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Beschluss

33 K 5160/16.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0419.33K5160.16PVB.00
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Tenor

Die am 10. Mai 2016, 11. Mai 2016, 12. Mai 2016 und 18. Mai 2016 durchgeführte Personalratswahl zum Personalrat beim Jobcenter Q.        wird hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die am 10. Mai 2016, 11. Mai 2016, 12. Mai 2016 und 18. Mai 2016 durchgeführte Personalratswahl zum Personalrat beim Jobcenter Q. wird hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Mai 2016 stattgefundenen Wahlen zum am Verfahren beteiligten örtlichen Personalrat (Beteiligter zu 1) beim Jobcenter Q. . Mit Wahlausschreiben vom 06. April 2016 schrieb der Wahlvorstand die Wahlen aus und bestimmte für die Stimmabgabe für insgesamt 15 Standorte unterschiedliche Zeiten, nämlich am 10. Mai 2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr (P. , Y. , G. , N. ), am 11. Mai 2016 in der Zeit vom 8.00 Uhr bis 13.45 Uhr (D. , T. , Y1. , M. ), am 12. Mai 2016 in der Zeit vom 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr (O1. , Y2. , J. , T1. ) und am 18. Mai 2016 in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr (drei Standorte in I. ). Dabei betrugen die Öffnungszeiten der Wahllokale in T. , M. , O1. und J. 30 Minuten, in P. , Y. , G. und O. 45 Minuten, in D. , Y1. , Y2. und T1. eine Stunde und für die drei Standorte in I. jeweils drei Stunden. Am 09. Juni 2016 haben die Antragsteller zu 1. bis 57. – allesamt an dieser Wahl wahlberechtigte Bedienstete des Jobcenter Q. – die Wahl angefochten. Sie tragen vor: Das Wahlausschreiben vom 06. April 2016 sei den jeweiligen Teamleitern der einzelnen Standorte bereits am 05. April 2016 per Email mit der Bitte um Bekanntmachung zugeleitet worden. Ob und wann es an den einzelnen Standorten ausgehängt worden sei, sei unklar. Abgesehen davon, dass es Aufgabe des Wahlvorstandes sei, für den Aushang zu sorgen und er diese Aufgabe nicht auf den Dienststellenleiter übertragen könne, sei es jedenfalls höchst zweifelhaft, dass das Wahlausschreiben an allen Standorten bereits am 06. April 2016 bekannt gemacht worden sei. Zumindest teilweise hätten die Teamleiter nämlich nicht selbst für eine Bekanntmachung gesorgt, sondern diese an nachrangige Mitarbeiter delegiert. Einzelne Teamleiter seien zum Zeitpunkt der Übermittlung der Email am 05. April 2016 auch nicht im Dienst gewesen. So hätte die Teamleiterin für die Standorte Y1. und M. von der Email des Wahlvorstandes urlaubsbedingt erst am 19. April 2016 Kenntnis genommen und diese zur Erledigung an diesen Standorten weitergeleitet. Die übrigen Teamleiter hätten am 05. April 2016 an einem juristischen Seminar teilgenommen. Diese Vorgänge zeigten zum einen, dass das Wahlausschreiben nicht bereits am Tag seines Erlasses, sondern erst danach bekannt gegeben worden sei, und zum anderen, dass die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht korrekt mitgeteilt worden seien. Zudem seien die Zeiträume für die Stimmabgaben an den Standorten, an denen die Wahlzeit nur bis zu einer Stunde betragen habe, nicht ausreichend bemessen gewesen, um allen wahlberechtigten Beschäftigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. An den einzelnen Standorten gebe es durchaus Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit außerhalb der Wahlzeiten gelegen habe (z.B. in P. und O. ). Dies wiege umso schwerer als die anberaumten Wahlzeiten teilweise sogar nicht eingehalten worden seien. So seien Mitglieder des Wahlvorstandes in P. erst um 8.15 Uhr erschienen. Das Wahlausschreiben konnte von den Beschäftigten auch nicht in der Weise verstanden werden, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet wurde, ihre Stimme bei Versäumung der für ihren Standort geltenden Wahlzeit an einem anderen Standort abzugeben. Die Möglichkeit der Briefwahl ändere hieran nichts, da diese nur in Ausnahmefällen möglich sei. Mit „Nichtwissen“ müsse bestritten werden, dass die Wahlurne zwischen den einzelnen Wahltagen so aufbewahrt worden sei, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ausgeschlossen gewesen sei. Schließlich sei das Wahlergebnis auch nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Wahlvorstand habe die Teamleiter mit Email vom 24. Mai 2016 gebeten, das Wahlergebnis durch Aushang bekannt zu geben. Ob dies tatsächlich geschehen sei, sei unklar. Jedenfalls aber enthalte das mit dieser Email übersandte Schriftstück, mit dem lediglich die Namen der gewählten Personen mitgeteilt wurden, nicht das vollständige Wahlergebnis mit einer Aufschlüsselung der abgegebenen und auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen. Deswegen sei den Teamleitern am 02. Juni 2016 auch eine erneute (vollständige) Bekanntmachung übersandt worden, die jedoch nicht zum Aushang gekommen sei. Die Antragsteller beantragen, die am 10. Mai 2016, 11. Mai 2016, 12. Mai 2016 und 18. Mai 2016 durchgeführte Personalratswahl beim Jobcenter Q. hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Wahlvorstand habe den zeitgerechten Aushang des Wahlausschreibens an allen Standorten veranlasst und damit seine Verpflichtungen erfüllt, denn er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die jeweiligen Führungskräfte das Wahlausschreiben gesetzeskonform aushängen würden. Hinweise oder Beschwerden zu einem fehlerhaften Aushang habe es zu keiner Zeit gegeben. Nach Wahrnehmung des Wahlvorstandes sei der Aushang an allen Standorten am 06. April 2016 erfolgt. Bei den hierzu von den Antragstellern angestellten Überlegungen handele es sich um Spekulationen bzw. um Sachverhalte, die einen zuverlässigen Rückschluss auf eine angeblich unterbliebene oder verspätete Bekanntmachung nicht zuließen. Da sich unter den Antragstellern auch Teamleiter befänden, hätte den Antragstellern eine Konkretisierung ihres Vortrags möglich sein müssen, wenn ihre Vermutungen zu einem unterbliebenen oder verspäteten Aushang zutreffen würden. Auf Aufforderung des Gerichts legte der Beteiligte zu 1) hierzu nur zu den Standorten D. , G. , I. , N. und O1. die ausgehängten Wahlbekanntmachungen vor; zu anderen Standorten trug er weitere sich aus den unvollständigen Wahlunterlagen ergebenden Erkenntnisse vor. Im Einzelnen wird hierzu auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. April 2018 verwiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt weiter vor, die in den einzelnen Standorten ausgeschriebenen Wahlzeiten seien ausreichend gewesen, zumal auch eine Briefwahl möglich gewesen sei und dem Wahlausschreiben nicht entnommen werden könne, dass die Beschäftigten ihre Stimme nur am eigenen Standort abgeben konnten. Die Wahlzeiten seien so gewählt worden, dass die Beschäftigten fast überwiegend anwesend gewesen seien und die Wahl zugleich in einem vertretbaren Zeitrahmen habe durchgeführt werden können. Beim Wahlvorgang habe es lediglich zwei „Irritationen“ gegeben, die nicht vom Wahlvorstand, sondern von den jeweiligen Führungskräften ausgegangen seien. So sei das Wahllokal in J. bis 11.40 Uhr nur durch ein Büro, in dem ein Beratungsgespräch stattgefunden habe, zugänglich gewesen. Für die Dienststellen in Y1. (Wahlzeit 11 bis 12 Uhr) und in O. (Wahlzeit 13.15 bis 13.45) seien am Wahltag in Y1. gemeinsame Dienstbesprechungen anberaumt gewesen, und zwar für die Leistungssachbearbeiter vormittags und für die Vermittler ab mittags. Deswegen sei die Wahl in Y1. um eine halbe Stunde vorverlegt worden. Da sie dort weit vor Beginn der Dienstbesprechungen stattgefunden habe, sei dies unproblematisch gewesen. Zu den Mitarbeitern in O. habe der Wahlvorstand am Wahltag Kontakt aufgenommen und abgesprochen, dass die Wahlzeiten dort in die Zeit vor Abreise der Vermittler und nach Rückkehr der Leistungssachbearbeiter gelegt würden. Die Wahlurne sei nach jedem Wahlgang sorgfältig verschlossen, versiegelt und im Safe der Hauptstelle eingeschlossen worden, was die Mitglieder des Wahlvorstands bestätigen könnten. Etwaige Fehler bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hätten sich naturgemäß auf dieses nicht auswirken können. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und auf die teilweise beigezogenen Wahlunterlagen verwiesen. II. Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Personalratswahl beim Jobcenter Q. war antragsgemäß für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären. Nach § 25 Alt. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) kann die Wahl zum Personalrat von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten werden. Dieses notwendige Quorum ist hier zu keiner Zeit unterschritten worden. Die Antragsteller zu 1. bis 57. sind auch anfechtungsbefugt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass alle die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag wahlberechtigt sind. § 25 Alt. 1 BPersVG knüpft die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen. Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung; auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss, BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 7/14 – juris Rn. 11 m.w.N.. Es ist daher unerheblich, wenn einige der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr beim Jobcenter Q. beschäftigt sind (Antragstellerinnen zu 1., zu 2., zu 3., zu 10., zu 19., zu 27. und zu 28. sowie Antragsteller zu 34 und zu 35). Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt und nicht auszuschließen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Personalratswahl 2016 zum Jobcenter Q. ist dadurch gegen im Sinne des § 25 BPersVG wesentliche Wahlverfahrensregelungen verstoßen worden, dass das Wahlausschreiben nicht an allen Standorten fristgerecht ausgehängt worden ist (1), und nicht an allen Standorten die im Wahlausschreiben festgesetzten Wahlzeiten eingehalten worden sind (2). (1) Es kann offen bleiben, ob der Wahlvorstand bereits dadurch, dass er das Wahlausschreiben am 05. April 2016 den Teamleitern des Jobcenter Q. übersandt und es damit offenbar bereits vor dem 06. April 2016 erlassen hat, gegen wesentliche Wahlverfahrensregelungen verstoßen hat, vgl. zum Auseinanderfallen von Erlass und Aushang des Wahlausschreibens: Thür. OVG, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 PO 1430/10 – juris, Rn. 39 ff – Jedenfalls ist das Wahlausschreiben zur Überzeugung der Fachkammer nicht an allen Standorten bereits am 06. April 2016 und damit am letzten Tag, der die Frist des § 6 Abs. 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) noch hätte einhalten können, ausgehängt worden. So hat der Beteiligte zu 1.) selbst vorgetragen, die Teamleiterin für J. und T1. habe am 07. April 2016 mitgeteilt, sie habe den Aushang für J. am 07. April 2016 vorgenommen und werde dies für T1. am 08. April 2016 vornehmen, schneller gehe es nicht. Daraus ergibt sich, dass den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BPersVWO, wonach das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe zu erlassen und vom Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen ist, jedenfalls an diesen beiden Standorten nicht genügt wurde. Die Fachkammer lässt offen, ob bereits die dadurch gegebene Nichteinhaltung der Mindestfrist des § 6 Abs. 1 BPersVWO - für sich genommen - zur Anfechtung der Wahl berechtigen würde, vgl. Berg in Altvater/ Baden/ Berg u.a.: Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 2016, § 6 WO, Rn. 3; Ilbertz in Ilbertz/ Widmaier/ Simmer: Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Aufl. 2014, § 6 WO, Rn. 3. Denn jedenfalls hatte dieses Versäumnis zur Konsequenz, dass das Ende der achtzehntätigen Frist, innerhalb derer gem. § 6 Abs. 8 BPersVWO Wahlvorschläge eingereicht werden können, fehlerhaft bezeichnet war. Nach dem Inhalt des Wahlausschreibens endete diese Frist am 25. April 2016. Stellt man hingegen auf den Zeitpunkt des Aushangs in T1. (08. April 2016) ab, hätte diese Frist erst am 26. April 2016 enden können. Das Wahlausschreiben enthielt damit eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist; zumindest aber war es nach dem Inhalt des Wahlausschreibens und der Bestimmung des letzten Tages der Einreichungsfrist auf den 25. April 2016 den Wahlberechtigten nicht möglich, Wahlvorschläge unter vollständiger Ausnutzung der achtzehntätigen Frist des § 7 Abs. 1 BPersVWO einzureichen. Ob und an welchen weiteren Standorten das Wahlausschreiben erst nach dem 06. April 2016 zum Aushang gekommen ist und wann dies ggf. geschehen ist, lässt sich nach Lage der Dinge deswegen nicht mehr zweifelsfrei feststellen, weil der Beteiligte zu 1) nicht in der Lage war, die angeforderten Wahlunterlagen, insbesondere die ausgehängten Wahlausschreiben mit Vermerken über den Zeitpunkt des Aushangs, vollständig vorzulegen. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, die Teamleiterin für die Standorte Y1. und O. habe urlaubsbedingt erst am 19. April 2016 von der Email des Wahlvorstands, mit der das Wahlausschreiben übermittelt worden sei, Kenntnis genommen, während der Beteiligte zu 1) für diese beiden Standorte vorgetragen hat, von dort keine Rückmeldung bekommen zu haben. Ob der Umstand, dass der Beteiligte zu 1) nicht in der Lage war, durch Vorlage der bekannt gegebenen Wahlausschreiben für die genannten Standorte den Nachweis des Zeitpunkt des Aushangs zu führen, dazu führt, dass dem Vortrag der Antragsteller auch insoweit zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls für die Standorte J. und T1. erachtet die Fachkammer einen verspäteten Aushang als erwiesen, wobei - wie ausgeführt – es jedenfalls anknüpfend an den Aushang in T1. auch zu einer unzulässigen Verkürzung der Frist des § 7 Abs. 1 BPersVWO gekommen ist. Insoweit liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl vor vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. September 2013, a.a.O. Rn. 42 ff. Es kann bei vernünftiger Betrachtung auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Wahlrechtsverstoß das Wahlergebnis in der Gruppe der Arbeitnehmer geändert bzw. beeinflusst hat. Dies folgt schon daraus, dass wegen des verspäteten Aushangs die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen faktisch verkürzt worden ist und damit die Möglichkeit bestanden hat, dass einzelne Wahlberechtigte deswegen von der Einreichung eines Wahlvorschlags abgehalten worden sind. Dass diese Möglichkeit nicht nur eine entfernt liegende, rein theoretische ist, zeigt sich darin, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller kurz vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen tatsächlich noch eine zweite Liste eingereicht worden ist. (2) Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlverfahrensregelungen ist auch darin zu erblicken, dass an den Standorten P. , J. , Y1. und O. die im Wahlausschreiben festgelegten Wahlzeiten nicht eingehalten bzw. am Tag der Wahl geändert worden sind. So haben die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass in P. , wo die Wahl zwischen 8.00 Uhr und 8.45 Uhr stattfinden sollte, diese wegen des verspäteten Eintreffens von Mitgliedern des Wahlvorstands erst um 8.15 Uhr begonnen habe, was zu einer Verkürzung der Wahlzeit um ein Drittel geführt hat. Am Standort J. - so auch der Vortrag des Beteiligten zu 1) - wurde die festgesetzte Wahlzeit von (nur) 30 Minuten dadurch, dass das Wahllokal in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.40 Uhr nicht frei zugänglich war, faktisch um 10 Minuten und damit ebenfalls um ein Drittel verkürzt. An den Standorten Y1. und O. - auch dies hat der Beteiligte zu 1) eingeräumt - wurde die festgesetzte Wahlzeit am Wahltag wegen angesetzter Teambesprechungen vorverlegt bzw. verschoben. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 BPersVWO muss das Wahlausschreiben den Ort und die Zeit der Stimmabgabe enthalten; die Angabe des Wahlzeit stellt eine wesentliche Vorschrift für die Wahl dar. Wird sie nicht eingehalten, so wird die Wahl für die Wähler unzumutbar erschwert, vgl. LAG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 2 TaBV 41/10 – juris Rn. 42 f. Sollen die Wahlzeiten nach dem Erlass des Wahlausschreibens vom Wahlvorstand geändert werden, so sind die geänderten Wahlzeiten in gleicher Weise, d.h. durch eine Änderung des Wahlausschreibens rechtzeitig bekannt zu machen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Wahlberechtigten von den geänderten Zeiten in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise Kenntnis nehmen können, vgl. Berg in Altvater/ Baden/ Berg u.a., a.a.O, § 6 WO, Rd. 21; BAG, Beschluss vom 11.03.1960 - 1 ABR 15/59 – juris Rn. 17 f.. Bei den hier erfolgten, nicht vorhergesehenen und nicht zuvor bekannt gegebenen Änderungen bzw. Modifikationen der Wahlzeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Wähler, die während der im Wahlausschreiben angegebenen Zeiten ihre Stimme abgeben wollten, dies nicht konnten, weil das für sie vorgesehene Wahllokal noch nicht geöffnet oder bereits geschlossen war. Auch bezüglich dieser Rechtsverstöße kann bei vernünftiger Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass sie das Wahlergebnis in der Gruppe der Arbeitnehmer geändert bzw. beeinflusst haben. In Anbetracht einer globalen Wahlbeteiligung von (nur) 54,2 % und - nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Beteiligten zu 1) und zu 2) im Anhörungstermin am 19. April 2018 - etwa 40 bis 45 Wahlberechtigten an diesen vier Standorten, und weiter unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 14 weitere Stimmen für die Vorschlagsliste „ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ das festgestellte Wahlergebnis und die personelle Zusammensetzung des Personalrats geändert hätten, liegt dies auf der Hand. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beteiligten zu 1) oblegen, substantiiert vorzutragen und unter Vorlage der entsprechenden Wahlunterlagen zu belegen, dass die Änderung der Wahlzeiten in P. , J. , Y1. und O. ohne Einfluss auf das Wahlergebnis geblieben ist, etwa weil alle dort wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme abgegeben haben bzw. die Wahlbeteiligung in der Gruppe der Arbeitnehmer dort so hoch war, das weitere Stimmen keinen Einfluss mehr auf den Wahlausgang hätten haben konnten, vgl. zur „objektiven Beweislast“ der Personalvertretung für den Umstand, dass ein festgestellter Wahlrechtsverstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 – 1 A 5195/04.PVL – juris Rn. 60 m.w.N. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein relevanter Wahlrechtsverstoß auch darin zu erblicken ist, dass die Wahlzeit jedenfalls an den Standorten, an denen sie weniger als eine Stunde betragen hat, zu kurz bemessen war um allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe in einem angemessenen zeitlichen Umfang zu ermöglichen. Offen bleiben kann weiter auch die von den Antragstelllern aufgeworfene Frage, ob die Wahlurne während des gesamten, sich über mehrere Tage erstreckenden Wahlvorgangs stets ordnungsgemäß verschlossen und aufbewahrt wurde. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.