Urteil
19 K 8075/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0223.19K8075.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der die Einstellung der Klägerin ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 15.08.2016 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der die Einstellung der Klägerin ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 15.08.2016 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte im September 2015 beim beklagten Land ihre Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin am 01.09.2016. Das beklagte Land überprüfte die Klägerin im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf ihre Polizeidiensttauglichkeit. Während des im Jahre 2016 durchgeführten Auswahlverfahrens stellte das beklagte Land am Körper der Klägerin fünf Tätowierungen fest, darunter eine etwa 25 x 10 cm große Tätowierung in Form eines Flügels an der Oberseite des linken Unterarms. Nach vorheriger Anhörung lehnte das beklagte Land die Einstellung der Klägerin mit Bescheid vom 15.08.2016 wegen der Tätowierung ab. Zur Begründung berief es sich auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.05.2013 – 403 – 26.00.07 A – (Erlass), wonach Körperschmuck als Zeichen der Individualität bei Polizeivollzugsbeamten weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht sei. Durch die Tätowierung der Klägerin im nicht durch Kleidung verdeckten Bereich werde die Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion der Polizei beeinträchtigt. Nach dem genannten Erlass könnten zwar noch dezente Tätowierungen in der Größe eines Handtellers toleriert werden, die Tätowierung am linken Unterarm der Klägerin falle mit 25 x 10 cm aber deutlich größer aus. Das Beklagte bezweifelte zunächst auch die gesundheitliche Eignung der Klägerin wegen einer bei ihr durchgeführten Brustimplantation. Nach Überprüfung des von der Klägerin vorgelegten Implantatpasses gelangte der Polizeiarzt am 18.08.2016 zu der Einschätzung, dass die Klägerin trotz der Implantatbehandlung polizeidiensttauglich sei. Das beklagte Land stellte ferner fest, dass ein gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 27.04.2016 mangels hinreichenden Tatverdachtes gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Die Klägerin hat 14.09.2016 Klage erhoben, mit der sie ihre Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren 2016 für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 15.08.2016 begehrt hat. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 15.08.2016, weil sie sich auch für die Einstellungstermine in den Jahre 2017 und 2018 für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben habe. Die vom beklagten Land beanstandete Tätowierung an ihrem linken Unterarm sei kein Eignungsmangel. Sie sei weltanschaulich neutral und könne mit Armstulpen oder Make-Up jederzeit abgedeckt werden. Mit der Tätowierung in Form eines Engelflügels am linken Arm und mit dem an ihrem rechten Arm tätowierten Namen „K. “ wolle sie an ihren verstorbenen Bruder erinnern. Allein wegen der Größe der Tätowierung am linken Unterarm könne ihre Einstellung nicht abgelehnt werden, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Bevölkerung noch negativ gegenüber Tätowierungen eingestellt sei. Die Anschauung der Bevölkerung zu Tätowierungen habe sich gewandelt. Es gebe kaum noch Menschen, die Personen mit Tätowierungen als bedrohlich ansähen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargelegt, dass tätowierte Polizeivollzugsbeamte mit erheblichen Vorbehalten in der Bevölkerung zu rechnen hätten, die ihre polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich erschweren würden. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2017 (2 L 3217/17). Nach dieser Entscheidung sei das beklagte Land nicht berechtigt gewesen, einen Einstellungsbewerber abzulehnen, weil er auf der Innenseite des linken Unterarmes eine großflächige Tätowierung gehabt habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der ihre Einstellung ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 15.08.2016 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dass die Tätowierung am linken Unterarm der Klägerin allein wegen ihrer Größe die Legitimations- und Neutralitätsfunktion der polizeilichen Uniform beeinträchtige. Tätowierungen mit einem etwa handtellergroßen Durchmesser von 12 cm seien noch tolerabel. Der von der Klägerin behauptete gesellschaftliche Wandel zur Einschätzung von Tätowierungen sei nicht belegt, schon gar nicht in Bezug auf Polizeibeamte. Eine repräsentative Erhebung der Universität Leipzig aus dem Herbst 2016 habe ergeben, dass Tätowierungen von der Bevölkerung als Merkmal der unteren Gesellschaftsschichten angesehen würden. Allein aufgrund dieser in der Bevölkerung verbreiteten Sichtweise würde die Zulassung von Tätowierungen für Polizeibeamte einen Autoritätsverlust für die Polizei bedeuten. Die Erhebungen der Universität Leipzig bestätigten auch keinen vollständigen Wandel in den Anschauungen der Bevölkerung zu Tätowierungen. Die Anzahl der Tätowierungen sei lediglich in der Altersgruppe von 24-34 Jahren signifikant gestiegen, während der Anstieg in den Altersgruppen von 14-24 und 35-44 nicht so signifikant sei. Zur Wirkung des Erscheinungsbildes von tätowierten Polizisten liege inzwischen der Abschlussbericht der „Arbeitsgruppe Erscheinungsbild“ der Hochschule der Polizei in Rheinland-Pfalz vom 17.12.2017 vor. Dem Bericht liege eine Untersuchung bei Testpersonen zur Wirkung von tätowierten Polizisten in Bezug auf die Merkmale Kompetenzzuweisung, Vertrauen, Sympathie, Respekt und Bedrohlichkeit zugrunde. Diese Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass je stärker sich Polizisten in Uniform individualisierten desto stärker die positive Wirkung reduziert werde, die der Uniform für die Merkmale Vertrauen, Respekt und Kompetenz zugeschrieben werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des vom beklagten Land vorgelegten Abschlussbericht der „Arbeitsgruppe Erscheinungsbild“ der Hochschule der Polizei in Rheinland-Pfalz vom 17.12.2017 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Kammer durfte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 verhandeln und in der Sache entscheiden. Sie war nicht gehalten, die Verhandlung auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu vertagen. Es waren keine erheblichen Gründe im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO für eine Vertagung gegeben. Das Gericht hatte den am 23.02.2018 zunächst für 11.45 Uhr vorgesehenen Termin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt T. , wegen eines von Herrn Rechtsanwalt T. beim OLG Köln wahrzunehmenden Termins bereits auf 13.00 Uhr am 23.02.2018 verlegt. Die Bestimmung des Termins auf 13.00 Uhr beruhte dabei auf dem Verlegungsantrag des Rechtsanwaltes T. vom 27.11.2017, mit dem dieser eine Verlegung der Terminstunde von 11.45 Uhr auf 13.00 Uhr beantragt hatte. Bei Stellung des Verlegungsantrag bestand für den Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt T. Anlass, Vorsorge dafür zu treffen, das die Klägerin bei einer über 13.00 Uhr hinausgehenden Dauer seines Termins vor dem OLG Köln durch ein Mitglied seiner Sozietät sachgerecht vertreten werden konnte. Die von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht bezieht sich auf alle Mitglieder der Sozietät B. , Dr. C. und andere. Herr Rechtsanwalt T. hatte deshalb Sorge dafür zu tragen, dass die Klägerin durch ein ausreichend informiertes Mitglied seiner Rechtsanwaltssozietät in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertreten werden kann, wenn die Dauer des Termins vor dem OLG Köln mit der hiesigen Terminstunde kollidiert. Die Klage ist zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin sinngemäß unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15.08.2016 ihre Einstellung zu dem Einstellungstermin am 01.09.2016 begehrt hat, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann die Klägerin daraus herleiten, dass sie sich auch für den Einstellungstermin am 01.09.2018 beworben hat. Ob die Tätowierung ein der Einstellung entgegenstehender Eignungsmangel ist, hat auch für den Einstellungstermin am 01.09.2018 rechtliche Bedeutung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Der die Einstellung der Klägerin ablehnende Bescheid vom 15.08.2016 war rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG, § 14 LBG NRW) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 -. Der Dienstherr kann auch Eignungskriterien aufstellen, die nicht die fachliche Eignung des Bewerbers betreffen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, juris und vom25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris. Bei der Festlegung zulässiger Höchstgrößen von Tätowierungen für Bewerber in den gehobenen Polizeivollzugsdienst besteht für den Dienstherrn ein nur eng beschränkter Beurteilungsspielraum. Die Festlegung einer zulässigen Höchstgröße für Tätowierungen wiegt schwer. Er wirkt sich für Einstellungsbewerber als absoluter Eignungsmangel für den Zugang zu öffentlichen Ämtern aus, der an den Anforderungen zu messen ist, die für subjektive Berufswahlschranken gelten. Erst wenn verlässliche Feststellungen darüber bestehen, dass Tätowierungen allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung durch eine Beeinträchtigung der Neutralitätsfunktion der Uniform erheblich erschweren, ist der Dienstherr zur Ablehnung einer Einstellungsbewerbers allein wegen der Größe einer Tätowierung berechtigt. Die Untersuchung der Hochschule der rheinlandpfälzischen Polizei, dokumentiert in dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Erscheinungsbild vom 17.12.2017, bietet keine tragfähigen Feststellungen dazu, dass Tätowierungen auf dem Unterarm uniformierter Polizisten allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich erschweren. In der in dem Abschlussbericht dokumentierten Untersuchung wurden 241 Personen in ländlichen und städtischen Gebieten in Rheinland-Pfalz zwischen 13 und 81 Jahren dazu befragt, ob sich Tätowierungen am Unterarm uniformierter Polizisten darauf auswirken, wie die Polizisten hinsichtlich der Merkmale Kompetenz, Vertrauen, Sympathie, Bedrohlichkeit und Respekt eingeschätzt werden. Den Befragten wurden 7 Sekunden Lichtbilder von Versuchspersonen (zivil; mit korrekter und schlampiger Uniform; Uniform mit Tätowierung, Piercing, Ohrtunnel; zivil mit Tätowierung, Piercing, Ohrtunnel) vorgelegt. Danach hatten sie auf einer Bewertungsskala von 1 (gar nicht) bis 6 (sehr) zu bewerten, wie sie Merkmale Kompetenz, Vertrauen, Sympathie, Bedrohlichkeit, Respekt einschätzen. Die Mittelwerte der Befragten ergaben, dass tätowierten uniformierten Polizeibeamten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zugeschrieben wurden. Der Mittelwert fiel hinsichtlich dieser Merkmale bei tätowierten Beamten im Vergleich mit uniformierten Beamten in etwa um 0,5 Punkte schlechter aus (S. 128). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen bieten aber keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass Tätowierungen auf dem Unterarm uniformierter Polizisten allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich erschweren. Die im Abschlussbericht vom 17.12.2017 dokumentierte Untersuchung bezieht sich pauschal auf Tätowierungen auf dem Unterarm von Polizisten. Sie enthält keine Angaben zu Positionierung und Größe der Tätowierungen (vgl. S. 166). Es ist deshalb auch nicht auszuschließen, dass die durch die Studie festgestellten negativen Auswirkungen von Tätowierungen nicht bereits bei kleineren Tätowierungen von unter 12 cm Durchmesser eintreten, die das beklagte Land unter Berücksichtigung des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits toleriert. Im Übrigen fallen die durch die Untersuchung festgestellten negativen Effekte von Tätowierungen nicht so stark aus, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung befürchten lassen. Die Mittelwerte der in der Untersuchung Befragten ergaben, dass tätowierten uniformierten Polizeibeamten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zugeschrieben werden. Der Mittelwert fiel hinsichtlich dieser Merkmale bei tätowierten Beamten im Vergleich mit uniformierten Beamten auf eine Zahlenskala von 1 bis 6 um etwa 0,5 Punkte schlechter aus (S. 128). Der negative Effekt der Tätowierungen fällt nicht so stark aus, dass erwartet werden kann, tätowierte Beamte würden in weiten Teilen der Bevölkerung auf massive Vorbehalte stoßen. Der durch Tätowierungen bewirkte Effekt ist in etwa vergleichbar mit dem Effekt einer unordentlich getragenen Uniform. Nach dem Ergebnis der genannten Untersuchung erhalten Beamte mit unordentlich getragener Uniform im Vergleich zu Beamten mit korrekter Uniform im Mittelwert ebenfalls eine um etwa 0,5 Punkte schlechtere Bewertung (S. 130). Die vergleichsweise nicht erhebliche negative Auswirkung von Tätowierungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich Personen, die tätowierten Polizisten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zuschreiben, sich deswegen den Anordnungen tätowierter Polizisten widersetzten, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie um Hilfe zu bitten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der tätowierten Erwachsenen als Modeerscheinung – insbesondere in der Altersgruppe der 24 – 34 jährigen Erwachsenen – stark zugenommen hat und in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen sind. Bei einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Ausübung des dem Dienstherrn nur begrenzt eingeräumten Beurteilungsspielraumes wird das beklagte Land im Übrigen auch zu berücksichtigen haben, ob es die in der genannten Untersuchung aufgezeigten durch Tätowierungen bewirkten negativen Effekte nicht dadurch vermeiden kann, dass es am Unterarm tätowierte Polizeivollzugsbeamte zum Tragen langärmliger Uniform verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf auf die Wertstufe bis 7.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.