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Gerichtsbescheid

14 K 9490/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0322.14K9490.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Nach unterschiedlichen eigenen Angaben ist der Kläger im Jahr 1997 oder 1998 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich im August 2015 als Asylbewerber und stellte im Juni 2016 einen förmlichen Asylantrag. Dabei wurde er gegen Empfangsbestätigung schriftlich auch in Dari u.a. auf seine Pflichten nach § 10 AsylG hingewiesen. Die Ladung zur am 9.1.2017 durchgeführten Anhörung erreichte den Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse „S.------straße 00, 00000 Bonn“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19.5.2017 insgesamt ab (vgl. im Einzelnen Bl. 97 ff der Verwaltungsakten). Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde frühestens am 22.5.2017 zur Post gegeben. Auf der Postzustellungsurkunde ist am 24.5.2017 mit der Unterschrift des Zustellers ein erfolgloser Zustellversuch unter der vorgenannten Adresse dokumentiert mit der Begründung „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“. Mit Mail vom 13.6.2017 teilte der Kläger dem Bundesamt seine neue, aus dem Rubrum ersichtliche Adresse mit. Ausweislich der Ausländerakte hatte der Kläger am 15.5.2017 die Wohnung gewechselt. Das Bundesamt händigte dem Kläger am 22.6.2017 eine Kopie des Bescheids vom 19.5.2017 aus. Der Kläger hat am 26.6.2017 Klage erheben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen lassen. Er trägt vor, bis zum 15.5.2017 sei er unter der Adresse S.------straße 00, 00000 Bonn untergebracht gewesen. Zum 16.5.2017 sei eine von der Stadt Bonn veranlasste Verlegung in die Unterkunft S1.--------------straße 0, 00000 Bonn erfolgt. Ende Mai/Anfang Juni habe er per Email über seine neue Adresse informiert. In der Sache bezieht er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Auf entsprechende gerichtliche Verfügungen legt der Kläger zwar keine Nachweise über seine Identität vor, ergänzt aber, die Frage, ob er der Beklagten unverzüglich seine Adressenänderung mitgeteilt habe, sei für die Zulässigkeit der Klage nicht von maßgeblicher Bedeutung. Die Postzustellungsurkunde erbringe keinen Beweis für einen erfolglosen Zustellversuch, weil entgegen § 182 Abs. 2 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Name des Zustellers nicht aufgeführt sei. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 19.5.2017 zu verpflichten,ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen,weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unzulässig und unabhängig davon auch nicht begründet. Die am 26.6.2017 erhobene Klage wahrt nicht die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Dabei kann dahinstehen, ob diese Klagefrist nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG bereits mit der Aufgabe des angefochtenen und mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids zur Post am 22.5.2017 begann. Oder ob mit Blick auf § 10 Abs. 5 AsylG, wonach die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt bleiben, dies erst mit dem erfolglosen Zustellversuch am 24.5.2017 geschah. Einerseits sollte der Bescheid vom 19.5.2017 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, §§ 177 bis 182 ZPO mittels Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Andererseits ist eine Ersatzzustellung insbesondere nach §§ 180 oder 181 ZPO tatsächlich nicht durchgeführt worden. Jedenfalls ist die Klage auch bei Fristbeginn am 24.5.2017 verfristet. Der Umstand, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unter der Zustelladresse tatsächlich nicht mehr wohnhaft war, ist zu Recht unstreitig und entspricht auch den Angaben des Klägers zu seinen Wohnverhältnissen. Schon deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Anforderungen des § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO nicht an. Diese Norm stellt nur eine tatbestandliche Voraussetzung auf, wann ein Nachweis im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 418 ZPO über eine tatsächlich erfolgte Ersatzzustellung erbracht ist. Vorliegend erfolgte eine Ersatzzustellung aber nicht. Ebenso wenig steht die Frage nach der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde für eine wirksame (Ersatz-)Zustellung im Raum. Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, dass der Zustellversuch am 24.5.2017 erfolglos war und der Kläger nicht (mehr) unter der angegebenen Adresse wohnhaft war. Deshalb bedurfte es neben der Unterschrift nicht der zusätzlichen Angaben des Namens und Vornamens des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren. Unabhängig von allen sonstigen Fragen war er nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist zu wahren. Vielmehr beruht die Fristversäumnis darauf, dass der Kläger seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Über diese Pflichten und die möglichen Folgen einer Verletzung dieser Pflichten wurde er gemäß § 10 Abs. 7 AsylG am 21.6.2016 gegen Empfangsbekenntnis schriftlich auf Deutsch und auf Dari informiert. Nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG hat ein Asylbewerber insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift u.a. dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Wie die Regelungen insbesondere in Abs. 2 Sätze 1 und 4 dieser Vorschrift zeigen, sind an die Nichterfüllung dieser Pflicht mögliche erhebliche und negative Rechtsfolgen für den Ausländer geknüpft. So muss der Ausländer grundsätzlich Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; die Zustellung gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur Anzeige des Wohnungswechsels nicht nachgekommen ist, mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Kläger hatte am 15.5.2017, nach eigenen Angaben am 16.5.2017 die Wohnung gewechselt. Dies zeigte er entgegen seiner Behauptung dem Bundesamt nicht „Ende Mai/Anfang Juni“ an, sondern erst am 13.6.2017 und damit nicht unverzüglich. Dies gilt auch, wenn vorliegend darauf abgestellt würde, ob der Kläger vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid am 22.5.2017 zur Post gegeben oder am 24.5.2017 zugestellt werden sollte, den Wohnungswechsel am 15. oder 16.5.2017 hätte anzeigen müssen. Unverzüglich bedeutet auch im öffentlichen Recht „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird. Das heißt, sie muss so bald vorgenommen werden, als es dem Betreffenden nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Vgl. zu zivilrechtlichen Konstellationen: Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.6.2012 – VII ZR 130.11 –, juris Rn. 20, vom 18.1.2008 – VII ZR 17.07 –, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen und vom 23.6.1994 – VII ZR 163.93 –, juris Rn. 17. Besondere Umstände des Einzelfalles kann das Gericht jedoch nur berücksichtigen, soweit sie erkennbar oder zumindest geltend gemacht sind. Bei der Bestimmung der hiernach dem Kläger einzuräumenden Frist zur Anzeige des erfolgten Wohnungswechsels ist einzustellen, dass das Asylverfahren grundsätzlich auf Beschleunigung angelegt ist – vgl. in diesem Zusammenhang Beck Online Kommentar AuslR, § 10 AsylG Rn. 11 – und dass der Aufenthalt des Klägers wie eines jeden Asylbewerbers im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausschließlich zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, vgl. zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3.6.1997 – 1 C 1.97 –, juris Rn 24 f., und Beschluss vom 17.6.1997 – 9 B 239.97 –, juris Rn. 4. Der Kläger hat den Wechsel seiner Anschrift nach diesen Maßgaben nicht unverzüglich angezeigt. Eine besondere Prüfungs- oder Überlegenszeit für die Entscheidung, ob der Wohnungswechsel angezeigt wird, ist dem Kläger nicht zuzugestehen, da für eine eigene Prüfung und Entscheidung, ob er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen will, kein Raum ist. Der Kläger trägt auch weder von sich aus noch auf gerichtliche Aufforderung etwas dazu vor, welche sonstigen Umstände ihn gehindert haben sollen, entsprechend seiner Pflicht den Wohnungswechsel vor dem 22.5.2017 dem Bundesamt anzuzeigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungswechsel tatsächlich erst am 16.5.2017 stattgefunden haben und zudem nicht vorher angekündigt worden sein sollte. Für eine Anzeige des Wohnungswechsels binnen eines Tages oder weniger Tage hätte aus Sicht des Klägers zusätzlich noch deshalb besondere Notwendigkeit bestanden, weil er nach der Anhörung am 9.1.2017 jeden Tag mit dem Erhalt des Bescheids des Bundesamtes rechnen musste. Ungeachtet der dargelegten Unzulässigkeit der Klage insgesamt ist sie, soweit sie sich gegen die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Bescheids vom 19.5.2017 richtet, aus den Gründen des Bescheids 19.5.2017, denen das Gericht im Wesentlichen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgt, auch nicht begründet. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 6 des Bescheids ist außerdem unstatthaft und ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Regelungsgegenstand dieser angefochtenen Ziffer ist die (insoweit begünstigende) Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Befristung ist grundsätzlich zwingend. Die Frist soll mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Würde wie beantragt die Befristung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufgehoben werden, bestünde die von Gesetzes wegen nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Falle u.a. einer Abschiebung eintretende sog. Sperrwirkung unbefristet. Sollte das Begehren des Klägers insoweit in eine statthafte Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage – vgl. VG München, Beschluss vom 23.3.2016 – M 17 S 16.30280 –, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen – umgedeutet und die Zulässigkeit im Übrigen unterstellt werden, so ist nichts dafür ersichtlich oder nur dargetan, dass die Frist von 30 Monaten fehlerhaft oder sonst rechtswidrig verfügt wäre oder eine kürzere Frist bestimmt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.