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Urteil

19 K 11078/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0420.19K11078.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.08.2016 die Anerkennung als Asyberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 07.11.2016 trug der Kläger vor, er sei aus Ghana im August 2007 über Burkina Faso nach Libyen geflohen, weil die Polizei wegen Brandstiftung nach ihm gesucht habe. Er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester ein Feld bewirtschaftet. Dieses habe er einmal im Jahr gerodet, indem er es in Brand gesteckt habe. Als er das Feld im Jahre 2007 gemeinsam mit seiner Schwester mit Feuer gerodet habe, sei das Feuer außer Kontrolle geraten und habe eine angrenzende Plantage beschädigt. Als sie erkannt hätten, dass sie das Feuer nicht hätten löschen können, seien sie nach Hause gegangen. Nachts hätten sie bedrohliches Geschrei gehört. Er – der Kläger – habe in den Busch fliehen können. Seine Schwester sei von den geschädigten Plantagenbesitzern zusammengeschlagen worden. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Das habe er von einem im Dorf wohnenden Freund erfahren, zu dem er in der Nacht aus seinem Versteck im Busch zurückgekehrt sei. Dieser Freund habe ihm später gesagt, dass seine Schwester im Krankenhaus gestorben sei. Er habe ihm geraten, zu einem Freund nach Tarkwa zu gehen. Dies habe er getan. Von dem in Tarkwa lebenden Freund habe er erfahren, dass die Polizei nach Tarkwa gekommen sei und nach ihm suche. Auf Anraten des Freundes in Tarkwa, der ihm 150 Cedis gegeben habe, sei er aus Ghana ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er die Polizei und die durch den Brand geschädigten Plantagenbesitzer. Mit Bescheid vom 16.11.2016, dem Kläger zugestellt am 23.11.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkeennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 30.11.2016 Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.11.2016 zu verpflichten, 1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise 2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise, 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung des Klägers konnte durch Zustellung der Ladung an dessen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Neuhaus erfolgen, weil dieser einen Nachweis der Mandatsbeendigung (Kündigung des Vollmachtverhältnisses) nicht vorgelegt hat. In diesem Fall können Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten weiterhin ergehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 – 9 CB 1092.81 -, juris. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er befürchtet habe, von der Polizei wegen Brandstiftung gesucht zu werden, und der Familie seiner Freundin für den Selbstmord seiner Freundin verantwortlich gemacht zu werden, ist nicht geeignet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass die ghanaische Polizei nach Angaben des Klägers nach ihm sucht, knüpft nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche polizeiliche Suche nach dem Kläger dient vielmehr der Aufklärung strafrechtlich erheblicher Taten, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Abbrennen seines Feldes begangen hat. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die ghanaischen Behörden zu stellen. Dass dem Kläger im Rahmen des Strafverfolgungsverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht, ist nach der Erkenntnislage über tatsächlichen Verhältnisse in Ghana nicht beachtlich wahrscheinlich, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA. Soweit der Kläger eine Bedrohung durch die Besitzer des durch den Brand beschädigten Feldes befürchtet, ist nichts dafür erkennbar, dass staatliche ghanaische Stellen nicht bereit und in der Lage sind, den Kläger vor den behaupteten angedrohten Übergriffen der Besitzer des beschädigten Feldes zu schützen. Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.