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Urteil

6 K 5044/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0214.6K5044.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger arbeitet als Erntehelfer in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Unter dem 14. April 2016 bestätigte der Beklagte die Anmeldung der Wohnung des Klägers unter der Anschrift T. I. 0 in 00000 L. zum 1. Juli 2014. Daraufhin wandte sich der „Kreisbauernschaft E. U. -T1. e.V.“ im Namen des Klägers sowie im Namen von dessen Arbeitgeber, dem Obstbaubetrieb „T. I. “ aus L. , mit Schreiben vom 27. Mai 2016 an den Beklagten und wies darauf hin, dass der Kläger mit anderen Saisonarbeitern auf dem Obstbaubetrieb arbeite. Die Saisonarbeiter seien in Wohncontainern untergebracht, die lediglich eine Schlafmöglichkeit böten. Es seien separate Sanitärcontainer vorhanden. Ferner werde in einem gemeinsam genutzten Speisesaal gegessen. Die Wohncontainer stellten keine Wohnung dar, sondern seien als Arbeitsstätte zu qualifizieren. Der Arbeitgeberbetrieb werde zudem auf der Grundlage der Arbeitnehmerzahl gesondert mit Beiträgen veranlagt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juli 2014 bis August 2016 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 467,32 € fest. Hiergegen erhob der Kreisbauernschaft E. U. -T1. e.V. im Namen des Klägers am 22. Dezember 2016 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte der Kreisgeschäftsführer der Kreisbauernschaft die bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2016 vorgebrachten Argumente. Mit der Kreisbauernschaft am 15. März 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Wohncontainer unterfielen der Definition des § 3 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Die in § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV geregelten Ausnahme sei nicht gegeben. Ob die Wohncontainer der Arbeitsstättenverordnung unterfielen, sei unerheblich. Der Kläger hat am 10. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Wohncontainer seien keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte. Sie unterfielen ferner § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie dienten der Unterbringung von Saisonarbeitskräften. Auch sei eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV geboten. Entscheidend sei die Abgrenzung von privatem und nicht privatem Bereich. Dieselbe Wohneinheit dürfe nicht sowohl § 3 als auch § 5 RBStV zugeordnet werden. Hier sei die „Wohnung“ des Klägers nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. In diesem Zusammenhang sei es durchaus von Bedeutung, dass der Wohncontainer der Arbeitsstättenverordnung unterfalle. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Eine Analogie zur Gemeinschaftsunterkunft sei nicht geboten. Die dort angeführten Beispiele ließen auf besondere Merkmale schließen, die hier nicht gegeben seien. So bestehe zwischen dem Träger der Einrichtung und den untergebrachten Personen eine besonders enge Beziehung, verbunden mit einem niedrigen Grad an Privatsphäre der Bewohner und weitgehenden Kontrollbefugnissen und Betretungsrechten durch den Träger der Einrichtung, ebenso wie der Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen des Einrichtungsträgers. Auch liege keine Betriebsstätte im Sinne von § 6 RBStV vor. Die Unterkunft selbst diene nicht gewerblichen Zwecken bzw. der Erwerbstätigkeit. Die Abgrenzung habe anhand von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. HS RBStV stattzufinden. Wohncontainer dienten gerade als Rückzugsmöglichkeit nach der Arbeit sowie an Wochenenden. Die Arbeitsstättenverordnung führe nicht weiter, weil mit dieser Vorschrift andere Zwecke verfolgt würden. Die Arbeitsstättenverordnung diene dem Schutz der Arbeitnehmer, auch wenn im Falle von Unterkünften, die der Arbeitgeber zur Verfügung stelle, der private Bereich betroffen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. März 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung für den Festsetzungszeitraum beitragspflichtig (1). Der hier in Rede stehende Wohncontainer ist weder selbst Betriebsstätte noch Teil einer Betriebsstätte, für die der Inhaber der Betriebsstätte bereits Rundfunkbeiträge entrichtet hat (2). Schließlich liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 2 RBStV vor (3). 1. Die Rechtsgrundlage für den festgesetzten Rundfunkbeitrag findet sich in § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann, § 3 Abs. 1 RBStV. Dies ist hier der Fall. Der Kläger war im Festsetzungszeitraum Inhaber einer Wohnung in diesem Sinne. Der hier in Rede stehende Wohncontainer ist zum Schlafen geeignet und wird darüber hinaus vom Kläger auch zum Schlafen genutzt. Er kann auch durch einen eigenen Eingang und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden. Dass es sich bei einem Wohncontainer um eine sehr einfache und vergleichsweise wenig komfortable Schlafstätte handelt, ändert grundsätzlich nichts daran, dass er den Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllt. 2. Der vom Kläger bewohnte Wohncontainer ist weder selbst Betriebsstätte gemäß § 6 RBStV noch Teil der Betriebsstätte „Obstbaubetrieb T. I. “. Eine Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Der Wohncontainer dient hier als Schlafstätte für die Erntehelfer eines Obstbaubetriebs, zu denen auch der Kläger gehört, und wird damit ausschließlich zu einem privaten Zweck genutzt. Die Nutzung einer Schlafstätte verliert nicht etwa deshalb ihren ausschließlich privaten Charakter (im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne), weil sie – etwa bedingt durch eine beruflichen Tätigkeit in räumlicher Entfernung vom Hauptwohnsitz – in einer Zweit- oder Nebenwohnung stattfindet. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Schlafstätte wie hier um einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohncontainer handelt. Der vom Kläger als Schlafstätte genutzte Wohncontainer dient ferner einem im Verhältnis zu den sonstigen Einrichtungen des Obstbaubetriebes (z.B. Lagerräume, Garagen und Werkstätten für landwirtschaftliches Gerät, Verkaufs- und Verwaltungsräume etc.) eigenständigen Zweck. Die Wohncontainer befinden sich auch nicht innerhalb einer als Betriebsstätte zu qualifizierenden Raumeinheit, da sie im Freien stehen. Aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zwar gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV auch „Unterkünfte“ zu den Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung. Die ArbStättV dient gemäß § 1 Abs. 1 aber der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Aus der Zugehörigkeit von „Unterkünften“ zu „Arbeitsstätten“ folgt daher zunächst nur, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkünfte von diesem so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Für die Begriffsbestimmungen des RBStV, insbesondere für die Abgrenzung zwischen „Wohnung“ und „Betriebsstätte“, hat die ArbStättV demgegenüber keine Bedeutung. 3. Die Beitragsfreiheit des hier in Rede stehenden Wohncontainers ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 3 Abs. 2 RBStV (a). Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (b). a) Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung. Die (grundsätzlich eng auszulegende) Ausnahme- bzw. Abgrenzungsvorschrift des § 3 Abs. 2 RBStV betrifft daher diejenigen Fälle, in denen Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit stattfindet. Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 S 1621/15 – juris-Rn. 5 ff., insbesondere Rn. 8. Im vorliegenden Fall besteht zwar ein räumlich-funktionaler Bezug der Wohncontainer zu der Betriebsstätte „Obstbaubetrieb“. Jedoch fehlt es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit stattfinden muss. Denn die Wohncontainer befinden sich zwar auf dem Betriebsgelände des Obstbaubetriebes, jedoch nicht in einer anderen Raumeinheit, die als Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV anzusehen wäre. Davon abgesehen sind aber auch die speziellen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 (1) bzw. Nr. 7 (2) RBStV nicht gegeben. (1) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV gelten Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung und bleiben damit ausnahmsweise beitragsfrei. Mit Blick auf die in der Vorschrift genannten Beispiele (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) ist davon auszugehen, dass Gemeinschaftsunterkünfte dann beitragsfrei sind, wenn sie solchen Betriebsstätten zugeordnet sind, die einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen, und wenn zur Erfüllung diesen Zwecks die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten ist. Vgl. hierzu wiederum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 S 1621/15 – juris-Rn. 9. Zwar hält die hier erkennende Kammer die Unterkünfte für Asylbewerber sowie die Internate für eher ungünstig gewählte Regelbeispiele. Denn zum einen sind Asylbewerber nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV ohnehin als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Unterkünfte für Asylbewerber aus der Beitragspflicht im Wege einer Fiktion herauszunehmen, dürfte daher im Ergebnis keine praktische Relevanz haben. Zum anderen ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV nur jede volljährige Person beitragspflichtig, so dass im Falle von Internaten nur volljährige Schülerinnen und Schüler vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Diese dürften jedoch regelmäßig nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, so dass es sehr fraglich erscheint, inwieweit die Unterbringung volljähriger Schülerinnen und Schüler in einem Internat noch dem öffentlichen Zweck der schulischen Ausbildung dient. Darauf kommt es hier allerdings nicht entscheidungserheblich an. Denn die Betriebsstätte des Obstbaubetriebs, die zu den Wohncontainern in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht, dient einem rein gewerblichen und damit keinem zumindest einfach-gesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck. Die Wohncontainer sind daher schon aus diesem Grund keine „Gemeinschaftsunterkunft“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. (2) Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV sind solche Raumeinheiten beitragsfrei, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Bei den Wohncontainern handelt es sich jedoch nicht um Beherbergungsstätten in diesem Sinne. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sie – wie der Kläger zu Recht vorträgt – der ArbStättV unterfallen dürften. Denn sie werden vom Inhaber des Obstbaubetriebes speziell als Unterkünfte für die dort beschäftigten Erntehelfer zur Verfügung gestellt. Dies hat mit „Beherbergung“ nichts zu tun. b) Auch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 RBStV kommt nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da es sich bei § 3 Abs. 2 RBStV um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Gesetzgeber nur versehentlich versäumt hätte, eine Ausnahmevorschrift für Arbeitnehmerunterkünfte vorzusehen. Zwar mag es durchaus sachgerecht erscheinen, solche Unterkünfte von der Beitragspflicht zu befreien. Dies zu regeln ist aber letztlich Sache des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt. Gründe Die Höhe der streitigen Geldleistung erreicht nicht den Betrag der untersten Wertstufe von 500,- € (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.