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Beschluss

14 L 499/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0316.14L499.18A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Gründe Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der nicht dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu entsprechen, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1786/18.A anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21.2.2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung richtet, ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antrag ist nicht begründet. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Asylgesetzes (AsylG) die Abschiebung der Antragsteller nach Malta angeordnet. Der Asylantrag der Antragsteller ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG unzulässig, da gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 – Dublin-III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens Malta zuständig ist. Die Antragsteller sind, wie sich trotz der angeblichen Vernichtung ihrer Reisepässe aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, mit von der maltesischen Botschaft in Saudi-Arabien erteilten und für den Zeitraum vom 23.12.2017 bis zum 16.1.2018 gültigen Visa für die Schengen-Staaten nach unterschiedlichen Angaben am 26.12.2017 oder am 9. oder 10.1.2018 angeblich über Malta und / oder die Niederlande nach Deutschland und damit in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Malta hat sich auch mit Schreiben vom 19.2.2018 zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO zuständig, das Asylgesuch zu prüfen. Dabei gilt auch mit Blick auf den Daseinsgrund der Europäischen Union die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den an sich zuständigen Mitgliedsstaat berührt die Verpflichtung zur Beachtung der Dublin III-VO. Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat ist erst ausgeschlossen, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (hier) in Malta Gründe für die Annahme darstellten, der Antragsteller laufe tatsächlich Gefahr, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –. Dabei müssen Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen bzw. ernsthaft drohen und dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bejaht werden. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Staat überstellt werden soll, schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird. Gleiches gilt für die Gefahr, dass das Asylverfahren in diesem Staat an grundlegenden Mängeln leidet oder dass dieser während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse, medizinische Versorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.4.2015 – 14 A 2356/12.A – und vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –. Nach diesen Maßgaben liegen systemische Mängel im vorstehenden Sinne in Malta jedenfalls dann nicht vor, wenn die Betroffenen noch keinen Asylantrag gestellt haben. Sollten die Antragsteller dort einen Asylantrag stellen, so enthalten keine aktuellen Auskünfte Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren als solches und die Behandlung oder Versorgung der Asylbewerber (noch) an systemischen Schwachstellen leidet. Vgl. zur Lage bis Anfang 2016 exemplarisch VG Arnsberg, Beschluss vom 29.8.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris Rn. 39; systemische Schwachstellen schon verneinend z.B. VG Aachen, Urteil vom 30.1.2016 – 6K 1036/14.A –, juris. Beispielsweise zeigt der „Country Report: Malta“ von Asylum Information Database (Stand 31.12.2017) auf, dass Malta enorme Fortschritte gemacht und frühere Mängel im und nach dem Asylverfahren beseitigt hat. Dies gilt im Speziellen auch mit Blick auf besonders schutzbedürftige (vulnerable) Personen, unbegleitete Minderjährige und die Kontaktmöglichkeiten mit Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR. Die Unterbringung in „Open Centres“ – Familien werden in einem speziellen „reception centre“ (Dar il Liedna) untergebracht –, die materielle und medizinische Versorgung während des Asylverfahren, die nach neun Monaten zugelassene Erwerbstätigkeit und der Zugang von Kindern zur schulischen Bildung sind nicht zu beanstanden. Die Erfolgsquote für Flüchtlingen aus Syrien ist enorm. Insbesondere erhielten in 2017 insgesamt 99,6 % aller Asylbewerber aus Syrien die Zuerkennung entweder der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest des subsidiären Schutzes und damit in beiden Fällen ein zunächst dreijähriges Aufenthaltsrecht, das nach fünf Jahren zu einem Daueraufenthalt und nach 10 Jahren sogar zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führen kann. Der Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens sind ebenfalls gewährleistet. Malta beteiligt sich zudem im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vom 13.5.2015 (Celex-Nr. 52015DC0240) seit dem letzten Quartal 2017 an der Umverteilung und Neuansiedlung von syrischen Flüchtlingen aus der Türkei in die EU, Fortschrittsberichte der Kommission zur Europäischen Migrationsagenda vom 15.11.2017 (Celex-Nr. 52017DC0669, dort insbesondere zu Fußnote 23 und Anlage 2) und vom 6.9.2017 (Celex-Nr. 52017DC0470, dort insbesondere Nr. 3 und Fußnote 21). Dies zeigt auf, dass auch aus Sicht der Europäischen Union und der Mitgliedsstaaten das Asyl-/Flüchtlingssystem in Malta den europäischen Vorgaben, der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK entspricht. Neben dem Verweis auf in Bezug auf die Entwicklung in Malta überholte und zudem teilweise andere Sachverhalte betreffende gerichtliche Entscheidungen zeigen die anwaltlich vertretenen Antragsteller keine tatsächlichen Umstände auf, die nach den oben dargelegten Maßstäben nur ansatzweise eine systemische Schwachstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO begründen könnten. Ungeachtet aller insoweit sich möglicherweise stellenden Fragen sind die maßgeblichen Fristen (Art. 21, 29 Dublin III-VO) gewahrt bzw. noch einzuhalten. Die Abschiebung nach Malta kann auch durchgeführt werden, § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Überstellung nach Malta stehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes entgegen. Insoweit folgt das Gericht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG im Ergebnis den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 21.2.2018 zu Ziffer 2 des Tenors. Die Antragsteller treten dem in der Sache auch nicht entgegen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Antragsteller nach Überstellung nach Malta ihr Begehren auf Gewährung internationalen Schutzes in Übereinstimmung mit den internationalen Regelungen dort anbringen und das Verfahren im Einklang auch mit internationalen Regelungen betreiben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.