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Beschluss

20 L 4682/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0130.20L4682.17.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffern 1) und 2) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.11.2017 wiederherzustellen, hinsichtlich Ziffer 3) derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Es bestehen nach der gegenwärtigen Sachlage keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1) der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Haltungsuntersagung. Zunächst begegnet die dort vorgenommene Einstufung des Hundes „T. “ als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, an die die Regelungen der Ordnungsverfügung maßgeblich anknüpfen, keinen ernsthaften Zweifeln. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Nicht jede Kreuzung mit einem der in § 3 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunde gilt demnach als gefährlicher Hund im Sinne der Vorschrift, sondern nur solche Kreuzungen, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann nur dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt, vgl. LT-Drucks. 13/2387, S. 20. In welcher Generation die Vermischung eingetreten ist, die das Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, worauf die Vermischung zurückzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 – 14 A 953/02 –; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 – 10 B 21/04 – beide in Juris. Die Beantwortung der Frage, wie viele und gegebenenfalls welche Merkmale eines Rassestandards für die Annahme eines Hervortretens der Rassemerkmale in markanter und signifikanter Weise erfüllt sein müssen, ist nach Auffassung des Gerichts einer schematischen und/oder abstrakten Bewertung nicht zugänglich. Die Forderung nach einer Erfüllung nahezu aller maßgeblichen Merkmale eines Rassestandards und damit nahezu Rassereinheit, so: Haurand, Landeshundegesetz, § 3 Anm. 2, ist nach Auffassung des Gerichts allerdings zu weitgehend und steht mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht mehr in Einklang. Umgekehrt wird das Hervortreten nur eines Rassemerkmals im Phänotyp eines Hundes in der Regel noch nicht hinreichend markant und signifikant sein, um das Vorliegen einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW bejahen zu können. Außerhalb dieser Extremfälle zwischen annähernder Rassereinheit und Hervortreten lediglich eines Merkmals bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall auf der Grundlage der jeweils vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen, insbesondere Rassegutachten, und sonstigen verfügbaren Unterlagen und Erkenntnismittel. Der Größe und dem Gewicht eines Hundes kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu, vgl. VG Aachen, Urteil vom 08.06.2016 – 6 K 558/15 – Juris, aber diese beiden Merkmale alleine sind nicht zwangsläufig entscheidend, zumal gerade hierbei die Grenzen durch Einkreuzungen kleinerer oder größerer Rassen fließend sein können. Letzteres gilt jedenfalls abgesehen von Sonderfällen, in denen ein Merkmal wie etwa die Größe das alleinige Unterscheidungsmerkmal zwischen zwei Rassen ist, vgl. etwa zur Abgrenzung zwischen (Standard)Bullterrier und Miniatur Bullterrier: VG Köln, Urteil vom 21.05.2015 – 20 L 2618/14 -. Nach den vorgenannten Kriterien ist hier nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt. Denn es handelt sich bei dem Hund unstreitig um einen sog. American Bully. Dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wie Kaufvertrag, EU-Heimtierausweis und vor allem aus der Ahnentafel des American Bully Kennel Club (ABKC). American Bullis sind eine Züchtung aus American Staffordshire Terriern und Pitbull Terriern, ohne selbst eine vom FCI oder VDH anerkannte Hunderasse zu sein. American Bullis sind also regelmäßig Kreuzungstiere im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, da der Phänotyp einer der beiden Rassen nahezu zwingend hervortritt, so wie dies nach dem Rassegutachten der Amtsveterinärin Dr. B. auch hier der Fall ist. Die für die Haltung des Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis kann der Antragstellerin nach Aktenlage nicht erteilt werden, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind – ebenso wie an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift – strenge Anforderungen zu stellen. Das normale Interesse an der Hundehaltung z.B. aus Tierliebe reicht nicht für eine Erlaubniserteilung aus. § 4 Abs. 2 LHundG NRW benennt als einen möglichen Ausnahmefall, dass die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Andere Ausnahmefälle sind denkbar, wenn der Hund eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann. Die besondere Fürsorge, die einem Hund seitens der Halterin oder dem Halter entgegengebracht worden ist oder wird, reicht zur Begründung eines besonderen privaten Interesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie die Tierliebe oder besondere Bindung zu einem Hund aus anderen Gründen. Hier kommt hinzu, dass die von der Antragstellerin behauptete gefestigte Halterbeziehung nur während einer formell illegalen Haltung entstanden sein kann und daher nach Auffassung der Kammer von vorneherein nicht berücksichtigungsfähig ist. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes besteht nicht. In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens der Antragstellerin ein Tierheimaufenthalt des Hundes vermieden würde. Allerdings beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses grundsätzlich nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 -, vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 – und vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -; ständige Rechtsprechung der Kammer, s. grundlegend: Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2015 – 18 L 2817/15 – alle veröffentlicht in Juris. Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse erzeugen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an. Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Dabei sind an einen Halter hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes – gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 -. Dies zugrunde gelegt hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass es sich bei ihrem Hund um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt. Soweit sie behauptet, sie habe sich in einem Irrtum befunden und den Hund für einen American Bulldog und damit einen Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW gehalten, ist dies aus Sicht der Kammer bereits nicht glaubhaft. Es mag sein, dass Behörden bei der erstmaligen Befassung mit einem American Bully aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen der beiden Rassen hier zunächst einem Irrtum unterliegen können. Es ist aber gänzlich lebensfremd, dass ein Halter einen American Bully mit Stammbaum des ABKC zu einem Preis von immerhin 2.000,00 € erwirbt, ohne sich über diese Rasse bzw. die im Internet frei zugänglichen Informationen des ABKC hierzu kundig gemacht zu haben. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht geschehen sein sollte, so würde dies einen erheblichen Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten darstellen. Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Haltungsuntersagung erfolgt sei, ohne dass über ihren Erlaubnisantrag bereits entschieden worden sei, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Es spricht nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung insbesondere alles dafür, dass die Antragsgegnerin - wenngleich nicht ausdrücklich – jedenfalls konkludent den Erlaubnisantrag abgelehnt hat, da sie in der Ordnungsverfügung ausführlich darlegt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen und eine Erlaubniserteilung damit offenkundig nicht in Betracht kommt. Ebenso erweist sich die Anordnung der Abgabe des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Diese umfasst denknotwendig zugleich die Anordnung des Entzugs als einheitliche Maßnahme. Zu weiter gehenden Ermessenserwägungen hierzu bestand keine Veranlassung. Bedenken gegen die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs bestehen ebenfalls nicht. Vgl. zu beidem: OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.