Beschluss
15 L 2947/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0202.15L2947.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 15.261,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 15.261,42 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens aufzugeben, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 g.D. BBesO der Beförderungsliste „U. Q. T. , A 13 g.D.“ so lange nicht mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, bis seitens der Antragsgegnerin eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zu-steht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grund-rechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, stRspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -, jeweils juris. Hiernach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die streitbefangene Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller ausweislich ihres Schreibens vom 3. Juli 2017 unabhängig vom Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung deshalb nicht in ihre Auswahlentscheidung im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 für den gehobenen Dienst sowie für die Gewährung der Amtszulage nach A9 vz+Z einbezogen, weil der Antragsteller erst nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle nach A 12 eingewiesen worden war und er damit die von der Antragsgegnerin geforderte zweijährige „Standzeit“ noch nicht erfüllt hatte. Dieses Vorgehen entspricht den geltenden Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin, nach deren Ziff. 3. b) eine Beförderung, der die Einweisung in eine mit Amtszulage ausgestattete Stelle gleichzusetzen ist, ausgeschlossen ist, wenn die letzte Beförderung der Beamtin oder des Beamten weniger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er erfüllt damit unstreitig nicht den von der Antragsgegnerin geforderten zweijährigen Bewährungszeitraum im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Beförderungsentscheidung vom 3. Juli 2017. Dass die Antragsgegnerin eine (weitere) Beförderung des Antragstellers von der Absolvierung einer zweijährigen Bewährungszeit abhängig macht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher "Bewährungszeiten" allerdings Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17. m.w.N.. Mit diesen Grundsätzen steht die in Ziff. 3. b) der Beförderungsrichtlinien geforderte Bewährungszeit von zwei Jahren im Einklang. Insbesondere überschreitet sie nicht den in Ziff. 3.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorgesehenen Zeitraum für die Regelbeurteilungen, der ebenfalls zwei Jahre beträgt. Der Vortrag des Antragstellers, wegen der im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 geübten Praxis der Antragsgegnerin, Aktualisierungsvermerke zu den dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten einzuholen, sei der Beurteilungszeitraum als Bezugspunkt für die Höchstdauer der Bewährungszeit verkürzt worden, verfängt nicht, denn diese Praxis bleibt ersichtlich ohne Auswirkungen auf die Zeiträume der Regelbeurteilungen. Insbesondere stellen die Aktualisierungsvermerke keine eigenständigen dienstlichen Beurteilungen dar. Auch bestand keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch für den Antragsteller einen Aktualisierungsvermerk zu seiner letzten, den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2015 umfassenden Regelbeurteilung einzuholen, weil sie den Antragsteller aus den genannten Gründen zu Recht nicht in ihre Auswahlentscheidung einbezogen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit im Verfahren auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13 von 5.341,39 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 3.