Beschluss
2 L 521/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0425.2L521.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Eilantrag der Antragsteller aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1870/18. A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Februar 2018 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der gesetzlich bestimmten Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben, aber nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil ihre Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Abschiebungsanordnung nach Schweden ist zu Recht auf der Grundlage von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gegen die Antragsteller ergangen. Zur Begründung nimmt das Gericht insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt es keinem Zweifel, dass Schweden für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Auf das nach Feststellung eines EURODAC-Treffers am 1. Februar 2018 fristgerecht am 7. Februar 2018 gestellte Gesuch der Antragsgegnerin hat Schweden am 12. Februar 2018 mitgeteilt, die Antragsteller auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit d) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Das erkennende Gericht teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht der Antragsteller, dass die Zugriffe des Bundesamts auf das EURODAC-System mangels Bestimmung einer zuständigen Behörde im nationalen Recht rechtswidrig und die gewonnenen Erkenntnisse aus Gründen des Datenschutzes nicht verwertbar sind (vgl. Blatt 4 der Antragsschrift unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Wiesbaden vom 21. September 2017 – 6 L 3805/17.WI.A, InfAuslR 2017, 474). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 645), die weiterhin gilt, zugriffsberechtigte Behörde auf das Zentralsystem von EURODAC nach Artikel 27 Abs. 2 VO Nr. 603/2013. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Az: 5 L 4378/17.A, ZAR 2018, 33) ausführlich begründet. Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt darauf Bezug. Ergänzend ist insoweit ferner darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung dahin, dass diese auch die Ausführung der VO Nr. 603/2013 umfasst, aus Gründen des Unionsrechts zwingend geboten ist, damit die Antragsgegnerin den ihr auferlegten Pflichten im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nachkommen kann (vgl. dazu Berlit, ZAR, 2018, 68 ff.) Dem erkennenden Gericht liegen weiterhin keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO systemische Mängel aufweisen, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. Dies wird auch von den Antragstellern selbst nicht eingewandt. 2. Es ist für das Gericht weiterhin im Augenblick nicht ersichtlich, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Schweden wegen sonstiger Hindernisse nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, 1512, 1513; ferner Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris, ist es allein Aufgabe des Bundesamtes zu prüfen, ob im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat insoweit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG verbleibt daneben kein Raum. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Unmöglichkeit derselben besteht nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG u.a. dann, wenn die konkrete Gefahr gegeben ist, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht nur erfüllt, wenn eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne (Transportunfähigkeit) vorliegt. Sie können auch erfüllt sein, wenn die Abschiebung als solche (außerhalb des reinen Transportvorgangs) eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17.09.2014, a.a.O. Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse oder inlandsbezogener Vollzugshindernisse in der Person der Antragsteller vor. Aus der vorgelegten Entlassungsmitteilung der LVR-Klinik C. vom 16. Februar 2018 ergibt sich nicht, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nach Schweden nicht durchgeführt werden kann. Nach diesem fachärztlichen Bericht hat sich die Antragstellerin klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert und wünscht aktuell keine weitere Behandlung. Gefährdungsaspekte, die eine Weiterbehandlung gegen ihren Willen rechtfertigen würden, zeigen sich nach dem Bericht ebenfalls nicht. Aus dem weiterhin vorgelegten Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 6. März 2018 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dieses ist inhaltsleer und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 lit. c) AufenthG. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet ist, die spezifischen Gesundheitsdaten dem aufnehmenden Mitgliedstaat vor Durchführung der Überstellung zu übermitteln, damit den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen des Asylbewerbers angemessen Rechnung getragen werden kann, wofür der zuständige Mitgliedstaat (hier Schweden) dann Sorge tragen muss (vgl. Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 Dublin III-VO). Auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass die in Deutschland eingeleitete medizinische Behandlung der Antragstellerin zu 2. in Schweden – so sie weiterhin erforderlich sein sollte - zügig fortgesetzt werden kann. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin diesen aus dem Europarecht folgenden Verpflichtungen nachkommen wird. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. bzw. der der Antragsteller zu 3. bis 5. durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird, liegen ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).