte Weiterbildungsmaßnahmen 2009 und 2010 vonseiten der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht wie angegeben durchgeführt und zudem durch Scheinrechnungen höhere Fördersummen erwirkt worden seien. In dem darauf durchgeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az. 120 Js 335/12) kam die Kriminalpolizei Düsseldorf in ihrem Schlussvermerk vom 23.07.2013 zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für die Förderjahre 2009 und 2010 zum Teil unter Vorlage gefälschter Teilnehmerlisten abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen in erheblichem Umfang tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Am 27.02.2014 fand im Strafverfahren (106 Ls – 120 Js 335/12 – 48/13) gegen die Angeklagten K. T. und D. T. die Hauptverhandlung statt. Auf deren Grundlage verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten D. T. mit am 07.03.2014 rechtskräftig gewordenem Urteil wegen schweren Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verfahren gegen K. T. wurde unter dem 27.02.2014 nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Schadenswiedergutmachung und Zahlung von 30.000,00 Euro an eine gemeinnützige Vereinigung zunächst vorläufig eingestellt. Mit Schreiben vom 29.08.2014 hörte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 14.07.2010 und des Endabrechnungsbescheides vom 16.09.2010 sowie zu einer Rückforderung des ausgezahlten Betrages zuzüglich Zinsen an. Die Bewilligungsbehörde dürfe Zuwendungen nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligen, die die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfanges nach Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO erfüllten und die in der Lage seien, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 24.10.2014 Stellung: Es sei falsch, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen Subventionsbetruges verurteilt worden sei. Richtig sei, dass gegen den Mitarbeiter der Klägerin D. T. ein Urteil ergangen sei. Dieser habe im Unternehmen aber keine Entscheidungsmacht. Im Übrigen seien die Feststellungen in den Gründen des D. T. betreffenden Urteils falsch, weil sich den Gründen nach der Vorwurf nicht gegen D. T. , sondern gegen den Geschäftsführer K. T. richte. Das Verfahren gegen K. T. sei jedoch gemäß § 153a StPO eingestellt worden; insofern gelte die Unschuldsvermutung. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.05.2015, der Klägerin zugestellt am 11.05.2015, hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 und den Endabrechnungsbescheid vom 16.09.2010 jeweils in Höhe von 33.000,00 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung des Förderbetrages in Höhe von 33.000,00 Euro und Zahlung von Zinsen in Höhe von 7182,63 Euro auf. Zur Begründung des auf §§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützten Bescheides führte die Beklagte aus: Von einer Förderwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin für die Durchführung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Projektes könne nicht ausgegangen werden. Die Ermittlungsbehörden hätten festgestellt, dass D. T. im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe und gemeinsam mit seinem Vater, K. T. , für die Anträge zu den Förderprogrammen des Bundesamtes verantwortlich gewesen sei. Durch D. T. als Geschäftsführer eines Weiterbildungsunternehmens seien Weiterbildungsmaßnahmen in den Verwendungsnachweisen der Förderperioden 2009 und 2010 „Weiterbildung“ der Klägerin abgerechnet worden, welche gar nicht durchgeführt worden seien. Um dies gegenüber der Bewilligungsbehörde zu verheimlichen, seien Unterlagen manipuliert worden. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Verurteilung von D. T. sowie die Einstellung des Verfahrens gegenüber K. T. gemäß § 153a Abs. 2 StPO erfolgt. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bescheide überwiege. Am 18.05.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2015. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2016, zugestellt am 12.05.2016, zurück: Der Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 und der Endabrechnungsbescheid vom 16.09.2010 hätten mit Bescheid vom 08.05.2015 gemäß § 48 VwVfG aufgehoben werden können. Sofern der Bescheid auf § 49 VwVfG abstelle, könne dieser gemäß § 47 VwVfG in einen Rücknahmebescheid umgedeutet werden, da für die Klägerin hieraus keine ungünstigeren Rechtsfolgen erwüchsen und die erforderliche Ermessensausübung auch im Rahmen des Widerrufs erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen vor: Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der an Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO ausgerichteten ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes. Am 13.06.2016, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Jahresfrist für einen Widerruf bzw. für eine Rücknahme sei bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Außerdem erfordere die Rücknahme eines Verwaltungsaktes eine andere Ermessensbetätigung als ein Widerruf. Schließlich sei es unzutreffend, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin nicht gesichert sei; insbesondere könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin seit Jahren, seit Existenz der sogenannten „De-Minimis“-Förderung, Fördermittel beantragt und gewährt erhalten habe und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beanstandungsfrei nachgewiesen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid des Bundesamtes vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt jeweils der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorliegenden Verfahren sowie zu den Verfahren 16 K 3451/12 (Aufhebung Weiterbildungsmaßnahmen 2010), 16 K 208/13 (Aufhebung Weiterbildungsmaßnahmen 2009), 16 K 4751/14 (Ablehnung Weiterbildungsmaßnahmen 2012), 16 K 4753/14 (Aufhebung Ausbildungsmaßnahmen 2010), 16 K 5105/16 (Aufhebung De-minimis-Beihilfe 2012) und 16 K 5219/16 (Aufhebung De-minimis-Beihilfe 2011) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.03.2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist – wie im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG. Dessen Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Der Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 war von Anfang an rechtswidrig; die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die gewährte Zuwendung. Sie gehörte im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten, denn sie bot nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Nach der an Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO ausgerichteten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, hinsichtlich derer dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet ist, dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Von Empfängerinnen und Empfängern öffentlicher Mittel soll erwartet werden können, dass sie ein gefördertes Projekt ordnungsgemäß abwickeln und allen dabei sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere den Auflagen der Bewilligungsbehörde, nachkommen können sowie ihre Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwalten und somit in der Lage sind, einen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig zu führen, vgl. Urteile der hiesigen Kammer vom 17.03.2014 – 16 K 4253/12 – und vom 21.05.2015 – 16 K 4751/14 –. Danach hat die Beklagte die Förderfähigkeit der Klägerin im Förderprogramm „De-minimis“ für das Förderjahr 2010 zu Recht verneint. Die Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen des Förderprogramms „Weiterbildung“ der Beklagten im Verwendungsnachweis vom 12.05.2010 für die Förderperiode 2009 Maßnahmen abgerechnet hat, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden – dies steht für das Gericht unter Würdigung der Erkenntnisse aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes, der verwertbaren Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und der Verurteilung des D. T. wegen Subventionsbetruges fest –, rechtfertigt ohne Weiteres die Annahme, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Zuwendungsbescheides – Juli 2010 – auch für eine „De-minimis“-Förderung die notwendige Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht geboten. Der Geschäftsführer der Klägerin, K. T. , ist für die im Verwendungsnachweis vom 12.05.2010 im Förderprogramm „Weiterbildung“ abgegebenen unrichtigen Erklärungen – unabhängig vom Ausgang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens – auch subventionsrechtlich verantwortlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf das Urteil der Kammer im Verfahren 16 K 4751/14, S. 11 f., Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren uneingeschränkt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe seit Jahren – seit Existenz der „De-Minimis“-Förderung – Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beanstandungsfrei nachgewiesen, ändert dies nichts daran, dass der Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 im Erlasszeitpunkt gegen die an Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten verstieß. Bei der Entscheidung, ob eine Empfängerin oder ein Empfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet, handelt es sich um eine vom Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu treffende Prognoseentscheidung. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür vor, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert erscheinen lassen, widerspricht eine dennoch erfolgte Zuwendungsbewilligung der Verwaltungspraxis der Beklagten. Daran ändert auch der spätere Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis von Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO in tatsächlicher Hinsicht abweicht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist kein Fall dargetan, in dem die Beklagte trotz nicht gesicherter ordnungsgemäßer Geschäftsführung eine Förderung bewilligt hätte, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2018 – 4 A 1576/15 –, juris, Rn. 12. Die Annahme der Behörde, unter Umständen wie den vorliegenden eine ordnungsgemäße Geschäftsführung als nicht gesichert zu betrachten, erweist sich schließlich auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbots vgl. VG Köln, Urteil vom 21.01.2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als vollkommen sachfremd und unvertretbar. Der angefochtene Bescheid hält auf der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als mit ihm der Endabrechnungsbescheid vom 16.09.2010 aufgehoben worden ist. Der Endabrechnungsbescheid stellt hier einen Verwaltungsakt dar, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendungen darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid aufgehoben, geht der Endabrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 17.08.2015 – 16 K 6804/14 –. Da der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist, war auch der Endabrechnungsbescheid von Anfang an rechtswidrig. Im Übrigen ist ein Endabrechnungsbescheid auch nur dann rechtmäßig, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen, was hier – wie dargelegt – nicht der Fall war. Vertrauensschutz in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides vom 14.07.2010 und des Endabrechnungsbescheides vom 16.09.2010 steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG ist der Vertrauensschutz hier ausgeschlossen, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte: Sie hätte wissen müssen, dass das Bundesamt bei vollumfänglicher Kenntnis der geschilderten Umstände – der Tatsache, dass die Klägerin im Förderprogramm „Weiterbildung“ in der Förderperiode 2009 im Verwendungsnachweis vom 12.05.2010 in erheblichem Umfang Maßnahmen abgerechnet hat, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden – den Zuwendungsbescheid vom 14.07.2010 und den Endabrechnungsbescheid vom 16.09.2010 nicht erlassen hätte. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2015 auch eine Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 08.05.2015 zunächst die falsche Rechtsgrundlage – § 49 VwVfG – herangezogen und entsprechend ihr Ermessen als „Widerrufsermessen“ und nicht aus „Rücknahmeermessen“ ausgeübt hat. Denn § 48 VwVfG einerseits und § 49 VwVfG andererseits sind sich von ihrer Zweckrichtung her, rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen, derart ähnlich, dass von einer Wesensänderung der Entscheidung nicht gesprochen werden kann: Das Widerrufsermessen ist bei der Aufhebung öffentlicher Zuwendungsbescheide ebenso wie das Rücknahmeermessen intendiert. Dies folgt aus den – auch von der Beklagten im Bescheid vom 08.05.2015 herangezogenen – haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2015 – 15 A 121/15 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Auch die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten. Insoweit folgt das Gericht in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris; Urteil der Kammer vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – , nach der die Jahresfrist in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung eingeleiteten Anhörungsverfahrens beginnt, hier also mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 24.10.2014 zu dem Anhörungsschreiben vom 29.08.2014. Die Erstattungsforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG, die Erhebung der Zinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG; die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.