Urteil
7 K 2096/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0205.7K2096.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Cannabis für eine Schmerztherapie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM. Er erklärte, seine Hausärztin habe ihm Dronabinol verschrieben, die Krankenkasse jedoch die Erstattung abgelehnt. Cannabis lindere die Schmerzen und entspanne das Narbengewebe im Brustbereich, sodass das Beklemmungsgefühl gemildert werde. Er sei aufgrund der Verletzung erwerbsunfähig. Ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bremen sei ohne Erfolg durchgeführt worden. Dem Antrag war ein ärztliches Attest der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin T. . und D. . L. vom 24.05.2011 beigefügt. Danach hat der Kläger im Jahr 1998 Verbrennungen an 50 % der Körperoberfläche erlitten. Wegen der ausgedehnten Narben an Beinen, Armen und im Thoraxbereich bestünden ständige Schmerzen und thorakaler Druck. Der Patient müsse immer wieder Dehnübungen durchführen. Längeres Sitzen, Gehen und Stehen seien nicht möglich. Die Beweglichkeit der Hände sei schmerzhaft eingeschränkt. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger in der Folgezeit einen Formularantrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten ein. Die Stellung eines Verantwortlichen nach dem BtMG übernehme er selbst. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. N. S. , verordnete dem Kläger mit Dosierungserklärung vom 08.08.2014 einen 4-Wochen-Bedarf von Medizinal-Cannabisblüten in einer Menge von 75 g der Sorten Bedrocan und Bediol. Außerdem legte der Kläger einen ausführlichen Bericht des Facharztes für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie, P. Q. , vom 20.06.2014 vor. Danach bestehe beim Kläger ein Zustand nach Verbrennungstrauma nach Selbstentzündung mittels Benzin-Übergießens mit 48 %iger Hautverbrennung im Jahr 1998. Nach Patientenangaben sei die Selbstverbrennung in suizidaler Absicht erfolgt. Es habe 12 Mal eine operative Therapie mit Nekrosenabtragung und Hauttransplantationen sowie eine längere intensivmedizinische Behandlung stattgefunden. Ein Kontakt zu einem Psychotherapeuten habe nur einmalig bestanden. Eine dauerhafte Analgetika-Therapie nach der stationären Entlassung sei nicht erfolgt. Der Patient lehne diese aufgrund seiner Erfahrungen im Altenpflegebereich wegen der sedierenden Nebenwirkungen und Organschäden ab. Er nehme entgegen der gängigen Lehrmeinung an, dass eine Sauerstoffaufnahme durch die Haut beim Menschen möglich sei und glaube deshalb an eine Sauerstoffunterversorgung aufgrund der Verbrennungsschäden. Der Kläger konsumiere seit 30 Jahren (also 1984) Cannabis. Nach dem Konsum von 10 Joints bestehe nach Angaben des Patienten vollständige Beschwerdefreiheit bis zu 3 Tagen Dauer. Wegen der hohen Therapiekosten habe er in den eigenen Wohnräumen eine Hanfplantage angelegt, sei jedoch deswegen strafrechtlich verurteilt worden. Der Richter habe ihm empfohlen, sich wegen einer Cannabis-Schmerztherapie unter Einbindung der Bundesopiumstelle an einen Arzt zu wenden. Aktuell lägen die folgenden Diagnosen vor: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom Somatisierungsstörung Abhängigkeit von Cannabis Bauchwandverbrennung Verbrennung nicht näher bezeichneten Grades des Rumpfes Verbrennung der oberen und der unteren Extremität (Stadium III) Chronischer Nikotinabusus (10 Zigaretten pro Tag) Posttraumatische beginnende Arthrose des rechten OSG Die Schmerzart (nozizeptiv versus neuropathisch) sei nicht klar definierbar. Höhergradige funktionelle Beeinträchtigungen durch Kontrakturen bestünden nicht. Nicht nachvollziehbar seien die hohen VAS-Werte zur Schmerzstärke bei fehlenden wiederholten Arztkonsultationen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne daher nicht diagnostiziert werden. Bei dem Patienten stehe der THC-Konsum in Eigentherapie im Mittelpunkt der Anamnese. Für eine first-line-Therapie mit Cannabis werde jedoch wegen der unzureichenden Nutzung von konventionellen schmerztherapeutischen Optionen keine Grundlage gesehen. Die vorgeschlagene Therapieoption im Sinne einer multimodalen ambulanten Schmerztherapie werde derzeit von dem Patienten abgelehnt. Im Begleitschreiben vom 22.07.2014 kritisiert der Kläger das Gutachten des Schmerztherapeuten und erklärt, er habe ein Recht auf eine adäquate Schmerztherapie ohne die Nebenwirkungen von pharmazeutischen Mitteln und könne mit Cannabis gleichzeitig mehrere Symptome wie Schlaflosigkeit, Schmerzen, Appetitlosigkeit und Narbenverhärtung lindern. Mit Bescheid vom 09.09.2014 wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, die Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn keine verfügbaren Arzneimittel zur Behandlung der Krankheit zur Verfügung stünden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Zur Behandlung des Schmerzsyndroms könnten im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie, wie sie von dem Schmerztherapeuten im Gutachten vom 20.06.2014 vorgeschlagen werde, verschiedene zugelassene Arzneimittel geprüft werden. Hiergegen legte der Kläger am 17.09.2014 Widerspruch ein. Er erklärte, er wolle nicht Opfer der Nebenwirkungen der herkömmlichen Schmerzmittel werden, die dem BfArM gut bekannt sein müssten. Er habe bisher auf jedwede pharmazeutischen Mittel verzichtet und dies solle auch so bleiben. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.03.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 03.08.2016 Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Eigentherapie weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, es gäbe keine zumutbare Therapiealternative. Die Therapieoption im ärztlichen Gutachten vom 20.06.2014 sei von ungewissem Ausgang und nicht zumutbar. Der Kläger habe das Recht, über seine Behandlung selbst zu entscheiden als Ausfluss seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG. Bei dauerhafter Einnahme seien zugelassene Arzneimittel mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Gesundheit des Klägers bis zum Todesrisiko führen könnten. Auf die Packungsbeilage von Ibuprofen 600 werde Bezug genommen. Dies ergebe sich aus den nicht abschätzbaren Wechselwirkungen verschiedener Arzneimittel. Außerdem sei beim Kläger eine (leichte) Erhöhung der Leberfettwerte festgestellt worden. Deswegen würde die traditionelle Schmerztherapie den Kläger unverhältnismäßig belasten. Hierzu wird ein ärztlicher Bericht über eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens vom 06.05.2015 vorgelegt. Die Untersuchung erfolgte wegen eines Anstiegs des gamma-GT-Wertes von 600 auf 1.000 U/l. Die Untersuchung ergab eine Steatosis hepatis (Fettleber), ansonsten einen unauffälligen Befund. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des Klägers im Vergleich zu anderen Krankheitsfällen sehr schwerwiegend seien. Nach dem ärztlichen Attest der Dermatologischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. Irene Kaufmann-Grünzinger vom 19.05.2015 lägen beim Kläger großflächige Verbrennungsnarben 3. Grades am Rumpf, dem Brustkorb, den Armen und Händen sowie den Oberschenkeln vor. Aus der ausgeprägten Narbenbildung ergäben sich deutliche Bewegungseinschränkungen des Brustkorbes sowie der Arme und Hände, und es komme immer wieder zum Auftreten von Schmerzen. Außerdem lägen ausgedehnte Weichteildefekte vor. Ein hausärztliches Attest vom 12.07.2016 des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. U. U1. , vom 12.07.2016 bestätigt beim Kläger das Vorliegen von Kontrakturen der großen Gelenke der unteren Extremität mit erheblicher Gehbehinderung. Ferner wird eine ärztliche Stellungnahme des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 06.08.2015 vorgelegt. Danach werden die im schmerztherapeutischen Gutachten vom 20.06.2014 festgestellten Diagnosen mit einem Grad der Behinderung – Einzel-GdB – von 80 bewertet. Aus den vorliegenden Labor- und Sonographieberichten ergebe sich eine Leberfunktionsstörung, die ebenfalls seit Jahren bestehe und mit einem Einzel-GdB von 30 beurteilt werde. Das Gericht hat außerdem einen hausärztlichen Bericht von Frau Dr. med. J. X. vom 13.05.2015 sowie einen Bericht des M. -Krankenhauses vom 05.05.2015 einschließlich erhobener Laborwerte beigezogen. Darin werden seit 2013 massiv erhöhte Leberwerte bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 06.04.2016 – 3 D. 10.14 - entschieden, dass - neben einem Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis - grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinischen Selbstversorgung mit Cannabis bestehen kann und die vom BfArM genannten Versagungsgründe diesem Anspruch nicht entgegenstehen. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend laufende Leistungen nach dem SGB XII. Mit Beschluss der Kammer vom 31.01.2017 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden und mit Verfügung vom gleichen Tag die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes zum aktuellen Leberbefund und der Vereinbarkeit mit einer herkömmlichen Schmerztherapie angefordert worden. Am 10.03.2017 ist das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I, T. . 403) in Kraft getreten. Hierdurch wurden getrocknete Cannabisblüten aus legalem Anbau erstmalig der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet und damit verschreibungsfähig. Ferner wurde dem SGB V mit § 31 Abs. 6 eine Vorschrift beigefügt, aus der sich ein Anspruch auf Versorgung mit getrockneten Cannabisblüten oder standardisierten Extrakten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen ergibt. Dem BfArM wurden die Aufgaben einer Cannabisagentur nach dem Einheitsübereinkommen für Suchtstoffe von 1961 übertragen, die den Anbau von Cannabis in Deutschland für die medizinische Versorgung von Patienten koordinieren und kontrollieren soll. Mit Beschluss vom 11.07.2017 ist im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens zum Zweck der Einholung einer ärztlichen Verordnung und einer Kostenzusage der Krankenkasse angeordnet worden. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 14.12.2017 ist das Verfahren wieder aufgenommen und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren durch das Inkrafttreten des BtMG-Änderungsgesetzes vom 06.03.2017 erledigt hat und die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG auch im Fall der Ablehnung der Kostenzusage der Krankenkasse nicht mehr in Betracht kommt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die Klägerseite nicht zum Verhandlungstermin am 05.02.2018 erscheinen werde und gleichzeitig ein erneutes Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Kläger habe erst vor kurzem einen Arzt gefunden, der ihm ein Cannabis-Rezept ausgestellt habe (Rezept vom 16.01.2018). Wegen seiner finanziellen Situation sei es für ihn schwierig, in der Großstadt einen Arzt aufzusuchen. Seine Krankenkasse habe aber mit Bescheid vom 25.01.2018 eine Kostenerstattung abgelehnt. Dem Kläger müsse noch Zeit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen. Mit dem Bescheid der Krankenkasse wird das zugrundeliegende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I. vom 23.01.2016 vorgelegt. Dieses beruht auf Unterlagen des Arztes für Allgemeinmedizin N1. U2. . Mit dem Erstattungsantrag wurden Rückenschmerzen, Narbenschmerzen, chronische Schmerzen im rechten Sprunggelenk, eine „Schmerzhaltung“, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, psychische Beeinträchtigungen und Spannungen über der Lunge geltend gemacht. Es wurde vorgetragen, seit dem Unfall vor 20 Jahren bestehe eine Schmerzmedikation mit Ibuprofen, Paracetamol und Novaminsulfon. Hierdurch seien Leberparenchymschäden aufgetreten. Ferner sei Cannabis seit 2001 unregelmäßig konsumiert worden. Der MDK lehnte eine Kostenübernahme ab, weil das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er 3 x wöchentlich Sport treibe, Boulespielen im Sommer, Indoor-Bewegungssportarten an der Spielekonsole wie Tennis, Golf, Bowling und Bogenschießen. Dies spreche gegen eine erhebliche Beeinträchtigung. Außerdem seien die Möglichkeiten einer medikamentösen Schmerztherapie mit den Arzneimitteln Ibuprofen, Paracetamol und Novaminsulfon noch nicht ausgeschöpft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 09.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 BtMG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Auffassung fest, dass für den Kläger eine verfügbare und zumutbare Therapiealternative in Form einer konventionellen Schmerztherapie bestehe. Dass der Kläger diese Therapie ablehne und sich auf seine Freiheit zur selbstbestimmten Wahl seiner Behandlung berufe, könne daran nichts ändern. Die Erteilung der Erlaubnis sei eine Ausnahme. Das in der Gesetzessystematik angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man auf das Merkmal des Nichtbestehens einer Therapiealternative im Rahmen des öffentlichen Interesses verzichten würde. Die Vorerkrankung der Leber könne auch bei einer herkömmlichen Schmerztherapie berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Analgetika könne auf die Leber belastende Substanzen verzichtet werden oder diese in der Dosierung verringert werden. Im Übrigen sei zu beachten, dass auch ein regelmäßiger Cannabiskonsum, insbesondere bei einer bereits vorgeschädigten Leber, zu einer beschleunigten Entwicklung einer Lebererkrankung beitragen könne. Der Kläger möge durch ein ärztliches Gutachten darlegen, warum ihm eine konventionelle Schmerztherapie nicht zumutbar sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten einem erneuten Ruhen des Verfahrens widersprochen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t T. c h e i d u n g T. g r ü n d e Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine erneute Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des BfArM vom 09.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten zur medizinischen Selbstversorgung nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Fassung des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I T. . 403) – BtMG 2017. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das BfArM eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Der Erwerb von Cannabisblüten durch Patienten zur medizinischen Selbstversorgung fällt auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2017 unter die Anlage I des BtMG und bedarf daher einer Erlaubnis des BfArM. Nach der Anlage I zu § 1 Nr. 1 BtMG zählen Cannabispflanzen und ihre Pflanzenteile grundsätzlich zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nur im Ausnahmefall erteilt werden kann. Die in der Anlage I unter den Buchstaben a) bis e) genannten Sonderfälle liegen hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen unter Buchstabe e) in Verbindung mit der Anlage III nicht erfüllt. Diese Bestimmung, die durch das BtMG 2017 neu gefasst wurde, schließt Cannabisblüten aus einem staatlich kontrollierten Anbau gemäß den Art. 23 und 28 des Einheitsübereinkommens von 1961 sowie Cannabis-Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind und die für Zwecke der Anlage III bestimmt sind, also zur Verwendung als verschreibungsfähige Arzneimittel, vom Anwendungsbereich der Anlage I aus. Der Kläger begehrt jedoch keinen Erwerb auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung. Hierfür wäre eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nicht erforderlich, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Der Kläger beantragt nach wie vor eine Erlaubnis zum Erwerb von Medizinalcannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG. Sein Prozessbevollmächtigter hat trotz rechtlicher Hinweise des Gerichts den ursprünglichen Klageantrag im Schriftsatz vom 09.04.2015, wiederholt im Schriftsatz vom 30.07.2015, nicht umgestellt oder für erledigt erklärt. Er hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 16.01.2017 ausdrücklich erklärt, dass der Kläger keine Anbauerlaubnis begehrt. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den erheblich erleichterten Erwerb aufgrund einer ärztlichen Verschreibung, der dem Kläger nun aufgrund des eingereichten Rezepts vom 16.01.2018 offensteht, überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage besteht. Jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung einer solchen Erwerbserlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht – mehr – gegeben. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Hanfblüten zur medizinischen Selbstversorgung sind nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das Gesetz vom 06.03.2017 nicht mehr erfüllt. Der Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Eigenbedarf von Patienten mittels einer Erlaubnis des BfArM liegt grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster vor der Gesetzesänderung bestand ein öffentliches Interesse an der Versorgung einzelner schwer kranker Patienten mit Cannabis, wenn hierdurch die Heilung oder Linderung der Beschwerden möglich war und dem Betroffenen keine gleichwirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stand. Dies wurde aus der großen Bedeutung des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und auf Wahrung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG abgeleitet. Der Schutzbereich dieser Grundrechte wirde nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 D. 17.04 – , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 – zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 – 3 D. 10.14 – ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a. Der Zugang zu Cannabis als Heilmittel wurde nach der früheren Gesetzeslage generell ausgeschlossen, indem diese Stoffe als nicht verschreibungsfähige und nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach Anlage I des BtMG eingeordnet waren. Hierdurch wurde eine ärztliche Verordnung zu Therapiezwecken oder der Erwerb oder Anbau zur Eigentherapie ohne eine ausdrückliche Erlaubnis verhindert. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb oder den Eigenanbau – im Fall der Unerschwinglichkeit des Erwerbs in der Apotheke – war daher die einzige Möglichkeit, schwerkranken Patienten einen legalen und realistischen Zugang zu diesem Betäubungsmittel zu verschaffen und wurde durch die Bejahung eines öffentlichen Interesses an diesem Zugang ermöglicht. Der Gesetzgeber hat aber nunmehr ein anderes Verfahren vorgegeben, mit dem die Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabis erfolgen soll. Durch das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 06.03.2017 (BGBl. I, T. . 403) wurden neben den bereits vorhandenen wenigen Fertigarzneimitteln außerdem getrocknete Blüten aus staatlich kontrolliertem Anbau in Anlage III des Gesetzes aufgenommen und damit verschreibungsfähig. Außerdem haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten von cannnabishaltigen Arzneimitteln erhalten, wenn eine schwerwiegende Erkrankung besteht, eine therapeutische Alternative allgemein oder im Einzelfall nicht zur Verfügung steht und eine spürbare positive Einwirkung auf den Leidenszustand erwartet werden kann, § 31 Abs. 6 SGB V. Ferner wurde erstmalig der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte als staatlicher Stelle nach Art. 23 und 28 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Cannabisagentur) gestattet, § 19 Abs. 2a BtMG. Der Staat hat nunmehr durch die Einstufung von Cannabisblüten und anderen cannabishaltigen Arzneimitteln als verschreibungsfähige und erstattungsfähige Betäubungsmittel die früheren Zugangshindernisse beseitigt und einen anderen Weg zur Versorgung des Patienten geregelt. Damit ist das öffentliche Interesse für die Erteilung einer Erwerbs- oder Anbauerlaubnis zur medizinischen Selbstversorgung weggefallen. Die Erwerbs- oder Anbauerlaubnis kann auch nicht neben oder anstelle der ärztlichen Verschreibung auf Kassenrezept erteilt werden. Das Änderungsgesetz sollte nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers auch dem Zweck dienen, die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in Zukunft überflüssig zu machen. Das Antragsverfahren beim BfArM sollte entfallen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8965, T. . 2, 3, 13, 14, 15, 16; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18/10902, T. . 3. Die gesetzliche Änderung bezweckte zwar in erster Linie, den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2016 – 3 D. 10.14 –) eröffneten Zugang zu Cannabisblüten im Wege der Anbauerlaubnis überflüssig zu machen. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist der gewählte Weg besser geeignet, dem öffentlichen Interesse an der medizinischen Versorgung der Patienten einerseits und dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs andererseits Rechnung zu tragen als die Erteilung einer Anbauerlaubnis an Patienten. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patienten zur Selbsttherapie berge die Gefahr mangelnder Qualitäts- und Sicherheitskontrollen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.06.2016, Ziff. D. , BT-Drs. 18/8965, T. . 2. Jedoch wurde mit der Einführung der Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten ein Erwerb dieser Stoffe in der Apotheke auch ohne eine Erlaubnis des BfArM ermöglicht und damit die Erteilung einer Erwerbserlaubnis überflüssig gemacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig sein könnte, weil sie den Grundrechten der betroffenen Patienten nicht hinreichend Rechnung trägt und deshalb nach wie vor ein öffentliches Interesse an einer Erwerbserlaubnis bestehen könnte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil durch die neuen Bestimmungen der Erwerb nun erlaubnisfrei möglich und damit erleichtert wird und ein – wenn auch begrenzter – Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen eingeführt worden ist, der zuvor nicht bestand, und somit die Rechtsstellung der Betroffenen beim Erwerb von Cannabisblüten deutlich im Vergleich zur früheren Erwerbserlaubnis verbessert wird. Die Tatsache, dass die Krankenkasse des Klägers einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Versorgung mit Cannabisblüten abgelehnt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch bei Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung nach dem SGB V. Der Kläger hat vielmehr die zumutbare Möglichkeit, einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch vor den zuständigen Sozialgerichten kostenfrei durchzusetzen, und auf diese Weise den Zugang zu Cannabis zu realisieren. Ungeachtet dessen hatte der Kläger auch vor der gesetzlichen Neuregelung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis. Denn er hat nicht durch die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes nachvollziehbar dargelegt, dass keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden ärztlichen Begründung, warum die beim Kläger diagnostizierten Änderungen der Leberwerte und der Organstruktur im Sinne einer Fettleber eine schulmedizinische Behandlung des vorhandenen Schmerzsyndroms wegen unzumutbarer Risiken ausschließen, eine Cannabistherapie aber unbedenklich ist. Die Klage war daher abzuweisen, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.