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Urteil

7 K 1072/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0417.7K1072.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollsteckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollsteckbar T a t b e s t a n d Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er wendet sich gegen die Beitragsveranlagung für die Jahre 2012 bis 2015. Mit seiner Zulassung im Jahr 1998 trat er einer Anwaltssozietät bei, in der er bis 2007 selbständig tätig war. In der Folgezeit war er dort bis Juli 2010 abhängig beschäftigt. Von August 2010 bis Juli 2011 bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit. Anschließend ging der Kläger bis März 2013 einer nichtselbständigen Beschäftigung nach, für die er ein monatliches Arbeitsentgelt von 337,17 € (2012) bzw. 341,39 € (2013) erzielte und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlte. Im Rahmen einer gegen den Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung, bei der dieser im November 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, übersandte die Gerichtsvollzieherin dem beklagten Versorgungswerk einen Vertrag über eine im September 2012 beginnende Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt. Das beklagte Versorgungswerk forderte den Kläger mehrfach vergeblich auf, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sowie eine Ergebnisrechnung für das Jahr 2012 vorzulegen und seine Einkommenssituation für die Zeit ab dem 01.04.2013 darzulegen. Mit Bescheiden vom 29.12.2015 veranlagte das beklagte Versorgungswerk den Kläger zu Beiträgen in Höhe von monatlich 1.031,51 € für 2012, 1.031,68 € für Januar bis März 2013, 1.096,20 € für April bis Dezember 2013, 1.124,55 € für 2014 sowie 1.131,35 € für 2015. Die Bescheide wurden am 20.01.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 22.02.2016, einem Montag, Klage gegen diese Beitragsbescheide erhoben. Er hat zunächst vorgetragen, nach seinen vorläufigen Auswertungen sei das zugrunde zu legende Einkommen so gering, dass er nur den Mindestbeitrag zahlen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter mit der Erklärung, der Kläger habe versucht, sich erneut als Anwalt eine Existenz aufzubauen, Angaben zu Einnahmen sowie Ausgaben in 2012 bis 2015 vorgelegt. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen noch, die Beitragsbescheide vom 29.12.2015 für die Jahre 2012 bis 2015 aufzuheben, soweit darin ein monatlicher Beitrag von mehr als 219,11 € für 2012, 385,46 € für 2013, 210,70 € für 2014 und 353,25 € für 2015 festgesetzt ist. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 02.03.2017 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die noch aufrechterhaltene Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 29.12.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Reduzierung der darin festgesetzten Beiträge im begehrten Umfang zu. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – SVR – i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gemäß § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gemäß § 30 Abs. 2 SVR nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Herabsetzung auf einen einkommensabhängigen Betrag kann nur erfolgen, wenn das Mitglied entsprechende Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR erbringt. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. § 30 Abs. 7 SVR bestimmt, dass Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, nur für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müssen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Beim Arbeitseinkommen ist für die Beitragsberechnung grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde zu legen und anhand des Einkommensteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR). Bei erstmaliger selbständiger Tätigkeit greift für die Beitragsberechnung in den ersten drei Jahren die Sonderregel des § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR: Das Arbeitseinkommen des ersten Jahres ist für dieses Kalenderjahr sowie für die beiden folgenden Kalenderjahre maßgeblich. Der Beitrag wird anhand einer Glaubhaftmachung des Arbeitseinkommens im ersten Kalenderjahr vorläufig und aufgrund eines unverzüglich vorzulegenden Einkommensteuerbescheids für das erste Kalenderjahr endgültig festgesetzt. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Für das Arbeitsentgelt wird der jeweilige Beitragszeitraum herangezogen; ein Nachweis erfolgt durch eine Arbeitgeberbescheinigung (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 b) SVR). Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen sind die mit Bescheiden vom 29.12.2015 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen rechtmäßig. Die Darlegungen des Klägers zu seinem - allein im Streit stehenden - Arbeitseinkommen vermitteln keinen Rechtsanspruch auf eine Beitragsreduzierung. Dabei kann offenbleiben, ob sich das Arbeitseinkommen für die Veranlagung nach § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR oder (für die Jahre 2012 bis 2014) nach der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR bemisst. 1) Bei Zugrundelegung des Regelfalls des § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR ist das Arbeitseinkommen des vorletzten Kalenderjahres aus der Perspektive des jeweiligen Veranlagungsjahrs heranzuziehen und durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids zu belegen. a) Für den Zeitraum zwischen Januar 2012 und März 2013 knüpft die Veranlagung entsprechend den Bestimmungen des § 30 Abs. 7 SVR an Arbeitseinkommen in dem Umfang an, in dem diese Einkünfte zusammen mit dem von dem Kläger in 2012 und Januar bis März 2013 erzielten Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In 2012 hat der Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 337,17 € erhalten und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Beitragspflichtig gegenüber dem beklagten Versorgungswerk ist er dementsprechend mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 5.262,83 €, ermittelt aus der Differenz zwischen der für 2012 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 € und dem Arbeitsentgelt von 337,17 € monatlich. Entsprechend ergibt sich für die Monate Januar bis März 2013 ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von (5.800 € - 341,39 € =) 5.458,61 €. Diese Beträge müssen zugrunde gelegt werden, denn der Kläger hat es versäumt, durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden nachzuweisen, dass er im für 2012 maßgeblichen Kalenderjahr 2010 bzw. im für Januar bis März 2013 heranzuziehenden Kalenderjahr 2011 kein oder ein niedrigeres Arbeitseinkommen bezogen hat. b) Für die Zeit nach Ende der abhängigen Beschäftigung, also von April 2013 bis Dezember 2015 findet die vorgenommene Festsetzung des jeweiligen Regelpflichtbeitrags ihre Grundlage in § 30 Abs. 1 SVR. Den Nachweis, dass insoweit nach Art und Höhe seiner Einkünfte ein geringerer Beitrag in Betracht kommt, hat der Kläger nicht geführt. Insbesondere ist kein unter der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Arbeitseinkommen anhand von Einkommensteuerbescheiden für 2011 bis 2013 vorgelegt worden. 2) Eine Herabsetzung des Beitrags zumindest für die Jahre 2012 bis 2014 kann der Kläger auch dann nicht durchsetzen, wenn er entsprechend den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Angaben tatsächlich in 2012 wieder eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen haben sollte. Die dann im Raum stehende Heranziehung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR würde voraussetzen, dass auch Mitglieder, die – wie der Kläger ab 1998 – bereits zuvor eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, erneut „erstmalig“ i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR selbständig tätig werden können, ablehnend VG Köln, Urteil vom 02.04.2015 - 7 K 5180/14 -. Allerdings entfällt auch bei einer mehrjährigen Unterbrechung selbständiger Tätigkeit das Arbeitseinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, so dass ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Beitragsberechnung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 SVR fehlt. Geht man in solchen Fällen davon aus, dass § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR anwendbar ist, ergibt sich gleichwohl keine für den Kläger günstige Folge. Zur endgültigen Beitragsfestsetzung für 2012 bis 2014 wäre nach dieser Bestimmung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vorzulegen, der jedoch fehlt. Aber auch eine vorläufige Festsetzung geringerer Beiträge auf der Grundlage des § 30 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 SVR kann der Kläger nicht beanspruchen. Er hat ein Arbeitseinkommen für das Jahr 2012 unterhalb der vom beklagten Versorgungswerk zugrunde gelegten Höhe nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung des Klägers zur Höhe seines Arbeitseinkommens in 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Beweismittel oder zumindest substantiierte Erläuterungen, die die Angaben untermauern bzw. auch nur veranschaulichen könnten, sind nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen beschränkt sich auf die bloße Aufzählung von drei nicht näher bezeichneten Einnahmeposten sowie von fünf Ausgabenbeträgen (vier Kontoführungsgebühren und ein Einzelbetrag Büromiete). Allein anhand dieser acht Zahlen lässt sich das wirtschaftliche Ergebnis einer anwaltlichen Tätigkeit im Verlauf eines Jahres nicht schlüssig nachvollziehen. Das Gericht vermag den Angaben auch deshalb keinen Glauben zu schenken, weil sie erstmals mehr als fünf Jahre nach den behaupteten Vorgängen vorgebracht worden sind. Zwar enthält § 30 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 SVR keine ausdrückliche Frist, innerhalb der das Arbeitseinkommen für eine vorläufige Veranlagung glaubhaft zu machen wäre. Liegt die behauptete Einnahme bzw. Ausgabe bezifferter Geldbeträge jedoch über fünf Jahre zurück, ist ohne jegliche Belege oder Erläuterungen nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger eine Erinnerung an genau diese Beträge bezieht. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Kläger zudem sowohl von dem beklagten Versorgungswerk als auch durch das Gericht mehrfach und eindringlich aufgefordert worden, Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen u.a. in 2012 zu machen. Wären die jetzt genannten Einnahmen und Ausgaben tatsächlich angefallen und hätten sie die Einkommenssituation in 2012 vollständig abgebildet, hätte nichts näher gelegen, als die aus dieser Zeit zur Verfügung stehenden Daten umgehend zu offenbaren. Ein besonderer Aufwand wäre mit der Mitteilung der acht Beträge nicht verbunden gewesen. War der Kläger aber über Jahre hinweg nicht in der Lage, konkrete Auskünfte zu erteilen, bestehen durchgreifende Zweifel an der Authentizität der nun angegebenen Daten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.