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Beschluss

10 M 181/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0327.10M181.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ist unbegründet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugs-behörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil sich eine Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorliegend nicht feststellen lässt. Von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist auszugehen, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht erforderlich. Ein entsprechender Beitreibungsversuch kann nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Behörde ernsthaft Vollstreckungsversuche unternommen hat. Diese von der Behörde unternommenen Versuche sind zu dokumentieren. Hinsichtlich der Feststellung, ob ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, gelten strenge Maßstäbe. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NRW als freiheitsentziehende Maßnahme ist ultima ratio und kommt erst dann in Betracht, wenn zuvor die der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten effektiv ausgeschöpft worden sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. November 2012 – 2 E 1031/12 –, juris Rdnrn. 11,12; Beschluss vom 20. April 2012 – 13 E 64/12 –, juris Rdnr. 29; Beschluss vom 31. März 2004 – 18 E 1162/03 –, juris Rdnrn. 5, 6; Beschluss vom 20. April 1999 – 5 E 251/99 –, juris Rdnr. 6; Beschluss vom 13. Juni 1989 – 17 B 1975/86 –, NWVBl. 1990, 20; VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 2 M 8/16 –, juris Rdn. 4; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage 2011, § 16 Rdnr. 19; Marwinski in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel E III, Rdnr. 45. Nach diesen Maßgaben sind die festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 5.500,00 Euro vorliegend nicht uneinbringlich. Aus den vorgelegten Verwaltungs- vorgängen ist nicht ersichtlich, ob ein Vollziehungsbeamter überhaupt versucht hat, eine Sachpfändung (§§ 21 ff., §§ 27 ff. VwVG NRW) in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner durchzuführen. Zu den Akten genommene E-Mail-Ausdrucke belegen lediglich, dass ein Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt wurde, die Vollstreckungsschuldner aber nicht erreichen konnte. Einzelheiten dazu, wann und wie oft dies versucht wurde, sind nicht dokumentiert. Danach kann derzeit nicht mit der vor Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine Sachpfändung erfolglos bleiben wird. Unabhängig davon steht nicht fest, dass eine Beitreibung des Zwangsgeldes im Weg der Forderungspfändung (nach §§ 40 ff. VwVG NRW) nicht zum Erfolg führen wird. Zwar hat der Vollstreckungsgläubiger bei zwei Banken weitgehend erfolglos eine Kontenpfändung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu 2. versucht; es fehlt aber an einem dokumentierten Pfändungsversuch der Gehaltsforderung beim Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners zu 2. Dieser ist nach Aktenlage als Assistenzarzt am N. in C. beschäftigt, was ein ausreichendes Einkommen nahelegt und der Annahme der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes derzeit entgegensteht. Unabhängig von der derzeit nicht ersichtlichen Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft auch nicht verhältnismäßig gemäß § 58 VwVG NRW. Legitimer Zweck ist die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der deutschen Schulpflicht. Dies dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Bildung und Erziehung an einer deutschen Schule sind unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Die Ersatzzwangshaft ist zum Erreichen dieses Zwecks grundsätzlich auch geeignet. Sie hat die Funktion eines Beugemittels. Mit ihr soll auf den Willen des Vollstreckungsschuldners derart eingewirkt werden, dass er die zu vollstreckende Verpflichtung erfüllt. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 20 E 210/09 -, juris. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste gleich geeignete Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks darstellt. Die Ersatzzwangshaft stellt, wie bereits ausgeführt, wegen des hohen Rangs der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) eine besonders schwerwiegende Belastung dar. Hieraus folgt die Notwendigkeit, Ersatzzwangshaft nur dann anzuordnen, wenn andere, mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sich als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 20 E 210/09 -, juris. Ein milderes Mittel wäre die Vollstreckung der Grundverfügung durch eine Ersatz-vornahme nach § 59 VwVG NRW. Bei der den Vollstreckungsschuldnern aufgegebenen Anmeldung ihrer Kinder T. und B. Z. an einer deutschen Schule handelt es sich um eine vertretbare Handlung. So ist der Vollstreckungsgläubiger nach Aktenlage auch im Fall des jüngsten Kindes der Vollstreckungsschuldner, B1. Z. , vorgegangen (E-Mail Frau F. , Schulamt der Stadt C1. , vom 9. März 2016) und hat dieses Kind selbst an einer deutschen Grundschule angemeldet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht in gleicher Weise bei den beiden älteren Kindern verfahren werden kann. Darüber hinaus ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft für beide Vollstreckungsschuldner vorliegend auch nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Zu berücksichtigen ist, dass die Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur elterlichen Sorge über drei minderjährige Kinder im Alter von derzeit 9, 13 und 15 Jahren haben. Bei einer Ersatzzwangshaft beider Elternteile müssten die Kinder anderweitig betreut werden. Dies steht nicht im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert richtet sich nach dem Betrag der fest-gesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 5.500,00 Euro.