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Urteil

15 K 11290/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0125.15K11290.16.00
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Leitsätze

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

    1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

    2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

    3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

    4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

    5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Müller-Bernhardt Breitbach-Plewe Büllesbach

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.187,36 €

festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einer Klage auf eine höhere Besoldung oder Versorgung wird bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig der 24-fache monatliche Unterschiedsbetrag, hier zwischen dem durch den Ruhensbetrag geminderten Ruhegehalt und dem von dem Kläger begehrten höheren Ruhegehalt, festgesetzt. Auf der Grundlage der im Bescheid vom 28.06.2016 genannten Beträge (62,78 % bzw. 57,40 % von 6.341,04 €) ergibt sich ein Differenzbetrag von monatlich 341,14 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 8.187,36 € errechnet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Müller-Bernhardt Breitbach-Plewe Büllesbach

 

Versorungsbezüge

Tenor

Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 29.08.2016 und der Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 08.11.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Müller-Bernhardt Breitbach-Plewe Büllesbach Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.187,36 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einer Klage auf eine höhere Besoldung oder Versorgung wird bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig der 24-fache monatliche Unterschiedsbetrag, hier zwischen dem durch den Ruhensbetrag geminderten Ruhegehalt und dem von dem Kläger begehrten höheren Ruhegehalt, festgesetzt. Auf der Grundlage der im Bescheid vom 28.06.2016 genannten Beträge (62,78 % bzw. 57,40 % von 6.341,04 €) ergibt sich ein Differenzbetrag von monatlich 341,14 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 8.187,36 € errechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Müller-Bernhardt Breitbach-Plewe Büllesbach Versorungsbezüge Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 29.08.2016 und der Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 08.11.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Regierungsdirektor in den Diensten der Beklagten. Seit dem 01.10.1983 war er nach § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung i.V.m. den Entsendungsrichtlinien zum Europäischen Gerichtshof entsandt. Mit Ablauf des 30.09.2015 trat er wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Über den Ruhestand hinaus war der Kläger aufgrund eines besonderen dienstlichen Interesses weiterhin beim Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Aus dem Dienst für den Europäischen Gerichtshof schied er mit Ablauf des September 2016 aus. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2015 die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2015 festgesetzt. Eine Neufestsetzung aufgrund eines Rechenfehlers erfolgte unter dem 27.08.2015. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 01.09.2015 rechnete die Beklagte die Bezüge des Klägers beim Europäischen Gerichtshof ab dem 01.10.2013 nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf die Versorgung an, was dazu führte, dass die Versorgungsbezüge in voller Höhe zum Ruhen kamen. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 01.09.2015 unter dem 15.09.2015 Widerspruch ein; dieses Rechtsmittel ist Gegenstand des Verfahrens 15 K 453/16. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten des Europäischen Gerichtshofs traf die Beklagte mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 29.08.2016 eine Entscheidung über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und über die Anwendung der Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG in der gemäß § 69 c Absatz 5 Satz 1 und 2 BeamtVG anzuwendenden, bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung (BeamtVG F. 92); wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 15.09.2016 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass durch seine Weiterbeschäftigung beim Europäischen Gerichtshof sich weder sein Ruhegehaltsanspruch bei der EU erhöht habe noch der bei der Beklagten, da er in beiden Versorgungssystemen den Höchstruhegehaltssatz bereits zum 30.09.2015 erreicht gehabt habe. Die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 08.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor. Am 06.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass der angefochtene Bescheid gegen Art. 45 AEUV sowie gegen Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUVtr) verstoße. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Generalzolldirektion vom 29.08.2016 und den Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 08.11.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihre Entscheidung verstoße nicht gegen Unionsrecht. Sie verweist darauf, dass § 56 BeamtVG F. 92 der Vermeidung einer Doppelalimentation diene; diese liege vor, weil der Kläger von zwei Versorgungssystemen Leistungen erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 29.08.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 08.11.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die von der Beklagten in dem Bescheid vom 29.08.2016 getroffene Entscheidung über die Änderung der Höhe des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG F. 92 gegenüber der Festsetzung im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22.07.2013 (57,40 % der maßgeblichen Dienstbezüge gegenüber zuvor 55,62 %) ist mit Art. 45 AEUV nicht vereinbar. § 56 BeamtVG F. 92 ist dahingehend auszulegen, dass die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus bei der Europäischen Union geleistete Arbeitszeit des Beamten nicht bei der Berechnung des Ruhensbetrags nach § 56 BeamtVG F. 92 berücksichtigt werden kann, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - sowohl die Höchstversorgung nach dem deutschen Beamtenversorgungsrecht wie auch die nach dem EU-Versorgungsrecht erlangt hat, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil 13.07.2016 - C-187/15 -, zur Verpflichtung des nationalen Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Unionrechts Sorge zu tragen, und der daraus abzuleitenden Kompetenz des Gerichts, das innerstaatliche Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich ist, entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten. Hierzu zählt auch das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Art. 45 AEUV. Dieses Recht steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteil 13.07.2016 - C-187/15 - m.w.N. Hiernach ist die getroffene Entscheidung zu beanstanden. Die Berücksichtigung der ab dem 01.10.2015 geleisteten Dienstzeit beim Europäischen Gerichtshof bei der Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG F. 92 stellt den Kläger schlechter als einen Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verblieben ist und nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinaus weitergearbeitet hat. Auch dieser Beamte, der bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze wie der Kläger die beamtenrechtliche Höchstversorgung bereits erreicht hatte, hätte zwar wie der Kläger aufgrund der zusätzlichen Arbeitsjahre keine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge zu erwarten gehabt. Die Mehrarbeit hätte für ihn aber nicht zu einer Kürzung der bei Erreichen der Regelaltersgrenze bereits verdienten Versorgungsbezüge geführt. Diese Kürzung trifft über § 56 BeamtVG allein die Beamten, die aus dem deutschen Dienst ausgeschieden sind und in - zumeist im Ausland angesiedelten - zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen arbeiten. Für diese Benachteiligung der im Ausland tätigen Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, findet sich keine Rechtfertigung. Grundsätzlich zielt die Ruhensregelung auf eine Vermeidung der Doppelalimentation, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 39.09 -, und verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Sie geht hier aber über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Es liegt hier kein Sachverhalt vor, in dem der Schluss gerechtfertigt wäre, dass der Kläger als Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden würde, was eine Überalimentierung verursachen könnte. Denn die Fortsetzung der Arbeit beim Europäischen Gerichtshof nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze führte für den Kläger zu keiner versorgungsrechtlichen Besserstellung. Der Kläger konnte aufgrund seiner Weiterbeschäftigung beim Europäischen Gerichtshof keine Ansprüche auf eine höhere Versorgung aus dem EU-Versorgungssystem erwerben, weil er bereits die Höchstversorgung nach dem EU-Versorgungssystem erlangt hatte. Insoweit konnten durch die Beiträge des deutschen Staates an die EU - über den Umweg der Beitragszahlung durch den Kläger an das Versorgungssystem der EU - nicht dessen Versorgungsansprüche gegenüber der EU erhöht werden. Auch hinsichtlich der deutschen Versorgungsbezüge ergab sich aufgrund der Fortsetzung der Arbeit über die Regelaltersgrenze hinaus für den Kläger keine Erhöhung seiner Ansprüche, da er auch hier die Höchstversorgung erreicht hatte. Bei einer solchen Sachlage lässt sich die Schlechterstellung des im Ausland tätigen Beamten gegenüber einem in Deutschland über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus arbeitenden Beamten nicht mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelversorgung rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.