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Beschluss

26 K 12974/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0418.26K12974.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Klägerin, ihr für die Klage mit den sinngemäßen Anträgen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 zu verpflichten, die bestehende Darlehensschuld nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erlassen, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2017 zu verpflichten, die fällige Darlehensschuld zu stunden, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes C. aus F. zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Die Ablehnung des Erlasses der Darlehensschuld ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs kommt nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO in Betracht. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 – 12 E 181/15 – n.v. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV-BHO) ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (Nr. 3.4 VV-BHO zu § 59 BHO). Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 3.4 VV-BHO zu § 59 BHO resultierender Anspruch auf Erlass kann bestehen, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015, a.a.O., m.w.N. Diese Feststellung kann angesichts der Vermögenslage der Klägerin nicht getroffen werden. Es ist der Klägerin möglich, die Darlehensschuld in Höhe von 1.763,95 Euro zu begleichen. Die Klägerin verfügt nach den vorgelegten Unterlagen über ein Grundstück in W. , D. , dessen Wert sie mit 9.758 Euro angibt und über ein ererbtes Grundstück in I. -E. N. , in dem sie lebt, sowie über ein Anlagevermögen von über 45.000 Euro (Stand 14. August 2017, vgl. Bl. 35 der Gerichtsakte). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie angesichts ihres geringen Einkommens aus der Rentenversicherung auf ihr vorhandenes Vermögen zur Sicherung ihres zukünftigen Lebensunterhaltes angewiesen wäre. Es stellt für die Klägerin keine besondere Härte dar, dass sie ihr vorhandenes Vermögen vorrangig zur Begleichung ihrer fälligen Darlehensschuld aufzuwenden hat. Zur Sicherung ihres künftigen Lebensunterhaltes werden der Klägerin – wenn sie über einzusetzendes Vermögen nicht mehr verfügt – ggfs. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) zur Verfügung stehen. Zudem kann eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin etwa infolge von (weiterer) Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015, a.a.O. 2. Auch die Ablehnung der Stundung der Darlehensschuld ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stundung der Darlehensschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO. Auch insofern kommt als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs kommt nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO in Betracht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dürfen Ansprüche nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Angesichts der dargestellten Vermögenslage der Klägerin stellt die sofortige Einziehung des Darlehens in Höhe von noch 1.763,95 Euro keine erhebliche Härte dar. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.