Gerichtsbescheid
19 K 11016/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0412.19K11016.16A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.11.2016 aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.11.2016 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben in der ersten Maiwoche 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17.08.2016 die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie wurde am 08.11.2016 vor dem Bundesamt gem. § 25 AsylG angehört. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht (Ziff. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Die Klägerin hat am 29.11.2016 Klage erhoben und insbesondere vorgetragen, dass sie mit einem Deutschen verheiratet und damit der Schutzbereich von Art. 6 GG eröffnet sei, der jedenfalls im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen gewesen wäre. Ursprünglich hat sie sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2016 aufzuheben und die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen (Ziff. 1), hilfsweise ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziff. 2), weiter hilfsweise als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen (Ziff. 3), weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen (Ziff. 6). Ferner hat sie sinngemäß beantragt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben (Ziff. 5). Am 05.04.2018 hat die Klägerin ihre Klage bzgl. der Klageanträge Ziff. 1-4 und Ziff. 6 teilweise zurückgenommen (vgl. Gerichtsakte, Bl. 69). Sie beantragt nunmehr, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 14.11.2016 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie meint, dass nicht sie, sondern die Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie für die Verkürzung zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Klägerin zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam die entsprechende Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin im Hinblick auf die hier gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann dem nicht entgegenstehen. Das gilt bereits deshalb, weil die Klägerin hat am 05.04.2016 die übrigen Klageanträge zurückgenommen hat, sodass insoweit wegen der daraus folgenden Unanfechtbarkeit der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich des Asylantrags jedenfalls bestandskräftig geworden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Schließlich ist die Bundesrepublik Deutschland gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Klagegegnerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hier für den gerichtlichen Anfechtungsprozess insoweit bereits nicht darauf an, welche Stelle für eine nachträgliche behördliche Aufhebung der streitigen Entscheidung zuständig wäre. Im Übrigen handelt es sich hier bei dem gem. § 11 Abs. 7 AufenthG um eine noch nicht bestandskräftige Regelung, sodass ohnehin das Bundesamt für die entsprechende Aufhebung noch zuständig wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.17, juris Rn. 16. Die Klage ist auch begründet. Das in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 14.11.2016 angeordnete und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Regelung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 7 AufenthG. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Absätze 1 bis 5 des § 11 AufenthG gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Der Beklagten ist demgemäß auf Rechtsfolgenseite jedenfalls ein Ermessen eröffnet, ob sie gegen die Klägerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und gegebenenfalls von welcher Dauer (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In Einklang damit erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier liegen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO vor, weil die Beklagte für die Entscheidung wesentliche und inzwischen von der Klägerin vorgetragene Umstände des Einzelfalles, nämlich den Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, Art 8 EMRK, ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat obwohl dies bereits im Rahmen des hier maßgeblichen Entschließungsermessens zu berücksichtigen gewesen wäre. Dass die Klägerin erst nach Erlass des streitigen Bescheides den deutschen Staatsangehörigen Heinz Josef Tix ausweislich der Heiratsurkunde vom 10.03.2017 des Standesamtes Bergisch Gladbach geheiratet hat, ist unbeachtlich. Denn gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenentscheidung ist insofern zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Klage in weiten und gewichtigen Teilen, der Ablehnung ihres Asylantrages, zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Ziff. 6 des angegriffenen Bescheides hat die Klägerin zwar obsiegt, jedoch ist die Beklagte damit nur in einem geringen Teil unterlegen, so dass der Klägerin die Kostentragungspflicht ganz auferlegt wird. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.