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Urteil

7 K 3308/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0205.7K3308.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM –für die medizinische Selbstversorgung. Der Antrag wurde mit einem ausführlichen Attest des praktischen Arztes Dr. N1. vom 09.01.2014 eingereicht. Danach besteht beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom wegen einer schweren thoracolumbalen Torsionsskoliose, periphere Polyneuropathie, Depression, Panikstörung. Es bestehe eine Operationsindikation, die wegen der Größe und Schwere des Eingriffs jedoch von dem Patienten abgelehnt werde. Die Standardmedikationsmöglichkeiten bei Schmerzen und peripheren Polyneuropathien seien ausgeschöpft. Die Behandlung mit NSAR und leichteren Opiaten habe keinen Erfolg gebracht. Das zurzeit verordnete Buprenorphin sei ebenfalls zur Schmerzlinderung ungenügend und mit krampfartigen Nebenwirkungen, Appetitlosigkeit und Libidoverlust verbunden. Der Patient habe innerhalb von 1,5 Jahren 15 kg abgenommen. Seit Beginn der Schmerzsymptomatik konsumiere der Kläger Cannabis. Dies habe auf die Schmerzen, insbesondere die krampfartig auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS, einen positiven Effekt. Ebenso werde die mit dem Gefühl der thorakalen Enge verbundene Panik deutlich gelindert und die psychische Stabilität gefördert. Seit der Reduzierung des Konsums verschlechtere sich die Schmerzsymptomatik und vermehrten sich die Nebenwirkungen der Opiattherapie. Der Konsum von synthetischen THC habe keinen Effekt auf die Schmerzen gehabt. Am 13.03.2014 wurde dem Kläger eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabisblüten erteilt. Am 22.09.2014 beantragte der Kläger die Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zur medizinischen Nutzung. Er könne den Bedarf an Cannabisblüten nicht finanzieren, da er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Die Krankenkasse habe die Erstattung der Kosten abgelehnt. Außerdem komme es immer wieder zu Lieferengpässen bei der Fa. Fagron. Beantragt wurde der Anbau der Cannabissorten „White Whidow“ und „Silver Haze“ mit einem THC-Gehalt bis 21 %. Er habe einen separaten Anbauraum in der Wohnung. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlaubnis stünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus in einer Privatwohnung sei nicht gewährleistet, die geernteten Cannabisblüten seien wegen der unklaren Qualität zur medizinischen Versorgung nicht geeignet und die Vorschriften des Internationalen Suchtstoffübereinkommens ließen die Erteilung einer Anbauerlaubnis ohne eine staatliche Kontrollstelle nicht zu. Im Übrigen werde die Erlaubnis auch im Wege des Ermessens versagt, weil dem Kläger bereits ein Zugang zu den benötigten Cannabisblüten über die erteilte Erwerbserlaubnis zur Verfügung stehe. Hiergegen legte der Kläger am 08.01.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile vom 22.07.2014 – 7 K 444/711 – u.a.). Zur Deckung des monatlichen Bedarfs sei ein Betrag von 800 bis 900 Euro erforderlich, was er sich nicht leisten könne. Hinzu kämen die Lieferausfälle. Durch Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 05.06.2015 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die angegebenen Sicherheitsvorrichtungen seien für einen geringfügigen privaten Anbau ausreichend. Die Sicherheitsrichtlinien des BfArM seien nach der Rechtsprechung des VG Köln und des OVG NRW nicht anwendbar. Eine Selbstgefährdung sei aufgrund der Erfahrung des Klägers im Umgang mit Cannabis nicht zu befürchten. Das Einheitsübereinkommen stehe der Erlaubnis nicht entgegen. Mit seinem Einkommen als Krankenpfleger könne er sich die Kosten für Cannabisblüten aus der Apotheke nicht leisten. Das Ermessen des BfArM hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis sei daher auf null geschrumpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.14 – entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinischen Selbsttherapie mit Cannabisblüten bestehen kann und die vom BfArM genannten Versagungsgründe diesem Anspruch nicht entgegenstehen. Im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ wurde auf Antrag der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss vom 07.03.2017 zum Ruhen gebracht. Am 10.03.2017 ist das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I, S. 403) in Kraft getreten. Hierdurch wurden getrocknete Cannabisblüten erstmalig der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet und damit verschreibungsfähig. Ferner wurde dem SGB V mit § 31 Abs. 6 eine Vorschrift beigefügt, aus der sich ein Anspruch auf Versorgung mit getrockneten Cannabisblüten oder standardisierten Extrakten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen ergibt. Dem BfArM wurden die Aufgaben einer Cannabisagentur nach dem Einheitsübereinkommen für Suchtstoffe übertragen, die den Anbau von Cannabis in Deutschland für die medizinische Versorgung von Patienten koordinieren und kontrollieren soll. Nachfolgend hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2017 erklärt, er habe eine ärztliche Verordnung für Cannabisblüten erwirkt und ebenfalls eine Kostenübernahmeerklärung seiner Krankenkasse erhalten. Jedoch seien die von ihm benötigten Sorten Bedrocan, Houndstooth, Pedanios 22/1 und Pedanios 18/1 nicht immer lieferbar. Die ersten beiden Sorten wirkten belebend und seien daher zur Anwendung für den Tag erforderlich, die letzten beiden Sorten hätten eine sedierende Wirkung und würden daher für die Nacht eingenommen. Andere Blütensorten versprächen keine ausreichende Schmerzfreiheit. Cannabinoide Fertigarzneimittel vertrage der Kläger nicht; diese lösten Depressionen aus. Wegen der Lieferengpässe habe der Kläger auf Sorten minderer Qualität ausweichen müssen, die aber nicht denselben Effekt gehabt hätten. Derzeit (August 2017) seien die benötigten Sorten von mehrwöchigen Lieferfristen betroffen. Zum Nachweis werden mehrere Presseartikel vom 27.07.2017 und vom 16.08.2017 sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag vom 18.08.2017 (BT-Drs. 18/13352) über Lieferengpässe von Cannabisblüten übersandt. Die mangelhafte Versorgung sei teilweise auf die bevorzugte Behandlung von Privatpatienten, teilweise auf die unzureichende Bearbeitung von Importanträgen durch das BfArM, aber auch auf fehlende Lieferkapazitäten der Produktionsstandorte Niederlande und Kanada zurückzuführen. Die Beklagte habe den Bedarf an medizinischen Cannabisblüten drastisch unterschätzt. Da eine sichere Versorgung bis zur Produktion durch deutsche Hersteller im Jahr 2019 nicht gewährleistet sei, liege die Erteilung einer Anbauerlaubnis im öffentlichen Interesse und müsse daher bis zur verlässlichen Schließung der Versorgungslücke erteilt werden. Dies ergebe sich aus dem Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. C. vom 01.08.2017 beigefügt. Darin heißt es: „Der oben genannte Patient ist in meiner hausärztlichen Betreuung. Wegen chron. Schmerzen durch eine WS-Skoliose besteht eine Schmerztherapie mit Cannabisblüten. Um eine effektive Behandlung zu gewährleisten, sind verschiedene Sorten von Cannabisblüten therapeutisch sinnvoll: 40 g sativalastiges Cannabis, z.B. Bedrocan oder Houndstooth und 50 g indicalastiges Cannabis pro Monat, z.B. Pedanios 22/1 oder 18/1.“ Derzeit (Januar 2018) benötige der Kläger 60 g indicalastige und 30 g sativalastige Cannabisblüten bei einem Gesamtbedarf von monatlich 90 g. Ein entsprechendes Attest des Arztes stehe noch aus. Das vorgelegte Attest sei so zu verstehen, dass nur die genannten Sorten einen Behandlungserfolg versprächen. Das ergebe sich aus jahrelangen Erfahrungen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, für die Beklagte als Versuchskaninchen missbraucht zu werden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 räumt der Kläger ein, dass er derzeit von seiner Apotheke, der S. -Apotheke in X1. , mit den benötigten Cannabissorten beliefert werde. Jedoch habe die Apotheke ihm keine Zusage erteilt, dass eine kontinuierliche Versorgung auch weiterhin gewährleistet sei. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 und vom 31.01.2018 erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Apotheke des Klägers habe die Ausgabe indicalastiger Cannabissorten im Dezember 2017 eingestellt. Der Kläger sei aber auf diese zur Linderung seiner Schmerzen, insbesondere in der Nachtzeit angewiesen. Der Kläger sei zwar im Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2018 ausreichend mit sativalastigen Blüten beliefert worden. Hinsichtlich der indicalastigen Sorten habe aber eine Unterversorgung bestanden (Lieferübersicht, Bl. 162 d.A.). Insbesondere habe der Kläger im Januar 2018 kein einziges Gramm indicalastiger Blüten erhalten können. Der Kläger müsse dann auf andere Blütensorten ausweichen, die aber wegen des geringeren THC-Gehaltes oft keine ausreichende Schmerzlinderung bewirkten. Es komme nicht darauf an, welche Menge an Cannabisblüten insgesamt nach Deutschland importiert werde. Maßgeblich sei, was beim Kläger ankomme. Lieferengpässe lägen auf der Hand, da die Beklagte nur mit 700 Verordnungen von Cannabisblüten pro Jahr gerechnet habe. Nach einem Spiegelartikel vom 10.01.2018 seien aber in den vergangenen Monaten ca. 13.000 Anträge bei den Krankenkassen eingereicht worden, von denen ca. 60 % genehmigt worden seien. Schließlich könnten die vom BfArM vorgelegten Importzahlen eine flächendeckende Versorgung nicht belegen, zumal auch nicht dargelegt sei, welche Mengen denn zur Behandlung der Patienten erforderlich seien, die eine Kostenzusage der Krankenkasse erhalten hätten. Ob nicht ausgenutzte Importgenehmigungen demnächst zu einer stabilen Versorgung führten, sei völlig unklar. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Versorgung der Patienten gewährleistet sein würde. Da dies nicht der Fall sei, entfalte § 3 Abs. 2 BtMG bis zur dauerhaften Behebung der Missstände die Wirkung, die ihm das BVerwG mit Urteil vom 06.04.2016 zugedacht habe. Der Kläger könne nicht auf therapeutische Alternativen in Form von oralen Arzneimitteln ausweichen. Ausweislich des vorgelegten Attestes des Arztes Dr. M. vom 25.01.2018 sei die orale Aufnahme von THC-haltigen Arzneimitteln für den Kläger nicht geeignet. In dem Attest heißt es „ Herr X. verträgt die orale Aufnahme von THC-haltigen Medikamenten leider nicht. Er kommt mit der Dosierung sowie der Wirkdauer nicht zurecht und benötigt gegen seine Schmerzen die schnell wirksame Aufnahme von THC in Blütenform durch Inhalation. Synthetische THC Analoga und Dronabinol zeigten sich in der Vergangenheit als unwirksam, mein Pat. hatte die Möglichkeit diese zu testen.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die ärztlichen Atteste vom 01.08.2017 und vom 25.01.2018 im Original, Cannabisrezepte aus dem Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 sowie eine Dosierungserklärung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. A. , vom 16.01.2017 im Original vorgelegt. In dieser Dosierungsanweisung sind alle verfügbaren Cannabisblütensorten (14) angekreuzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis für den Anbau von indica-lastigen Cannabispflanzen zur Eigentherapie zu erteilen, hilfsweise, die im Schriftsatz vom 31.01.2018 auf den Seiten 5 und 6 beantragten Beweise zu erheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016 hat das BfArM den Antrag des Klägers erneut geprüft. Es trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestünden im vorliegenden Fall Versagungsgründe, die eine Ablehnung der Anbauerlaubnis nach wie vor rechtfertigten. Zunächst fehlten Angaben darüber, wer die für den Betäubungsmittelverkehr verantwortliche Person sein solle. Ferner müssten noch Angaben zur Sachkenntnis, zur Sicherung der Räumlichkeiten, zu den Anbaubedingungen und zur ärztlichen Betreuung nachgeholt werden. Die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen müsse vor Erteilung der Erlaubnis durch Handwerkerrechnungen nachgewiesen werden. Nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I, S. 403) am 17.03.2017 hat die Beklagte vorgetragen, die Erteilung einer Anbauerlaubnis an den Kläger, auch einer befristeten Anbauerlaubnis, komme nicht mehr in Betracht. Durch die Gesetzesänderung bestehe nun eine gleichwertige Alternative zu einer eigenverantwortlichen Therapie, weil die Versorgung durch die ärztliche Verschreibung und die Kostenerstattung durch die Krankenkassen erfolge. Damit sei die Patientenversorgung sichergestellt. Die Versorgung von Patienten mit cannabishaltigen Arzneimitteln werde nun, wie bei allen anderen Arzneimitteln auch, durch Apotheken, Hersteller und Großhändler bewerkstelligt. Eine Versorgung der Patienten durch die Erteilung von Anbauerlaubnissen durch das BfArM sei daher rechtlich nicht mehr zulässig. Das gelte sowohl für den Regelfall als auch für den Ausnahmefall, in dem die nun gesetzlich vorgesehene Versorgung nicht erfolge. Zwar gebe es vereinzelte Hinweise auf Lieferschwierigkeiten in den Monaten Juli und August 2017. Das BfArM könne diese rein wirtschaftlichen Abläufe jedoch nur bedingt beeinflussen, indem es die erforderlichen Genehmigungen und Importerlaubnisse erteile. Dies geschehe mit der gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt. Das BfArM verfüge über deutliche Hinweise über einen erheblichen Rückgang dieser Lieferschwierigkeiten in allernächster Zeit. Seit Juli 2017 sei eine erhebliche Steigerung der Einfuhrmengen von Medizinal-Cannabisblüten in Deutschland zu verzeichnen. Insgesamt sei bis Ende Januar 2018 eine Gesamtmenge von 954 kg Cannabis verschiedener Sorten eingeführt worden. Allein im Januar 2018 seien 70 kg Blüten, davon 2 kg der indicalastigen Sorte Bedica, importiert worden. Außerdem lägen derzeit 26 offene, noch nicht genutzte Einfuhrgenehmigungen nach § 11 BtMG vor, sodass in naher Zukunft mit weiteren Einfuhren und einer verbesserten Patientenversorgung zu rechnen sei. Auch die Lieferapotheke des Klägers, die S. -Apotheke in X1. , sei umfangreich beliefert worden. Daher sei anzunehmen, dass die Versorgung des Klägers jetzt gesichert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nur die jetzt genannten vier Sorten (Bedrocan, Houndstooth, Pedanios 18/1 und 22/1) nutzen könne. Laut den im Zeitraum 2014 bis 2017 vorgelegten Abgabemeldungen habe der Kläger bisher die Sorten Bedrocan, Bedica und Bediol bezogen (Bl. 118 d.A.). Es sei nicht erkennbar, warum diese jetzt nicht mehr geeignet seien. Aus dem ärztlichen Attest vom 01.08.2017 ergebe sich nicht, dass die Sorten nicht austauschbar seien. Ferner sei die Notwendigkeit einer sog. „indicalastigen Sorte“ aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Zwar seien unterschiedliche Effekte aus Erfahrungen mit diesen Blüten zu Genusszwecken bekannt. Ein wissenschaftlicher Nachweis sei jedoch bisher nicht verfügbar. Auch die Monographie „Cannabisblüten“ im Deutschen Arzneibuch 2017 vom 05.05.2017, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, unterscheide nicht zwischen sativalastigen und indicalastigen Blüten. Die Sorten Pedanios 18/1 und 22/1 seien erst ab dem 22.03.2017 bzw. seit dem 13.01.2017 in Deutschland im Handel. Der den Kläger seit November 2016 betreuende Arzt Dr. A. habe diese Sorten in der Dosierungserklärung bisher nicht benannt. Außerdem könne die Versorgung auch durch andere cannabishaltige Arzneimittel erfolgen, die nunmehr ebenfalls erstattungsfähig seien und bei denen keine Lieferprobleme bestünden, beispielsweise die Fertigarzneimittel Sativex oder Canemes oder Rezepturarzneimittel mit Dronabinol, Cannabidiol oder Cannabisextrakten. Zwar habe der behandelnde Arzt erklärt, dass eine Behandlung mit synthetischem Dronabinol nicht in Frage komme. Mittlerweile liege jedoch auch aus der Cannabispflanze gewonnenes natürliches THC vor, das zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet werden könne. Das vorgelegte Attest vom 25.01.2018 sei nicht hinreichend aussagekräftig. In der mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 haben die Vertreter des BfArM noch eine aktualisierte Übersicht über die Einfuhren von Cannabisblüten von Juli 2017 bis Ende Januar 2018 sowie eine Aufstellung über die künftigen Cannabisimporte vorgelegt und hierzu ausführlich mündlich vorgetragen. Ferner sind zwei Listen über die Abgaben der Importeure an die klägerische Apotheke bis zum 01.02.2018 sowie über die Abgaben der Apotheke an den Kläger im Zeitraum des Bestehens der Erwerbserlaubnis (März 2014 bis Januar 2017) vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des BfArM vom 12.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von indica-lastigen Cannabispflanzen zur medizinischen Selbstversorgung nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Fassung des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I S. 403). Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das BfArM eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Der Anbau von Hanfpflanzen durch Patienten zur medizinischen Selbstversorgung fällt auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2017 unter die Anlage I des BtMG und bedarf daher einer Erlaubnis des BfArM. Nach der Anlage I zu § 1 Nr. 1 BtMG zählen Cannabispflanzen und ihre Pflanzenteile grundsätzlich zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nur im Ausnahmefall erteilt werden kann. Die in der Anlage I unter den Buchstaben a) bis e) genannten Sonderfälle liegen hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen unter Buchstabe e) in Verbindung mit der Anlage III nicht erfüllt. Diese Bestimmung, die durch das BtMG 2017 neu gefasst wurde, erfasst nur Cannabispflanzen und ihre Teile, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Art. 23 und 28 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Der Kläger begehrt jedoch keinen Anbau unter der Kontrolle der neu beim BfArM eingerichteten Cannabisagentur, da er an dem erfolgten Ausschreibungsverfahren ersichtlich nicht teilgenommen hat und die Voraussetzungen hierfür vermutlich auch nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG für die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Hanfpflanzen zur medizinischen Selbstversorgung sind jedoch nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das Gesetz vom 06.03.2017 nicht mehr erfüllt. Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Eigenbedarf von Patienten liegt grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster vor der Gesetzesänderung bestand ein öffentliches Interesse an der Versorgung einzelner schwer kranker Patienten mit Cannabis, wenn hierdurch die Heilung oder Linderung der Beschwerden möglich war und dem Betroffenen keine gleichwirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stand. Dies wurde aus der großen Bedeutung des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und auf Wahrung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG abgeleitet. Der Schutzbereich dieser Grundrechte wird nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 – zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.14 – ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a. Der Zugang zu Cannabis als Heilmittel wurde nach der früheren Gesetzeslage generell ausgeschlossen, indem diese Stoffe als nicht verschreibungsfähige und nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach Anlage I des BtMG eingeordnet waren. Hierdurch wurde eine ärztliche Verordnung zu Therapiezwecken oder der Erwerb oder Anbau zur Eigentherapie ohne eine ausdrückliche Erlaubnis verhindert. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb oder den Eigenanbau – im Fall der Unerschwinglichkeit des Erwerbs in der Apotheke – war daher die einzige Möglichkeit, schwerkranken Patienten einen legalen und realistischen Zugang zu diesem Betäubungsmittel zu verschaffen und wurde durch die Bejahung eines öffentlichen Interesses an diesem Zugang ermöglicht. Der Gesetzgeber hat aber nunmehr ein anderes Verfahren vorgegeben, mit dem die Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabis erfolgen soll. Durch das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I, S. 403) wurden neben den bereits vorhandenen wenigen Fertigarzneimitteln außerdem getrocknete Blüten aus staatlich kontrolliertem Anbau in Anlage III des Gesetzes aufgenommen und damit verschreibungsfähig. Außerdem haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten von cannnabishaltigen Arzneimitteln erhalten, wenn eine schwerwiegende Erkrankung besteht, eine therapeutische Alternative allgemein oder im Einzelfall nicht zur Verfügung steht und eine spürbare positive Einwirkung auf den Leidenszustand erwartet werden kann, § 31 Abs. 6 SGB V. Ferner wurde erstmalig der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte als staatlicher Stelle nach Art. 23 und 28 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Cannabisagentur) gestattet, § 19 Abs. 2a BtMG. Der Staat hat nunmehr durch die Einstufung von Cannabisblüten und anderen cannabishaltigen Arzneimitteln als verschreibungsfähige und erstattungsfähige Betäubungsmittel die früheren rechtlichen Zugangshindernisse beseitigt und einen anderen Weg zur Versorgung des Patienten geregelt. Damit ist das öffentliche Interesse für die Erteilung einer Anbauerlaubnis zur medizinischen Selbstversorgung weggefallen. Die Anbauerlaubnis kann auch nicht neben der ärztlichen Verschreibung auf Kassenrezept erteilt werden. Das Änderungsgesetz sollte nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers auch dem Zweck dienen, die Erteilung einer Anbauerlaubnis in Zukunft überflüssig zu machen. Das Antragsverfahren beim BfArM sollte entfallen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8965, S. 2, 3, 13, 14, 15, 16; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18/10902, S. 3. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist der gewählte Weg besser geeignet, dem öffentlichen Interesse an der medizinischen Versorgung der Patienten einerseits und dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs andererseits Rechnung zu tragen als die Erteilung einer Anbauerlaubnis an Patienten. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patienten zur Selbsttherapie berge die Gefahr mangelnder Qualitäts- und Sicherheitskontrollen. Diese Erwägungen waren zwar nicht geeignet, vor der Gesetzesänderung den einzig möglichen Zugang zur Eigentherapie im Wege einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu verhindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.14 – Rn. 33, 34; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 - ; VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 – 7 K 4447/11 – . Jedoch liegt es im gesetzgeberischen Ermessen, diesen Sicherheitsbedenken bei der Wahl eines Verfahrens, mit dem der Zugang zu cannabishaltigen Arzneimitteln grundsätzlich gewährt wird, in einer geeigneten Form Rechnung zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die neue Regelung verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft und deshalb zur Deckung einer Regelungslücke weiterhin die Erteilung einer Anbauerlaubnis zulässig und rechtlich geboten wäre. Zwar gewährt auch diese keinen unbeschränkten Zugang zu Cannabisprodukten für Therapiezwecke. Jedoch ist die kontrollierte Abgabe von Cannabis durch Apotheken auf ein Betäubungsmittelrezept das normale und vom BtMG vorgesehene Verfahren zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln, das auch bei cannabishaltigen Arzneimitteln durch die von Cannabis ausgehenden Gesundheitsgefahren gerechtfertigt wird, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 – 7 K 4447/11 – . Auch der Umstand, dass eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anforderungen, die § 31 Abs. 6 SGB V an einen Anspruch auf Kostenerstattung stellt und die von den Krankenkassen zu prüfen sind – nämlich das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, das Fehlen einer generellen oder individuellen Therapiealternative und eine mögliche positive Einwirkung auf das Beschwerdebild – entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die zuvor im Wege einer verfassungskonformen Auslegung an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG gestellt worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – . Dies weist darauf hin, dass aus der grundrechtlichen Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG weitergehende Ansprüche nicht hergeleitet werden können. Auch im Hinblick auf die vom Kläger beanstandeten Lieferengpässe im Zeitraum Juli bis Januar 2018, insbesondere für den seit Dezember 2017 eingetretenen Lieferausfall der indicalastigen Sorten Pedanios 22/1 und Pedanios 18/1, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG. Maßgeblich für die Feststellung eines entsprechenden Anspruchs ist bei der hier anhängigen Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die materiell-rechtlichen Regelungen des BtMG bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist. Der Kläger hat eingeräumt, dass die noch im Sommer 2017 aufgetretenen erheblichen Lieferschwierigkeiten für Cannabisblüten aus den Niederlanden und Kanada, die durch entsprechende Presseberichte belegt sind, jedenfalls für sativalastige Cannabisblüten in der Zwischenzeit behoben sind. Aus der im Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2018 enthaltenen Aufstellung ergibt sich, dass der Kläger seit Juli 2017 monatlich mit der verordneten Menge von 85 – 90 g Cannabisblüten beliefert worden ist. Für eine Wiederholung dieser gravierenden Lieferprobleme in der Zukunft bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind derzeit im Internet, in dem die Cannabisszene traditionell breit vertreten ist, keine aktuellen Hinweise auf andauernde Lieferausfälle vorhanden. Im Übrigen hat das BfArM in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Importmengen im Verlauf des 2. Halbjahres 2017 deutlich von 42,2 kg im Juli auf 285 kg im Dezember angestiegen sind. Darüber hinaus bestehen derzeit noch 30 offene Importgenehmigungen über Einzellieferungen im Umfang von 1.640 kg Cannabisblüten für einen Zeitraum von 3 Monaten, von denen noch kein Gebrauch gemacht wurde, sowie weitere noch offene Anträge auf Erteilung einer Importerlaubnis. Diese würden derzeit bevorzugt bearbeitet. Weitere Staaten wie Israel, Australien, Uruguay, Portugal und Dänemark hätten angekündigt, in Zukunft ebenfalls Cannabisblüten nach Deutschland zu exportieren. Allein die Firma D1. will im Jahr 2018 22 Tonnen Cannabis nach Deutschland importieren (Artikel vom 20.01.2018: Cannabis als Medizin: Legale Drogendealer machen Deutschland high, auf: www.dw.com/de. ) Die Firma U. plant, in 2018 62.000 kg Cannabisblüten aus einem staatlich überwachten Anbau in Portugal bereitzustellen (Aufstellung des BfArM, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Deshalb ist in Zukunft mit einer weiteren erheblichen Erhöhung der Liefermengen aus Importen und nach der Aussage des Leiters der Bundesopiumstelle, Herr Dr. D. -T. , ab dem Jahr 2019 mit Cannabisernten aus dem kontrollierten Anbau in Deutschland zu rechnen. Das Ausschreibungsverfahren schreite wie geplant fort. Die Verträge mit den Produzenten könnten voraussichtlich im Jahr 2018 abgeschlossen werden. Die Versorgungslücke hinsichtlich der Sorten Pedanios 18/1 und 22/1, die auch nach der aktualisierten Aufstellung des BfArM im Schriftsatz vom 02.02.2018 in den Monaten November 2017 und Januar 2018 aufgetreten ist, gibt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis. Der aktuelle Lieferausfall dieser Sorten ist in dem angegebenen Zeitraum unstreitig und bedarf daher keiner Beweiserhebung (vgl. Beweisantrag Nr. 5 a, Bl. 165 d.A.). Soweit auch Lieferschwierigkeiten in den Monaten Juli 2017 bis November 2017 behauptet werden, kommt es auf diese nicht an, da in der Vergangenheit bestehende Lieferprobleme für die Beurteilung eines Anspruchs auf Anbauerlaubnis nicht erheblich sind. Auch bei Anerkennung eines aktuellen Lieferengpasses besteht kein öffentliches Interesse für die Therapierung des Klägers mit den von ihm ausgesuchten indicalastigen Cannabisblüten aus eigenem Anbau. Denn der Kläger hat keinen grundrechtlichen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG auf eine Versorgung mit Cannabisblüten einer bestimmten Sorte in einer bestimmten Menge. Nachdem der Staat die rechtlichen Zugangshindernisse für eine Versorgung von Patienten mit cannabishaltigen Arzneimitteln und damit den mittelbaren Grundrechtseingriff beseitigt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – , kann sich ein Anspruch auf Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln nur aus der aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ergeben. Daraus lässt sich aber keine staatliche Garantie einer umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Arzneimitteln bzw. mit bestimmten Cannabisblütensorten entnehmen. Der mit der staatlichen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weitere Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1997 – 1 BvR 1071/95 – juris Rn. 9 m.w.N. Es lässt sich nicht feststellen, dass die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers und des BfArM völlig ungeeignet sind, eine sichere Versorgung von Patienten mit cannabishaltigen Arzneimitteln zu gewährleisten. In Deutschland existiert kein staatlich organisiertes System zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Vielmehr ist die Beschaffung und Bereitstellung von Arzneimitteln in einem marktwirtschaftlichen System den Wirtschaftsteilnehmern überlassen, also den Herstellern und Importeuren von Arzneimitteln, sowie dem Großhandel und den Apotheken. Diese Tätigkeit wird vom Staat nicht gesteuert, sondern nur im Hinblick auf die Wirksamkeit und Sicherheit der Arzneimittelversorgung durch die Erteilung von Erlaubnissen sowie eine repressive Überwachung kontrolliert. Diese Struktur hat sich bisher als geeignet erwiesen, die Arzneimittelversorgung, auch bei Betäubungsmitteln, sicherzustellen. Auf der Grundlage der vom BfArM angegebenen Daten ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass es gelingen wird, im Verlauf des Jahres 2018, spätestens 2019 durch Importe und mit den ersten Ernten aus deutschem Anbau den Bedarf an Medizinalcannabis zu decken. Weder kurzfristige Lieferengpässe, die auch für die Zukunft nicht sicher auszuschließen sind, noch Lieferausfälle bei bestimmten Blütensorten können dazu führen, dass das neu errichtete Zugangssystem als völlig unzulänglich eingeordnet werden muss. Insbesondere gibt es bei pflanzlichen Arzneimitteln keine absolute Liefersicherheit, da diese immer von Ernteausfällen oder schwankenden Wirkstoffzusammensetzungen betroffen sein können. Daher kann es auch keine staatliche Verpflichtung geben, eine Versorgung mit bestimmten Blütensorten sicherzustellen oder den Eigenanbau zu erlauben. Die Beklagte war auch nicht aufgrund ihrer Schutzpflicht für die Grundrechte von schwer erkrankten Patienten dazu verpflichtet, eine gesetzliche Übergangsregelung zu schaffen oder befristete Anbaugenehmigungen zu erteilen, um in einem Übergangszeitraum Versorgungs-Engpässe zu vermeiden. Denn den Cannabispatienten ist es grundsätzlich zuzumuten, bis zur Herstellung einer stabilen Versorgung mit Cannabisblüten aller Sorten vorübergehend den Bedarf mit anderen Blütensorten mit ähnlichem Wirkprofil oder cannabishaltigen Rezepturarzneimitteln, z.B. mit Cannabisextrakten oder mit den Wirkstoffen Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol oder Fertigarzneimitteln mit diesen Wirkstoffen, wie Sativex oder Canemes im off-label-use, zu decken und eventuell ergänzend auf zugelassene Fertigarzneimittel mit anderen Wirkstoffen zurückzugreifen. Bei diesen Medikamenten sind bisher keine Lieferengpässe aufgetreten (vgl. Artikel „Bundesweite Lieferengpässe bei Cannabis“ vom 27.07.2017 auf: www.deutsche-apotheker-zeitung.de ). Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob in einem extremen Ausnahmefall gleichwohl eine befristete Anbauerlaubnis zu erteilen ist, wenn ein nicht nur kurzfristiger Lieferausfall bei bestimmten Cannabisblüten trotz aller zumutbarer Bemühungen des Patienten nachgewiesen ist und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest und einen ärztlich begleiteten Therapieversuch glaubhaft gemacht ist, dass bei einem Patienten andere Blütensorten oder andere cannabishaltige Arzneimittel oder Arzneimittel mit anderen Wirkstoffen oder Kombinationen dieser Arzneimittel nicht hinreichend wirksam oder verträglich sind. Es wäre also – in Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Anbauerlaubnis für Cannabispflanzen - darzulegen und nachzuweisen, dass dem Patienten keine Therapiealternative zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht erfüllt. Es ist vom Kläger bisher nicht dargelegt worden, dass er zum einen zur Linderung starker und unzumutbarer Beschwerden zwingend auf indicalastige Blütensorten, insbesondere Pedanios 18/1 und 22/1, angewiesen ist und zum anderen diese weder durch andere Blütensorten noch durch andere cannabishaltigen Arzneimittel ausgetauscht werden können. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes, Dr. C. , vom 01.08.2017. Darin wird lediglich erklärt, für eine effektive Behandlung seien verschiedene Sorten von Cannabisblüten therapeutisch sinnvoll, nämlich 40 g sativalastiges Cannabis und 50 g indicalastiges Cannabis pro Monat. Als Beispiel für sativalastiges Cannabis werden die Sorten Bedrocan oder Houndstooth angegeben und als Beispiel für indicalastiges Cannabis werden die Sorten Pedanios 22/1 oder 18/1 bezeichnet. Aus diesem Attest lässt sich nicht entnehmen, welcher Therapiezweck mit den verschiedenen Sorten erfüllt werden soll und warum diese Sorten dafür geeignet sind. Es enthält auch nicht die Aussage, dass andere Blütensorten den therapeutischen Zweck nicht erfüllen können. Vielmehr sind die angegebenen Blütensorten nur als Beispiele angegeben. Daher kann der Kläger darauf verwiesen werden, anstelle der fehlenden Sorten der Fa. Pedanios beispielsweise die Blütensorte „Bedica“ einzusetzen, die nach den unstreitigen Angaben des BfArM und dem vorgelegten „specification sheet“ (vgl. Beiakte 3) auch indicalastig ist. Dies ist dem Kläger auch zumutbar, da er diese Blütensorte im Zeitraum der Gültigkeit seiner Erwerbserlaubnis bezogen und offenbar ausprobiert hat (vgl. die Aufstellung des BfArM in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.02.2018). Warum die Verwendung von „Bedica“ nun nicht mehr geeignet sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch soweit der Kläger vorträgt, er benötige die indicalastigen Sorten Pedanios 22/1 und 18/1 dringend für den Abend und die Nachtzeit, weil nur diese ausreichend schmerzlindernd und gleichzeitig beruhigend seien, kann dies keine ausreichende Begründung für einen Eigenanbau sein. Anhaltspunkte dafür, dass indicalastige Sorten tatsächlich eine beruhigende und schlaffördernde Wirkung haben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auf diese Wirkung angewiesen ist. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest fehlt. Das BfArM hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Kläger im Zeitraum der Gültigkeit der Erwerbserlaubnis von März 2014 bis Januar 2017 die seinerzeit verfügbaren Blütensorten Bedrocan, Bedica und Bediol bezogen hat. Falls diese eine zu aufputschende Wirkung haben sollten, hat der Kläger offenbar bisher eine andere Möglichkeit gefunden, diese auszugleichen. Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, die Verwendung der beantragten Blütensorten beruhe auf jahrelanger Erfahrung, ist nach den eigenen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zutreffend. Denn die Blütensorten Pedanios 22/1 und 18/1 werden vom Kläger erst seit der Kostenzusage der Krankenkasse verwendet. Diese kann erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum BtMG erteilt worden sein, also frühestens ab April 2017. Hat aber der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt seine Cannabistherapie mit den verfügbaren Sorten durchgeführt, kann ihm die Weiterverwendung dieser Sorten auch für einen Übergangszeitraum weiterhin zugemutet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an einer Eigentherapie mit Cannabis von der Rechtsprechung nur bei schweren Erkrankungen, insbesondere beim Vorliegen von starken, lange dauernden Schmerzen, bejaht worden ist. Denn diese stellen einen Ausnahmezustand dar, der den Betroffenen daran hindern kann, ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben zu führen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – juris. Das Auftreten von Unruhe oder Schlafstörungen ist dagegen ein in der Bevölkerung verbreitetes Alltagsproblem, das regelmäßig nicht die Intensität von Beschwerden erreicht, die ein menschenwürdiges Dasein ausschließen. Für diese Beschwerden gibt es eine Vielzahl von zugelassenen Arzneimitteln und anderen Methoden. Da der Kläger die aufputschende Wirkung auf das THC in den von ihm genutzten Cannabisblüten zurückführt, kommt eine Lösung des Problems auch durch die Veränderung der Cannabismedikation in Betracht. Der Kläger kann deshalb für einen Übergangszeitraum darauf verwiesen werden, diese Probleme auf andere Weise zu lösen. Ein Anspruch auf ein optimales Arzneimittel, das alle Symptome der Erkrankung und die Nebenwirkungen der Cannabistherapie gleichermaßen abdeckt, kann aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus ist bisher nicht erkennbar, dass die gewünschte schmerzstillende (ggfs. sogar eine beruhigende Wirkung) nicht auch durch andere Blütensorten oder durch eine Kombination anderer Blütensorten hervorgerufen werden kann. In der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dosierungserklärung des früher behandelnden Arztes Dr. A. vom 16.01.2017 sind alle verfügbaren Blütensorten (14 Stück) als geeignet aufgeführt. Dr. C. hat, wie ausgeführt, die empfohlenen Blütensorten im vorgelegten Attest nur bespielhaft bezeichnet. Nach der Aufstellung des BfArM in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.02.2018 sind derzeit 17 Blütensorten grundsätzlich verfügbar. Dass diese Sorten, bis auf die vier vom Kläger gewünschten Sorten, für die Therapie nicht sinnvoll eingesetzt werden können, wird auch durch die von ihm vage beschriebenen Selbstversuche und Gespräche mit seinem Arzt nicht belegt. Insbesondere fehlt es an einem ärztlich begleiteten, überwachten und dokumentierten Therapieversuch mit anderen Blütensorten, aus dem sich die fehlende Eignung in einer nachvollziehbaren Weise ergeben könnte. Es ist bisher ebenfalls nicht dargelegt, dass der Kläger die gewünschten Blütensorten nicht durch andere cannabishaltige Arzneimittel, z.B. Sativex oder Rezepturarzneimittel mit Cannabisextrakten oder mit den kombinierten Wirkstoffen Dronabinol und Cannabidiol austauschen kann. Im Attest des praktischen Arztes Dr. N1. vom 09.01.2014 wird zwar bestätigt, dass der Konsum von synthetischem THC keinen Effekt auf die Schmerzen gehabt habe. Eine ähnliche Aussage befindet sich im Attest von Dr. C. vom 25.01.2018, der erklärt, dass sich „synthetische THC Analoga“ und Dronabinol in der Vergangenheit als unwirksam gezeigt hätten. Diese Angabe kann als wahr unterstellt werden und ist daher nicht beweisbedürftig (Beweisantrag Nr. 5 d, Bl. 166 d.A.). Daraus lässt sich aber nicht die Unwirksamkeit anderer cannabishaltiger Arzneimittel, die erst seit der Gesetzesänderung verfügbar sind, ableiten, weil der Einsatz der Einzelsubstanz THC mit einer Kombination von Wirkstoffen wie THC und CBD oder mit einem Pflanzenextrakt, also einem Vielstoffgemisch, nicht vergleichbar ist. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 04.07.2017, der Kläger vertrage keine cannabinoiden Fertigarzneimittel, diese lösten Depressionen aus, bleibt völlig unsubstantiiert und wird auch durch das vorgelegte Attest des behandelnden Arztes Dr. C. vom 25.01.2018 nicht belegt. Dort heißt es lediglich, der Kläger vertrage die orale Aufnahme von THC-haltigen Medikamenten nicht. Weder werden aufgetretene Nebenwirkungen benannt, noch werden die Medikamente konkret bezeichnet, die unverträglich waren. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er benötige wegen der akut auftretenden Schmerzen die schnell wirksame Aufnahme von THC in Blütenform durch Inhalation. Bei der oralen Aufnahme sei nicht vorhersehbar, wie lange und wie stark die Medikamente wirkten und welchen Einfluss das Essen habe. Diese Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auch im Attest von Dr. C. vom 25.01.2018 wiedergegeben. Es ist anzunehmen, dass der inhalierte Dampf von Cannabisblüten deutlich schneller wirkt als orale Cannabiszubereitungen, die zunächst den Verdauungstrakt passieren müssen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger sich ein Mittel zur schnellen Steuerung seiner Schmerzen wünscht. Dieses steht ihm grundsätzlich auch jetzt mit verschiedenen Cannabisblütensorten zur Verfügung. Es geht lediglich darum, ob es dem Kläger zumutbar ist, während künftiger kurzfristiger Versorgungsengpässe für Blüten oder bestimmte Blütensorten vorübergehend auf orale Arzneimittel auszuweichen. Diese Zumutbarkeit ist aus der Sicht des Gerichts zu bejahen, ohne dass der Kläger deswegen zum „Versuchskaninchen“ wird. Denn es gibt Tausende von Schmerzpatienten, die mit oralen Schmerzmitteln versorgt werden. Auch bei dieser Anwendungsart kann durch die Dosierung und eine regelmäßige Anwendung unter Berücksichtigung von Mahlzeiten eine berechenbare Schmerzmedikation durchgeführt werden. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass die Schmerzen beim Kläger nachmittags zunehmen. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, sodass die vom Kläger hilfsweise beantragte Beweiserhebung darüber (Antrag Nr. 5 e, Bl. 166 d.A.) nicht notwendig ist. Schließlich ist die fehlende Wirksamkeit oder Unverträglichkeit oraler cannabishaltiger Arzneimittel auch nicht durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderten Selbstversuche mit Sativex oder nicht näher beschriebenen oder selbst hergestellten Extrakten nachgewiesen. Weder steht die Vergleichbarkeit mit den nun verfügbaren Extrakten in Arzneimittelqualität fest noch können die Ergebnisse dieser Versuche in irgendeiner Weise verifiziert werden. Die Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit von alternativen Cannabiszubereitungen lässt sich in einer nachvollziehbaren Weise insbesondere mit Hilfe eines ärztlich begleiteten und fehlgeschlagenen Therapieversuchs belegen. Dass der Kläger im Zeitraum nach der Gesetzesänderung im März 2017 und damit der Verfügbarkeit dieser Arzneimittel einen derartigen Therapieversuch – auch zur Deckung der Versorgungslücken bei den von ihm gewählten Blüten – unternommen hat, ist weder aus dem vorgelegten Attest vom 25.01.2018 ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war auch die vom Kläger beantragte Beweiserhebung zur Notwendigkeit von indicalastigen Blüten, zur Notwendigkeit einer Inhalationsbehandlung und zur Unverträglichkeit von oralen cannabishaltigen Arzneimitteln durch die Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes Dr. C. (Beweisanträge Nr. 5 b und c, Bl. 165 d.A.) nicht geboten. Diese Anträge waren auf einen sog. „Ausforschungsbeweis“ gerichtet und daher kein zulässiger Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Beweisanträgen, mit denen unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. für willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen, für die jegliche tatsächliche Grundlagen fehlen, muss das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgehen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 86 Rn. 18 a. Hierfür bestand kein Anlass, nachdem der Kläger für seine Behauptungen zum Fehlen einer Therapiealternative in Form von anderen Blütensorten oder anderer cannabishaltiger Arzneimittel ein aussagekräftiges ärztliches Attest nicht vorgelegt und insbesondere die Durchführung eines ärztlich begleiteten Therapieversuchs nicht glaubhaft gemacht hat. Im Attest des behandelnden Arztes Dr. C. vom 25.01.2018 werden nur die Aussagen des Klägers wiedergegeben. Darin befinden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arzt eigene Erkenntnisse aus begleiteten Therapieversuchen gewonnen und wiedergegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Vernehmung des Arztes als Zeugen so unbestimmt, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen zu Tage hätte fördern können. In diesem Fall ist eine Beweiserhebung nicht veranlasst, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 86 Rn. 18 a m.w.N. Kann es dem Kläger somit zugemutet werden, für einen Übergangszeitraum einen Lieferengpass bei bestimmten indicalastigen Blütensorten durch andere Blüten, andere cannabishaltige Arzneimittel, eventuell ergänzt durch Schlafmittel oder durch eine Änderung des Anwendungsregimes auszugleichen, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.