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Urteil

14 K 4735/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0410.14K4735.15A.00
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Leitsätze

Orientierungssätze

1. Zur Gewährung von Familienasyl und internationalem Schutz für ein minderjähriges Kind nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG

2. Für die Feststellung der Minderjährigkeit ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ist auf § 13 Abs. 1 AsylG abzustellen, nicht auf § 14 AsylG

Leitsatz: Orientierungssätze 1. Zur Gewährung von Familienasyl und internationalem Schutz für ein minderjähriges Kind nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG 2. Für die Feststellung der Minderjährigkeit ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ist auf § 13 Abs. 1 AsylG abzustellen, nicht auf § 14 AsylG Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 31.8.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der am 00.0.1997 in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2013 zu einem hier lebenden Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde ab dem 8.1.2013 hier geduldet. Mitte 2013 ließ er bei der Ausländerbehörde (Stadt Köln) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragen u.a. mit der Begründung, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen (vgl. die gerichtlichen Verfahren 5 L 2021/15 und 5 K 2486/15). Nach eigenen Angaben reisten die Eltern und zwei weitere minderjährige Geschwister des Klägers im April und Mai 2014 ins Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährte ihnen schließlich mit Bescheid vom 18.8.2016 subsidiären Schutz (vgl. das auf Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klageverfahren 14 K 7658/16.A). Nach mehrfachen Aufforderungen durch die Behörden ab Ende 2013 und nach mehrfachen eigenen Ankündigungen, einen Asylantrag zu stellen, will der Kläger am 11.5.2015 bei der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund vorgesprochen haben. In einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2015 an das BAMF berief der Kläger sich „im Rahmen des § 26 AsylVfG auf die Asylgründe seiner Eltern“. Das BAMF forderte den Kläger über seine Prozessbevollmächtigten unter dem 17.8.2015 erneut zu einer persönlichen Vorsprache auf. Auf entsprechende Einladung stellte der Kläger schließlich im Mai 2017 beim BAMF einen förmlichen Asylantrag. Nach Anhörung lehnte das BAMF mit Bescheid vom 31.8.2017 die Anträge auf Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Der Kläger hat bereits am 21.8.2015 die hiesige Klage erheben lassen, zunächst als Untätigkeitsklage, gerichtet auf „die förmliche Registrierung des Asylantrags vom 11.5.2015“. Zur Begründung ließ er zunächst ausführen, eine „erneute“ Vorsprache in Dortmund löse das Problem der bisher fehlenden Registrierung nicht. Er werde aber die Klage zurücknehmen, wenn das BAMF ihm einen Termin und einen Ort zur Registrierung nenne. Nach Erlass des Bescheids vom 31.8.2017 hat der Kläger zunächst ein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt mit dem Ziel der Flüchtlingsanerkennung und der Gewährung subsidiären Schutzes. Zur Begründung verweist er auf das anhängige Klageverfahren der Eltern (14 K 7658/16.A). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren mit Blick auf die Schutzgewährung für seine Eltern auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31.8.2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und der Verfahren 14 K 7658/16.A, 5 L 2021/15 und 5 K 2486/15 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakten der Stadt Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger die Klage durch die Beschränkung des Klagebegehrens teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist Klageänderung sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Trotz der Ankündigung der Klagerücknahme für den Fall der ursprünglich begehrten förmlichen Registrierung ist die Fortführung des Klageverfahrens als Verpflichtungsklage vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Auch das seit 2013 vorsätzliche Unterlassen einer förmlichen Asylantragstellung, die schließlich frühestens im Mai 2015 erfolgte, steht der Zulässigkeit der jetzigen Verpflichtungsklage unter demselben Gesichtspunkt nicht entgegen. Die Klage ist begründet. Die allein noch streitgegenständliche Ziffer 3 des Bescheids vom 31.8.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Zum nach § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Dies macht der Kläger aber wohl auch nicht geltend. Deshalb sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts, die auch aktuell noch zutreffend ist, § 77 Abs. 2 AsylG. Allerdings ist dem Kläger nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren. Hiernach ist einem zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, ebenfalls dieser internationale Schutz zuzuerkennen, wenn die Schutzgewährung für den Ausländer unanfechtbar ist und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG vor. Den Eltern des Klägers ist durch Bescheid des BAMF vom 18.8.2016 unanfechtbar subsidiärer Schutz gewährt worden. Hieran ändert die in der mündlichen Verhandlung am 10.4.2018 zurückgenommene, auf die Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klage 14 K 7658/16.A nichts. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schutzgewährung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Schließlich erfolgte die Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 2, 5 AsylG zu einem Zeitpunkt, als der ledige Kläger noch minderjährig war. Der Zeitpunkt der „Asylantragstellung“ kann sich dabei nur auf den (materiellen) Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG beziehen, da ansonsten die rechtzeitige Antragstellung von Umständen abhängen könnte, die außerhalb der Sphäre des Minderjährigen liegt, z.B. einer objektiv verzögerten Entgegennahme des Antrags. Dass solche Umstände grundsätzlich nicht zulasten des Betreffenden gehen sollen, hatte bereits der Gesetzgeber u.a. mit der Abschaffung der Voraussetzungen in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung gezeigt, wonach der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Elternteil oder unverzüglich nach der Einreise gestellt sein musste, vgl. BT-Drucksache 15/420 Seite 109 und zur alten Rechtslage (in einer anderen Fallkonstellation) BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 C 10.02 –, juris Rn. 7. Zudem zeigt § 13 Abs. 3 Asyl, wonach geregelt ist, bei welcher Stelle um Asyl nachgesucht werden soll/kann, dass schon mit diesem „Gesuch“ ein Asylantrag gestellt ist. Mit diesem Gesuch beginnt das Asylverfahren. Dies folgt z.B. aus der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Schon aus diesen Gründen ist zur Auslegung des Begriffs „Asylantragstellung“ in § 26 Abs. 2 AsylG trotz der amtlichen Überschrift („Antragstellung“) nicht auf § 14 AsylG und die dort angeordnete förmliche Antragstellung abzustellen. Unabhängig davon ist § 14 AsylG eine reine Verfahrensvorschrift, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 21.9.2001 – 13 K 555/99.A –, juris. Im vorliegenden Fall war – ungeachtet aller sonstigen Fragen – jedenfalls dadurch ein Asylantrag gestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 2013 materiell um Asyl im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG nachgesucht hatte. Er machte gegenüber der Ausländerbehörde geltend bzw. für ihn wurde u.a. geltend gemacht, ihm habe eine Rekrutierung durch die Taliban gedroht und es lägen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor. Der materielle Asylantrag war, falls man dies fordern sollte, auch von den Behörden als solcher erkannt worden. Dies zeigt nicht zuletzt der Hinweis des BAMF gegenüber der Ausländerbehörde unter dem 9.12.2013, dass der Kläger nach der Rechtslage ab dem 1.12.2013 mit seinem Vortrag nur in einem Asylverfahren gehört werden könne, er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen sei und er einen (förmlichen) Asylantrag nach § 14 AsylG grundsätzlich persönlich zu stellen habe. Zudem war mit anwaltlichem Schreiben vom 5.5.2015 auch gegenüber dem BAMF nochmals klargestellt, dass der Kläger im Bundesgebiet (internationalen) Schutz begehrte, vgl. hierzu erneut VG Arnsberg, Urteil vom 13.9.2001 – 13 K 555/99.A –, juris. Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Wertung nicht entgegensteht, dass die Eltern des Klägers erst im Jahr 2014 ins Bundesgebiet eingereist sind. Auch der Umstand, dass die Ausländerbehörde erst im März 2015 die ausländerrechtlichen Konsequenzen aus der unterlassenen förmlichen Asylantragstellung zog und gegenüber dem Kläger eine ausländerrechtliche Ordnungsverfügung erließ, ändert an dem Vorliegen einer Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG bereits in diesem Zeitraum nichts. Deshalb kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich persönlich am 11.5.2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund vorgesprochen hatte oder jedenfalls vor Eintritt der Volljährigkeit am 25.8.2015 dort hätte vorsprechen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 80 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.