Urteil
10 K 7112/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0221.10K7112.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Juli 2016 verpflichtet, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Juli 2016 verpflichtet, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 2009 in B. nichtehelich geborene Kläger beantragte unter dem 16. September 2015 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die deutsche Staatsangehörigkeit leite er von seinem Vater, Herrn G. V. U., ab. Dieser halte sich seit November 1996 rechtmäßig in Deutschland auf und besitze ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Herr U. erkannte die Vaterschaft für den Kläger am 24. November 2009 an. Mit Beschluss vom 26. April 2012 stellte das Amtsgericht Brühl – Familiengericht – fest, Herr U. sei nicht Vater des Klägers. Die Entscheidung beruhe auf § 1600 BGB, die Antragstellerin – die Bezirksregierung Köln – sei als zuständige Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB zur Anfechtung befugt. Es bestehe keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn U., auch sei Herr U. nicht der biologische Vater des Klägers. Durch die Vaterschaftsanerkennung seien die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Klägers geschaffen worden, da dessen Mutter lediglich geduldet sei. Am 3. Januar 2013 erkannte der nigerianische Staatsangehörige Herr J. R. H. die Vaterschaft für den Kläger an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) entschied das Bundesverfassungsgericht, die Regelungen über die Behördenanfechtung der Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB) seien verfassungswidrig. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Bescheid vom 6. Juli 2016 ab. Für ihn könne keine deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3 StAG nicht vorlägen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei bereits seit längerem Herr H. als festgestellter biologischer Vater in der Geburtsurkunde eingetragen gewesen und habe auch seine Vaterschaft anerkannt. Dieser erfülle im Gegensatz zu Herrn U. nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG. Der Kläger sei auch nicht staatenlos, da er nach nigerianischem Staatsangehörigkeitsrecht durch Geburt die nigerianische Staatsangehörigkeit erworben habe. Der Kläger hat am 15. August 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn U. erworben zu haben. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 folge, dass die behördliche Anfechtung nur bezüglich des Nichtbestehens der Vaterschaft des Herrn U. in Rechtskraft erwachse; die deutsche Staatsangehörigkeit habe er beibehalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 6. Juli 2016, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Auch wenn man im Hinblick auf das Verfassungsgerichtsurteil davon ausgehe, dass durch den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26. April 2012 zum Nichtbestehen der deutschen Vaterschaft des Herrn U. der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, werde aufgrund der am 3. Januar 2013 erfolgten Vaterschaftsanerkennung nicht mehr von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG ausgegangen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn U. erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Herr U. diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Geburt des Klägers erfüllte. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund der Feststellung des Amtsgerichts Brühl vom 26. April 2012, wonach Herr U. nicht sein Vater sei, verloren. Zwar entfällt grundsätzlich die durch die Vaterschaftsanerkennung begründete Staatsangehörigkeit des Kindes, wenn die Vaterschaftsanfechtungsklage Erfolg hat. Mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft fallen rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes sowohl die bisherige Vaterschaftszuordnung als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes weg. Gerade dies ist der Zweck der Behördenanfechtung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, juris, Rn. 16. Jedoch waren die Regelungen über die Behördenanfechtung der Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB) verfassungswidrig. Sie verstießen gegen Art. 16 Abs. 1 GG, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, juris, Rn. 25. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung verstieß in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 GG, weil sie in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführte. Durch die Vaterschaftsanfechtung wurde in die durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützte Staatsangehörigkeit des Kindes eingegriffen. Der Grundrechtseingriff war verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt an beide Verlustformen unter-schiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. In ihrer konkreten Ausgestaltung waren die Regelungen über die Behördenanfechtung als nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen, weil der Staatsangehörigkeitsverlust durch die Betroffenen nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar war. Dessen ungeachtet genügten die Regelungen auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit, weil sie keine Möglichkeit boten zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wurde und weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlte, die hätte verhindern können, dass auch ältere Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit über einen längeren Zeitraum besessen haben, diese noch verlieren konnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, juris, Rn. 26. Die Folgen des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit aufgrund behördlicher Vaterschaftsanfechtung regelt § 79 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies bedeutet zunächst, dass die familiengerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Herrn U. für den Kläger auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG rechtskräftig bleibt. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist die Vollstreckung aus einer solchen (nicht mehr anfechtbaren) Entscheidung jedoch unzulässig. Die Bestimmung ist im Kontext mit der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG so zu verstehen, dass für die Zukunft die aus einer zwangsweisen Durchsetzung der (unanfechtbaren) verfassungswidrigen Entscheidung, hier des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 26. April 2012, sich ergebenden Folgen abgewendet werden sollen. Das Vollstreckungsverbot bewirkt, dass der Geltungsanspruch einer auf der Nichtigerklärung beruhenden Entscheidung trotz ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Übertragen auf die für verfassungswidrig erklärte Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB bedeutet dies, § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verbietet dem Beklagten, ab Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB noch staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen aus der (rechtskräftigen) familiengerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft für den Kläger zu ziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegend unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden ist. Denn jedenfalls ist die vorliegende Situation mit derjenigen der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vergleichbar. Die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bleibt ‑ trotz der Feststellung der Nichtigkeit der ihr zugrundeliegenden Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB - nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unberührt; die faktische Vollstreckung dieser Entscheidung durch den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - und der daraus resultierenden weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen - darf seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit der behördlichen Anfechtung von Vaterschaften jedoch nicht mehr erfolgen. Auch wenn es sich insoweit um keine unmittelbare Vollstreckung der Entscheidung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB handelt, sind die staatsangehörigkeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen, die an diese Entscheidung anknüpfen, einer Vollstreckung vergleichbar. Berücksichtigt man, dass nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Zukunft die aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung sich ergebenden Folgen (die hier staatsangehörigkeitsrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Natur sind) abgewendet werden sollen, folgt daraus, dass weiterhin von einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers auszugehen ist. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2016 – 10 A 11114/14 –, juris, Rn. 32 ‑ 40, mit zahlreichen Nachweisen; zustimmend: Kau in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 Rn. 25b. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch die am 3. Januar 2013 erfolgte Vaterschaftsanerkennung durch Herrn H. verloren. Ein entsprechender Verlusttatbestand lässt sich § 17 StAG nicht entnehmen, § 27 StAG bezieht sich nur auf die Adoption eines Kindes. Vgl. Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Lfg. 20 – Januar 2010, § 27 Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.