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Urteil

19 K 4456/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0129.19K4456.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens in Höhe von 749,14 €. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens in Höhe von 749,14 €. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % für krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfeberechtigt. Er beantragte am 13.01.2016 ihm u.a. eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 351,13 € zu bewilligen, die die Fachärzte für Orthopädie Drs. A. und T. mit Rechnung vom 22.12.2015 für eine in der Zeit vom 30.11.2015 bis zum 17.12.2015 durchgeführte Behandlung in Rechnung gestellt hatten. Die behandelnden Ärzte hatten beim Kläger eine „TFCC-Läsion li. Handgelenk“ diagnostiziert. Mit Bescheid vom 21.01.2016 erkannte die Beklagte Aufwendungen lediglich in Höhe von 64,90 € als beihilfefähig an und bewilligte eine Beihilfe in Höhe von 45,43 €. Sie setzte die Kopiepauschale in Höhe von 0,40 € ab und setzte statt der für den 03.12.2015 angesetzten GOÄ Ziff. 34 – Erörterung Dauer mindestens 20 Minuten (38,47 €) die GOÄ Ziff. 1 – Beratung – (10,26 €) als beihilfefähig an. Die Bewilligung einer Beihilfe zu der am 10. und 17.12.2015 durchgeführten ACP-Therapie lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die ACP-Therapie eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei. Der Kläger legte am 29.02.2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Ablehnung der Beihilfebewilligung nicht ausreichend begründet sei. Er wies darauf hin, dass ein wissenschaftlich anerkanntes Heilverfahren bei ihm vor der Durchführung der ACP-Therapie ohne Erfolg angewandt worden sei. Nach Angabe seiner behandelnden Ärzte handele es sich bei der ACP-Therapie um eine medizinisch sinnvolle Therapie. Nach Durchführung der ACP-Therapie habe sich bei ihm ein deutlicher Heilungserfolg eingestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kopiekosten gem. § 4 Abs. 3 GOÄ bereits mit den Gebühren nach der GOÄ abgegolten seien. Die Ziff. 34 GOÄ könne nur für die Beratung bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankungen angesetzt werden. Die Kosten für die ACP-Therapie seien nicht beihilfefähig, weil die ACP-Therapie nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12.04.2016 hat der Kläger am 11.05.2016 Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die ACP-Therapie in Höhe von 258,08 € begehrt (70 % = 180,65 €). Er verweist auf die Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. T. , wonach es sich bei der ACP-Therapie in der Zwischenzeit um eine etablierte Therapieform zur Behandlung der Erkrankung von Gelenken handele. Die ACP-Therapie habe bei ihm zu einem Heilungserfolg geführt. Die Anlage 6 zur BVO NRW, die die ACP-Therapie wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung in Abschnitt I A 1. von der Beihilfefähigkeit ausnehme, sei erst zum 01.01.2016 in Kraft getreten und deshalb auf die streitgegenständlichen im Dezember 2015 entstandenen Aufwendungen für die ACP-Therapie nicht anzuwenden. Die Beklagte sei gehalten gewesen, ein amtsärztliches Gutachten über die Beihilfefähigkeit der ACP-Therapie einzuholen, weil in seinem Fall zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilverfahren ohne Erfolg angewandt worden seien. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 fehlerhaft, weil die im Ausgangsbescheid unterbliebene Begründung für die Absetzung der GOÄ Ziff. 34 erst im Widerspruchsbescheid gegeben worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.01.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 zu verpflichten, ihm zu seinem Antrag vom 13.01.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 180,65 € für die bei ihm am 10. und 17.12.2015 durchgeführte ACP-Therapie zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Eine Beihilfebewilligung sei nicht Betracht gekommen, weil es der ACP-Therapie an der wissenschaftlichen Anerkennung fehle. Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides sei nicht zu beanstanden, weil dem Widerspruch des Klägers im Ergebnis nicht abgeholfen worden sei. Die im Ausgangsbescheid unzureichende Begründung sei im Widerspruchsbescheid gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben zur wissenschaftlichen Anerkennung und zur Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der ACP-Therapie durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen vom 09.09.2017 und 27.10.2017 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne eine weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte eine weitere Beihilfe in Höhe 180,65 € für die bei ihm am 10. und 17.12.2015 durchgeführte ACP-Therapie bewilligt. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO NRW in hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (BVO NRW 2015) u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Die durch Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung entstandenen Aufwendungen sind dagegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW 2015 können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Bei Beihilfeanträgen von Beihilfeberechtigten der Gemeinden tritt an die Stelle des Finanzministers gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW der Dienstvorgesetzte des Beihilfeberechtigten. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um in diesem Sinne "anerkannt" zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. Danach ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, juris. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Dezember 2015 fehlte es der ACP-Therapie zur Behandlung der TFCC-Läsion am linken Handgelenk des Klägers an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies folgt aus der gutachterlichen Stellungnahme des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. T1. vom 09.09.2017. Dieser führt auf S. 15 seiner Stellungnahme plausibel und nachvollziehbar aus, dass es sich bei der im Dezember 2015 durchgeführten ACP-Behandlung nicht um eine wissenschaftlich anerkennte Methode zur Behandlung der beim Kläger diagnostizierten TFCC-Läsion gehandelt hat. Studien, nach welchen die ACP-Behandlungsmethode zur Heilung oder zur Linderung von Leidensfolgen der TFCC-Läsion habe eingesetzt werden können, ließen sich weder in der Literaturauflistung des Herstellers noch in den medizinischen Suchmaschinen finden. Kontrollierte wissenschaftliche Standards zum Einsatz von ACP zur konservativen Behandlung von TFCC-Läsionen seien zum Zeitpunkt der Abfassung des fachärztlichen Gutachtens vom Gutachter nicht zu ermitteln gewesen. Eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW 2015 scheidet ebenfalls aus. Denn insoweit muss verlangt werden, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung in der Zukunft besteht; die bloße Möglichkeit einer derartigen Anerkennung genügt dazu nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O. undvom 18.06. 1998 - 2 C 24.97 -. Der Gutachter Dr. T1. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2017 festgestellt, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Therapie im Dezember 2015 keine begründete Erwartung auf evidenzbasierte wissenschaftliche Anerkennung für die beim Kläger durchgeführte ACP-Therapie bestand. Diese Einschätzung hat er nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass nach Durchsicht der einschlägigen Literaturdatenbanken und den Angaben des Herstellers keine Studien vorgelegen hätten, aus welchen sich Ergebnisse der ACP-Behandlung bei der Erkrankung des Klägers ableiten ließen. Soweit der Kläger sich auf die vom Gutachter genannte Studie C. /T2. aus dem Jahre 2009 beruft und meint, die in der Studie getroffenen Aussagen seien auf seine Handgelenkserkrankung übertragbar, vermag dieser Einwand die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat ausgeführt, dass der Studie C. /T2. 69 behandelte Fälle von Knorpelschäden des Kniegelenks zugrundelagen. Der Kläger hat keine fachärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, wonach die in der genannten Studie dokumentierten Ergebnisse auch auf Erkrankungen des Handgelenks übertragbar sind. Auch bei der ausnahmsweise beihilferechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden kann nicht auf das Erfordernis der begründeten Erwartung der Anerkennung der Methode verzichtet werden. Das Merkmal der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung stellt sicher, dass Beihilfe nur für ausreichend wirksame Therapien bewilligt wird. Die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung beruht auf wissenschaftlich fundierten Studien über die Wirksamkeit der Behandlungsmethode. Die Studien müssen in der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion wissenschaftlich begutachtet sein. Für den Beleg der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode genügt es nicht, dass sich im konkreten Einzelfall nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Therapie eine Beschwerdebesserung ergeben hat. Selbst wenn sich nach Durchführung einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eine Beschwerdebesserung eingestellt hat, ist nicht hinreichend belegt, dass sich die Beschwerdebesserung kausal auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode oder etwa auf andere Ursachen - etwa Placebo-Effekte – zurückführen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die abtrennbaren Kosten des gerichtlich bestellten Gutachters hat die Beklagte zu tragen, weil sie sie verschuldet hat. Die schuldhafte Handlung, an die die gesonderte Auferlegung ausscheidbarer Kosten geknüpft wird, kann auch vor der Klageerhebung erfolgt sein. Die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten vermieden werden können, wenn die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren ein ärztliches Gutachten zur Beihilfefähigkeit der ACP-Therapie eingeholt hätte. Hierzu war sie gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW 2015 verpflichtet, weil beim Kläger nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren, die durch den gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt wurden (S. 17 der Stellungnahme vom 09.09.2017), vor Durchführung der ACP-Therapie wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet wurden. An der Verpflichtung zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens in diesem Fall hat sich im Übrigen auch durch die zum 01.01.2016 geänderte BVO NRW nichts geändert. Nach § 4 i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW 2016 i.V.m. § 21 VwVfG NRW ist die Beihilfestelle zur Einholung eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes zur Klärung der Beihilfefähigkeit einer noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlung gehalten, soweit wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.