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Beschluss

19 L 195/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0219.19L195.18A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 629/18.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 629/18.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 629/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2018 anzuordnen, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d. h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Die Antragsgegnerin konnte zunächst formell rechtsfehlerfrei ohne persönliche Anhörung des Antragstellers gem. §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 5 AsylG nach Aktenlage entscheiden. Der nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtete Antragsteller ist der Ladung zur Anhörung vom 06.11.2017 ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt. Er hat auch innerhalb eines Monats keine schriftliche Stellungnahme abgegeben obwohl ihm hierzu mit Schreiben vom 22.11.2017 Gelegenheit gegeben wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach Angaben des Antragstellers die Wohnungszuweisung zu seiner neuen Adresse zu dem Zeitpunkt stattgefunden habe, als ihm die Ladung zum Anhörungstermin von seinem Bevollmächtigten weitergeleitet wurde und diese Weiterleitung den Antragsteller damit persönlich nicht erreicht habe. Es kommt vielmehr darauf an, dass – wie hier – jedenfalls der Bevollmächtigte des Antragstellers die ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung erhalten hat. Es steht im Übrigen allein in der Verantwortung des Bevollmächtigten, seinen Mandanten rechtzeitig über wichtige Termine, Ladungen etc. zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87, DVBl. 1988, 631, erfordert ferner eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG gleichermaßen gelten, liegen vor. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine geistig verwirrte Mutter ihn vor zehn Jahren in Ghana mit einem Bann belegt habe, woraufhin der Antragsteller erkrankt sei und diese Maßnahme wieder greifen werde, wenn er nach Ghana zurückkehre, so ist die angebliche Bedrohung durch seine Mutter dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Darüber hinaus ist die Annahme des Antragstellers, dass gegen ihn ein „Bann“ bestehe, der vermutlich dem Voodoo-Kult zuzuordnen sei, völlig fernliegend und damit unbeachtlich. Die Annahme des Antragstellers, dass er allein hierdurch bei einer Rückkehr nach Ghana erhebliche gesundheitliche Nachteile befürchten müsse, beruht allein auf Aberglaube und entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Der Antragsteller hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.