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Gerichtsbescheid

23 K 7284/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0313.23K7284.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000/0 sowie Flur 00 Flurstück 0000/0. Diese Grundstücke unter der Anschrift L. -B. -Straße 00 bis 00 und C. Straße 0 bis 00 sind mit einer Wohnanlage mit insgesamt 298 Wohnungen in 13 Wohnhäusern bebaut. Ferner befinden sich dort zwei Tiefgaragen, die über die C. Straße bzw. über die M. Straße erschlossen sind. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist die geschlossene Tiefgarage, deren Ein- und Ausfahrt über die M. Straße erfolgt (M. Str. Po. 00). Die Garage verfügt über eine Nettogrundfläche von 3.704 m 2 . Es sind 158 Stellplätze vorhanden. Am 2. Dezember 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung auf Änderung einer bestehenden eingeschossigen Tiefgarage für einen festen Benutzerkreis (Tektur). Hiermit wollte die Klägerin brandschutzrechtliche Bedenken, die im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durch die Berufsfeuerwehr festgestellt worden waren, ausräumen und so einen Weiterbetrieb der Garage sicherstellen. Zugleich beantragte die Klägerin Abweichungen von der Sonderbauverordnung (SBauVO). Zum einen erstrebte sie eine Befreiung von der Markierung der Einstellplätze und Fahrgassen, Fahrtrichtungen und Ausfahrten gemäß § 122 Abs. 4 SBauVO. Zum anderen ging es um die Ausweisung und Kennzeichnung der Ausgangswege gemäß § 129 Abs. 3 SBauVO. Ihrem Bauantrag fügte die Klägerin die Baugenehmigung vom 14. Juni 1971 für die nicht streitgegenständliche, über die C. Straße erschlossene Tiefgarage bei. Den Bauantrag lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 19. November 2015 ab. Die beantragten Ausnahmen könnten nicht gewährt werden. Zudem sei offenkundig auch die Stilllegung einer mechanischen Lüftung beabsichtigt, die ebenfalls einer Genehmigung bedürfe. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Darin beruft sie sich auf Bestandsschutz für die bestehende Tiefgarage. Während des Laufs des Klageverfahrens hat die Beklagte am 22. April 2016 eine Ordnungsverfügung erlassen und der Klägerin aufgegeben, eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit näher bezeichneter technischer Anlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 PrüfVO vorzulegen. Die hiergegen gerichtete Klage 23 K 4604/16 nebst Eilantrag 23 L 1161/16 nahm die Klägerin nach gerichtlicher Erörterung am 21. Dezember 2016 zurück. Im Zuge dieses Erörterungstermins ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Erteilung der beantragten Tektur bereits deshalb nicht in Frage komme, weil eine Genehmigung für die Tiefgarage nicht vorliege. Aus diesem Grunde bedürfe es einer neuen Genehmigung, die zudem, da die Tiefgarage auf zwei Grundstücken gelegen sei, die Eintragung einer Vereinigungsbaulast erforderlich mache. Sodann hat die Klägerin im Verfahren 23 K 4604/16 einen mit bauaufsichtlichen Prüfvermerken versehenen Lageplan vorgelegt, aus dem der Grundriss der vorhandenen Tiefgaragen ersichtlich ist. Sie ist der Ansicht, da der Lageplan mit unterschriebenem Genehmigungsvermerk vom 6. September 1971 zum Bauschein Nr. 00000 gehöre, sei erwiesen, dass für die Tiefgarage eine Baugenehmigung bestehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2015 zu verpflichten, die am 2. Dezember 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die beantragte Tektur sei nicht möglich, da weder in ihren Archivunterlagen eine bereits erteilte Baugenehmigung auffindbar sei, noch die Klägerin eine solche habe vorlegen können. Zwar sei ein Verwaltungsvorgang betreffend die Errichtung von Wohnhäusern unter der Anschrift C. Straße 0-00 aufgefunden worden. Unter dem 6. September 1971 sei die Errichtung von 298 Mietwohnungen in 13 Wohnhäusern genehmigt worden. In dem Bauantrag vom 28. Mai 1969 für den Neubau von Wohngebäuden seien als andere Außenanlagen Stellplätze ebenerdig und eine Tiefgarage benannt. Gegenstand der Genehmigungsakte sei der von der Klägerin in Bezug genommene Lageplan, auf dem die Tiefgarage eingezeichnet ist. Weder aus diesem Lageplan noch sonst aus der Baugenehmigungsakte lasse sich eine Baugenehmigung für die Tiefgarage entnehmen. Ebenso wenig könne eine Baugenehmigung für eine andere/ähnliche in der unmittelbaren Umgebung befindliche Garage Grundlage für einen sog. Tekturantrag sein. In der Sache begehre die Klägerin überdies auch nicht lediglich eine Tektur, sondern die Änderung eines Gebäudes. Es seien erhebliche Änderungen vorgesehen, indem die vorhandene Lüftung außer Betrieb genommen und durch eine natürliche Lüftung ersetzt werden solle. Hierfür sollen die vorhandenen Türen durch Gittertüren ersetzt werden. Ebenfalls sei die Montage von Rauchschutztoren vorgesehen. Auch seien Antrag und Unterlagen fehler- bzw. mangelhaft. So habe die Klägerin als Baugrundstück „M. Str. Po 00 und Gemarkung F. , Flur 00,00, Flurstück 000, 0000 angegeben. Diese Angabe sei widersprüchlich, da das Baugrundstück M. Str. Po 00 laut Kataster die Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 trage und sich die Tiefgarage auf diesem Grundstück nicht befinde. Unzureichend seien zudem die Angaben zur Kostenermittlung. Unterlagen hierzu fehlten in Gänze. Auch seien die Bauzeichnungen nicht wie von § 4 Abs. 1 BauPrüfVO gefordert im Maßstab 1:100, sondern im Maßstab 1:200 vorgelegt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 19. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Einer Erteilung der Genehmigung im Wege der Tektur steht bereits entgegen, dass eine Tektur nur zu einer vorhandenen Baugenehmigung erteilt werden kann. In der gegenwärtig gestellten Form ist der Antrag der Klägerin nicht prüffähig, weil die vorhandene Baugenehmigung als Prüfgrundlage fehlt. Zwar hat die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung, nämlich diejenige für die von der C. Straße erschlossene Garage eingereicht. Es handelt sich jedoch um eine andere als die streitgegenständliche Garage. Die Genehmigung für eine andere Garage kann nicht Grundlage der hier beantragten Tektur sein. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf den in der Baugenehmigungsakte „C. Str. PO 0-00“ enthaltenen, mit einem Genehmigungsstempel versehenen Lageplan berufen, auf dem Stellplätze in der Tiefgarage skizziert sind. Dieser Lageplan stellt keine Genehmigung ebendieser Tiefgarage dar. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren allein Wohngebäude. Namentlich fehlen in der genannten Bauakte „C. Str. PO 0-00“ zum Bauschein 00000/000 jegliche Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen der Tiefgarage sowie Unterlagen zur offenbar seinerzeit installierten Lüftungsanlage. Ebenso fehlen Unterlagen, die eine Beurteilung des Brandschutzes ermöglicht hätten. Eine inhaltliche Prüfung hätte das Bauordnungsamt seinerzeit auf dieser Grundlage nicht vornehmen können. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Tektur mit Blick auf die weiteren von der Klägerin beabsichtigten erheblichen Änderungen überhaupt möglich ist. Der beantragten Genehmigung steht des Weiteren selbständig tragend entgegen, dass der gestellte Bauantrag formell nicht den maßgeblichen Vorschriften entspricht. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Antrag muss den Anforderungen der Bauprüfverordnung genügen. Bereits mit der Antragstellung bei der Behörde ist ein vollständiger und prüffähiger Antrag vorzulegen. Daran fehlt es hier. Zu Recht hat die Beklagte auf die widersprüchliche Bezeichnung des Baugrundstücks mit „M. Str. Po 00 und Gemarkung F. , Flur 00,00, Flurstück 000, 0000 hingewiesen. Das im Antrag bezeichnete Baugrundstück „M. Str. Po 34“ trägt laut Kataster die Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000. Allerdings befindet sich auf diesem Grundstück nicht die zu ändernde Tiefgarage. Überdies fehlen die erforderlichen Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 711/13, juris, Rn. 38. Schließlich sind die Bauzeichnungen nicht wie von § 4 Abs. 1 BauPrüfVO gefordert, im Maßstab 1:100 sondern im Maßstab 1:200 vorgelegt worden. Der Erteilung der Genehmigung für die Tiefgarage steht ferner entgegen, dass die vorhandene Tiefgarage auf zwei unterschiedlichen Flurstücken errichtet ist mit der Folge, dass die Eintragung einer Vereinigungsbaulast erforderlich ist, § 4 Abs. 2 BauO NRW. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob eine Befreiung von den Vorschriften der Sonderbauverordnung erteilt werden könnte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.