Urteil
19 K 7465/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0124.19K7465.16A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2016 (Gesch.-Z.: ) wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2016 (Gesch.-Z.: ) wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind ghanaische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 01.04.2013 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 08.04.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: „Bundesamt“) die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Ladungsschreiben der Beklagten zu dem Anhörungstermin am 15.06.2016, datiert vom 08.06.2016, wurde an die Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert (vgl. Beiakte 1, Bl. 229). Ferner findet sich ein Scan in der Verwaltungsakte, der einen Briefumschlag mit der Beklagten als Absenderin zu dem Ladungsschreiben (unter dem Zeichen) mit Eingangsstempel vom 13.06.2016 bei dieser zeigt und das Feld „Zugestellt am“ leer lässt. Die Anschrift des Adressaten „S. P. “ ist durchgestrichen. Die Kläger erschienen nicht zu dem Anhörungstermin am 15.06.2016. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie auf Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs.1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bundesamtsbescheid vom 24.06.2016 (Beiakte 1, Bl. 234 ff.) Bezug genommen. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten (Beiakte 1, Bl. 263) am 17.08.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 25.08.2016 Klage erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass das an die Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtete Ladungsschreiben nicht bei diesen eingegangen sei, weshalb eine Weiterleitung an die Kläger auch nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen wäre auch die Ladungsfrist zu kurz gewesen. Eine direkte Zustellung an die Kläger ließe sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Der gerügte fehlende Zustellnachweis gehe zulasten der Beklagten. Die Kläger seien der Anhörung unverschuldet fern geblieben. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten (Gesch.-Z.: ) vom 24.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Der gem. § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 06.12.2016 und allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 25.02.2016). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die isolierte Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auch statthaft. Es besteht vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Asylverfahrens kein Vorrang der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) als im Allgemeinen rechtsschutzintensivere Klageart, da bei einem "Durchentscheiden" durch das Gericht den Klägern das gesicherte Recht auf eine materiell-inhaltliche behördliche Anhörung nach § 25 AsylG durch das Bundesamt und damit auf eine auf einer materiell-inhaltlichen Anhörungsgrundlage beruhenden vorgängigen behördlichen Entscheidung über das Asylbegehren durch das Bundesamt als der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde genommen werden würde, vgl. hierzu umfassend VG Düsseldorf, Urteile vom 10.05.2017 – 5 K 6526/17.A –, und vom 28.11.2016 – 6 K 12579/16.A – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; beide juris. Die Klage ist gem. §§ 74 Abs. 1 HS 2 i. V. m. 36 Abs. 3 Satz 1 HS 1 AsylG auch fristgerecht erhoben. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten gem. § 4 Abs. 2 VwZG am 17.08.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das Dokument – bei fehlendem Rückschein – am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift hat die Behörde im Zweifel den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Fristbeginn ist unter Berücksichtigung dieser Regelungen damit der 20.08.2016, sodass die Klageerhebung am 25.08.2016 innerhalb der Wochenfrist erfolgte. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Er leidet wegen fehlender Anhörung der Kläger an einem Verfahrensfehler, der weder geheilt noch unbeachtlich ist. Die Beklagte war nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Bescheid ohne vorherige Anhörung der Kläger nach Aktenlage gem. §§ 30 Abs. 3 Nr. 5, 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG zu erlassen. Gem. § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wenn der Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass die Kläger, die ausweislich der Seite 2 des Bescheides vom 24.06.2016 verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen sind. Gem. § 25 Abs. 4 Sätze 1-3 AsylG soll bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die vorgesehene Anhörung am 15.06.2016 gem. § 25 AsylG wurde zum einen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung am 08.04.2013 anberaumt. Zum anderen wurde den Klägern auch nicht innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt. In diesen Fällen sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter zu unterrichten und ggf. gesondert zu laden (vgl. § 25 Abs. 4 Sätze 2 f. AsylG), wobei Ladung und Mitteilung nach den Vorgaben des § 10 AsylG, zum Bevollmächtigten gem. § 14 VwVfG, bewirkt werden müssen, vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 25 AsylG Rn. 20; Schönenbroicher , in: BeckOK-AuslR, 13. Aufl., Stand: 01.02.2017, § 25 AsylG Rn. 12 a. E. Hier fehlt es jedoch an einer nach § 25 Abs. 4 AsylG erforderlichen Ladung bzw. Mitteilung zum Anhörungstermin. Die Kläger bestreiten, die Ladung zu dem für den 15.06.2016 anberaumten Anhörungstermin erhalten zu haben. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger versichert außerdem anwaltlich, eine Ladung nicht erhalten zu haben. Eine solche lässt sich dem Verwaltungsvorgang auch nicht entnehmen. Dort findet sich nur das an Prozessbevollmächtigten adressierte Anschreiben zur Ladung vom 08.06.2016 (Beiakte 1, Bl. 229). Ein Empfangsbekenntnis oder ein Aktenvermerk bezüglich der Aufgabe zur Post etc. seitens der Beklagten ist nicht ersichtlich. Auch der am 13.06.2016 bei der Beklagten eingegangene eingescannte Briefumschlag (Beiakte 1, Bl. 232) dokumentiert den Zugang des Schreibens an die Kläger nicht. Zum einen ist die Adresse der Kläger durchgestrichen. Zum anderen findet sich dort weder die Angaben eines Zustellungsdatums noch die Unterschrift einer Zustellungsperson. Für eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist auch nichts für eine etwaige Heilung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG ersichtlich. Ebenso ist er auch nicht gem. § 46 VwVfG unbeachtlich, da bereits nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.