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Beschluss

13 L 3912/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0122.13L3912.17.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (13 K 166/18) gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2017 wird wiederhergestellt.

           Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (13 K 166/18) gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2017 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (13 K 166/18) gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2017 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 12. September 2017 den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird und daher formell rechtmäßig ist. Denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin rechtswidrig. Dies gilt auch in Ansehung der Ausführungen der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2018. Es spricht bereits Alles dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, weil es sich um einen (doppelt) vorsorglichen Verwaltungsakt gehandelt hat. Ein vorsorglicher Verwaltungsakt, der eine abschließende Regelung beinhaltet, die unter dem Vorbehalt der Feststellung einer anderen Stelle steht, widerspricht im Regelfall dem Grundgedanken der Erforderlichkeit einer Verfügung und der Verfahrenswirtschaftlichkeit, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 1995 – 14 B 3234/93 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 67.85 –, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 84-94 zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit eines vorsorglichen Verwaltungsakts aufgrund gesetzlicher Ermächtigung. Der Bescheid wurde ausweislich seines Wortlauts „vorsorglich“ und „für den Fall, dass das Schreiben vom 10. September 2013 als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen sein sollte“ und des Weiteren differenziert danach, ob das Schreiben eine Nutzung der Akten der Antragsgegnerin unter Schwärzung schutzwürdiger Informationen oder ungeschwärzt gewährt, erlassen. Die Antragsgegnerin wollte damit Vorsorge für den Fall treffen, dass das Urteil des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2017 (13 K 6770/15) durch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt wird. In diesem Urteil hat das beschließende Gericht den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Antragsgegnerin verurteilt, dem Antragsteller die Nutzung der Sachakten zur „Wehrsportgruppe Hoffmann“ zu ermöglichen, weil der hier von der Aufhebung betroffene Bescheid vom 10. September 2013 bereits die Gewährung des Zugangs zur Nutzung erlaubte. Auch spricht wenig dafür, dass die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise einen vorsorglichen Verwaltungsakt erlassen konnte. Eine (spezial-)gesetzliche Ermächtigung hierfür ist nicht erkennbar. Auch handelt es sich vorliegend um einen belastenden Verwaltungsakt. Überdies ergibt sich eine Befugnis zum Erlass eines vorsorglichen Verwaltungsakts hier nicht aus der Eigenart der zugrunde liegenden (Spezial-)Materie. Die Antragsgegnerin war bei der Beurteilung der Frage, ob ihr Bescheid vom 10. September 2013 einen Auskunftsanspruch gewährt, nicht von der Entscheidung der Gerichte abhängig. Überdies hat die Antragsgegnerin am 12. September 2017 ebenfalls die sofortige Vollziehung betreffend den Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015, in dem sie ebenfalls einen Aufhebungsbescheid sieht, angeordnet. Unabhängig davon fehlt jedenfalls ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu befürchten sind, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris m.w.N. Es besteht derzeit aber nicht die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Gefahr, dass durch die Gewährung der Nutzung vollendete Tatsachen geschaffen und damit nachrichtendienstliche Arbeit oder die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beeinträchtigt werden. Das Urteil des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2017 (13 K 6770/15), das in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2013 die Gewährung eines Auskunftsanspruchs für den Antragsteller sieht und insbesondere auch der Leistungsklage des Antragstellers auf Ermöglichung der Nutzung der Sachakten zur „Wehrsportgruppe Hoffmann“ entsprochen hat, ist nicht rechtskräftig und lediglich hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der gem. § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO den Eintritt der Rechtskraft des Urteils hemmt. Jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann der Antragsteller daher keine Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin erhalten und besteht daher die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr der zwischenzeitlichen Akteneinsicht ersichtlich nicht. Davon geht (inzwischen) offenbar auch die Antragsgegnerin aus. Sie hat über ihren Prozessbevollmächtigten zuletzt ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme damit begründet, dass eine Verzögerung ausgeschlossen erscheine, „zumal der tatsächliche Zugang vom Fortgang des Berufungszulassungsverfahrens [...] abhängt“. Darüber hinaus steht der Rechtmäßigkeit der Kombination des vorsorglichen oder – der Argumentation der Antragsgegnerin folgend – (aufschiebend) bedingten Verwaltungsakts mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen, dass ein Verwaltungsakt, der erst für einen in der Zukunft liegenden Fall Wirksamkeit entfalten soll, nicht vor Eintritt dieses Ereignisses sofort vollziehbar sein kann. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung – unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich möglich wäre – auch ihrerseits nicht an Bedingungen geknüpft. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides, der im Gegensatz zu den Ziffern 1 und 2 keine Bedingungen enthält. Auch folgt aus der Begründung des Bescheides, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade verhindern wollte, dass der Antragsteller vor Eintritt des in den Ziffern 1 und 2 geregelten Falles Akteneinsicht nimmt. Dies ist aber – wie oben gesagt – aufgrund der gehemmten Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils vorliegend nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG . Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zu bestimmenden Streitwertes festzusetzen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte beträgt der Streitwert der Hauptsache für jeden Verwaltungsakt in dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2017 (Ziffern 1 und 2) 5.000 Euro, § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 10.000 Euro, sodass sich für das hier vorliegende Eilverfahren ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ergibt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.