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Urteil

13 K 2702/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0117.13K2702.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Klägerin zu 2. ist ihre Präsidentin, der Kläger zu 3. ihr Hauptgeschäftsführer. Die Beigeladene ist eine Anbieterin von Hörgeräten, die Hörgeräte im so genannten verkürzten Versorgungsweg anbietet. Das geschieht in der Weise, dass der HNO-Arzt die erforderlichen Messungen am Patienten vornimmt und die so gewonnenen Daten an einen Hörgerätehersteller übermittelt, der auf dieser Grundlage ein Hörgerät fertigt. Dieses wird sodann an den Arzt geliefert, der es dem Patienten anpasst. Mit Beschluss vom 00. K. 2010 gab das Bundeskartellamt (BKartA) der Klägerin zu 1. gestützt auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB auf, ihm für die Zeit ab Januar 2008 näher bezeichnete Unterlagen, Positionspapiere, Protokolle, Gesprächsnotizen und Korrespondenz zum sog. „verkürzten Versorgungsweg“ in der Hörgeräteversorgung sowie zu Vertragsverhandlungen mit Krankenkassen zur Einsichtnahme und Prüfung in ihren Geschäftsräumen vorzulegen und herauszugeben. (Diesen Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Mai 2011 – VI-Kart 7/10 (V). Mit Beschluss vom 18. November 2011 im Kartellverwaltungsverfahren X 0-000/00 untersagte das BKartA der Klägerin zu 1. nach § 32 Abs. 2 GWB folgende Verhaltensweisen: 1. Beschlüsse zu fassen mit dem Inhalt, den Krankenkassen als Vertragspartnern in Versorgungsverträgen nach § 127 SGB V günstigere Konditionen anzubieten oder zu gewähren, soweit diese im Gegenzug auf den Abschluss weiterer – rechtmäßiger – Versorgungsverträge über die Versorgung mit Hörhilfen/Hörgeräten/Hörsystemen verzichten, insbesondere auf solche über den verkürzten Versorgungsweg, 2. den Abschluss und die Geltung von Vergütungsvereinbarungen in Versorgungsverträgen mit Krankenkassen nach § 127 SGB V an die Bedingung zu knüpfen, dass diese Krankenkassen keine weiteren – rechtmäßigen - Versorgungsverträge über die Versorgung mit Hörhilfen/ Hörgeräten/Hörsystemen mit anderen Anbietern schließen und 3. Versorgungsverträge nach § 127 SGB V anzubieten oder abzuschließen, die wie die in Rn. 6 bis 8 (gemeint wohl: Rn. 18 – 20) dieser Verfügung genannten Verträge ein Sonderkündigungsrecht und die anschließende Geltung ungünstigerer Konditionen für den Fall vorsehen, dass die Krankennkasse eine oder mehrere anderweitige – rechtmäßige – Vereinbarungen zur Versorgung von Versicherten mit Hörhilfen/Hörgeräten/Hörsystemen abschließt. Im Oktober 2012 beantragte die Beigeladene beim BKartA Akteneinsicht in die Verfahrensakte zu diesem Kartellverwaltungsverfahren gegen die Klägerin zu 1., da sie beabsichtige, von der Klägerin zu 1. Schadensersatz nach § 33 GWB zu verlangen. Das BKartA wertete diesen Antrag als einen solchen nach § 7 Abs. 1 IFG. Im durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG beantragte die Klägerin zu 1., den Antrag abzulehnen. Dabei berief sie sich auch – anders als im gerichtlichen Verfahren – auf eine Verletzung von § 3 Nr. 1 lit. g) 2. Alt. IFG im Hinblick auf den bevorstehenden Schadensersatzprozess. Außerdem beantragte die Klägerin zu 1., die sichergestellten Unterlagen an sie herauszugeben. Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 entschied das BKartA, der Beigeladenen Zugang zu 178 Dokumenten der genannten Verfahrensakte zu gewähren, wobei jeweils Schwärzungen vorgenommen werden sollten (etwa Namen von Personen und Verbänden, die einer Offenlegung nicht zugestimmt hatten, Funktionsbezeichnungen). Die Dokumente waren unterteilt in die Gruppen Schreiben an politische Entscheidungsträger (1 – 25), Schreiben von politischen Entscheidungsträgern (26 – 32), Schreiben an Krankenkassen und Krankenkassenverbände (33 – 98), Schreiben von Krankenkassen und Krankenkassenverbänden bezüglich des verkürzten Versorgungswegs (99 – 134), E-Mailverkehr bezüglich des verkürzten Versorgungswegs (135 – 151), Vermerke und Protokolle bezüglich des verkürzten Versorgungswegs (152- 165) sowie Verträge, Vereinbarungen und sonstige Unterlagen bezüglich des verkürzten Versorgungswegs (166 - 178). Zur Begründung führte das BKartA aus, es handele sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Sie seien im Rahmen des Kartellverwaltungsverfahrens rechtmäßig zur Ermittlung etwaiger Kartellrechtsverstöße der Klägerin zu 1. erhoben worden. Daran ändere der Umstand, dass die Dokumente dem BKartA lediglich aufgrund Beschlusses vom 00. K. 0000 nach §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB herausgegeben worden seien, nichts. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1. hätten die bewussten Dokumente nicht bereits nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zurückgegeben werden müssen, da die Behörde zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung verpflichtet sei. Die Akten verlören nicht bereits dann ihre Dokumentationsfunktion, wenn über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abschließend gerichtlich entschieden worden sei. Eine vollständige Versagung der Akteneinsicht nach § 3 IFG, der allein besondere öffentliche Belange und keine Individualinteressen schütze, komme nicht in Betracht. Auch lägen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 lit. d) IFG nicht vor. Dasselbe gelte für § 3 Nr.1 lit. g) IFG. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Anspruch der Klägerin zu 1. auf ein faires Verfahren in einem Zivilprozess durch die zu gewährende Akteneinsicht beeinträchtigt werden könne. Der Informationszugang stelle für beide Parteien eine gleiche Kenntnis des Sachverhalts und möglicher Beweismittel her, ohne die Verfahrensrechte der Klägerin zu 1. zu beeinflussen. Einen schutzwürdigen Anspruch der Klägerin zu 1., die Durchsetzung eines Kartellschadensersatzanspruches durch Geheimhaltung von Tatsachen zu vereiteln, gebe es nicht. Ebenso wenig greife der Versagungsgrund des § 3 Nr. 7 IFG ein. So habe schon eine vertrauliche Kooperation zwischen der Klägerin zu 1. und dem BKartA nicht stattgefunden. Vielmehr hätten die Unterlagen im Beschlusswege herausverlangt werden müssen. Gegen diesen Beschluss habe die Klägerin zu 1. sich – erfolglos – gewehrt. Auch seien die Dokumente nicht vertraulich erhoben worden, sondern nach den für das Kartellverwaltungsverfahren allgemein geltenden Regelungen. Eine ausdrückliche oder konkludente Vertraulichkeitsabrede habe es nicht gegeben. Auch bestehe kein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, einen bestehenden Schadensersatzanspruch durch Geheimhaltung von Tatsachen zu vereiteln. Das Akteneinsichtsbegehren der Beigeladenen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die aus den Dokumenten 1 – 178 ersichtlichen personenbezogenen Daten stammten von natürlichen Personen, die in die Einsichtnahme durch die Beigeladene eingewilligt hätten. Ausnahme seien zwei Vertreter der Klägerin zu 1. in leitender Funktion. Insoweit habe die Abwägung des Informationsinteresses der Beigeladenen mit dem Geheimhaltungsinteresse ergeben, dass das Einsichtsinteresse überwiege. Die Dokumente 1 und 2 seien nicht insgesamt herauszunehmen, weil sie besondere Arten von personenbezogenen Daten, nämlich die politische Meinung der Autoren, enthielten. Dies sei nicht der Fall, weil die Dokumente der Klägerin zu 1. als juristischer Person zuzurechnen seien. In den Dokumenten 1, 2, 15, 17 bis 25, die dem Bereich der politischen Meinung zugerechnet werden könnten, würden Hinweise auf die Autoren geschwärzt, sowie im Dokument 32 Hinweise auf natürliche Personen als Empfänger. Allgemeinpolitische Äußerungen in Dokument 9 würden ebenfalls geschwärzt. Nicht zu schwärzen seien hingegen Sachinformationen und Rechtsauffassungen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu 1. (Dokumente 152 – 165) würden unkenntlich gemacht, soweit sie keinen Bezug zum verkürzten Versorgungsweg bzw. zum Kartellrechtsverstoß aufwiesen. Soweit Informationen nicht wettbewerbserheblich seien, würden sie offengelegt. Teilweise seien die Daten für die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1. nicht mehr aktuell (etwa Zahlen aus den Jahren 2005 bis 2009). Zudem seien diese Daten nicht schutzwürdig, weil sie das rechtskräftig als Kartellrechtsverstoß untersagte Verhalten beträfen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter würden vor der Offenlegung ebenfalls unkenntlich gemacht. Dazu zählten allerdings nicht etwa die sich aus den Dokumenten ergebenden Krankenkassen und –verbände. Hiergegen legten die Kläger am 19. Februar 2015 Widerspruch ein, den sie unter dem 27. Februar 2015 begründeten. Nachdem auch die Beigeladene eine Stellungnahme abgegeben hatte, wies das BKartA mit Beschluss vom 9. April 2015 den Widerspruch der Kläger zurück und führte im Wesentlichen ergänzend aus, die Behörde sei auch verfügungsbefugt. Insbesondere unterfielen die streitgegenständlichen Unterlagen nicht allein der Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 1. als einer anderen öffentlichen Stelle. Eine andere Sichtweise bedinge auch nicht der Umstand, dass die Klägerin zu 1. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus S1. -Q. und nach Landesrecht dem dortigen IFG nicht unterworfen sei. Auch der Versagungstatbestand des § 3 Nr. 5 IFG greife nicht ein. Die getroffene Abwägungsentscheidung zu Lasten der Kläger zu 2. und 3. sei nicht zu beanstanden, zumal die in Rede stehenden Daten allein der beruflichen Tätigkeit entstammten und sich auf rein geschäftliche Vorgänge bezögen, die weder die Intimsphäre noch die Privatsphäre berührten. Zudem beträfen diese Informationen Vorgänge, die mindestens fünf Jahre alt seien. Die getroffene Abwägungsentscheidung stehe auch im Einklang mit der Abwägungsregelung des § 475 StPO. Der Informationszugang sei auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG auf die Dokumente zu beschränken, die das BKartA und das OLG Düsseldorf ihren jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegt hätten. Eine eigenständige Beschränkung des Zugangsanspruchs in Bezug auf die abgegebene Begründung regele die genannte Norm ohnehin nicht. Auch sei die Einsichtnahme nicht in verfassungskonformer Auslegung des § 3 Nr. 7 IFG auf den Verwendungszweck beschränkt und nur durch einen Rechtsanwalt zu erlauben. So enthalte § 3 Nr. 7 IFG schon nur einen Ausnahmetatbestand, der allein im öffentlichen Interesse liege. Die von den Klägern herangezogenen strafprozessualen Vorschriften seien spezieller und dienten der Sicherung des Strafverfahrens. Die Kläger haben am 6. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt vortragen: Das BKartA sei nicht zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt. Urheberin der streitgegenständlichen Dokumente sei die Klägerin zu 1. Eine Verfügungsbefugnis des BKartA ergebe sich nicht aus einer Vereinbarung/Zustimmung der Klägerin zu 1., die sich im Gegenteil stets gegen eine Herausgabe der in Rede stehenden Unterlagen, von denen zahlreiche erkennbar keinen Bezug zum Ermittlungsverfahren gehabt hätten, sowie Akteneinsicht gewehrt habe. Eine Verfügungsbefugnis des BKartA folge auch nicht aus dessen faktischer Verfügungsmöglichkeit. Die Annahme einer Verfügungsbefugnis des BKartA verletze die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung: Die Entscheidung des Landes S1. -Q. , die Klägerin zu 1. keiner informationsfreiheitsgesetzlichen Auskunftspflicht zu unterwerfen, dürfe nicht auf dem Umweg über das IFG des Bundes unterlaufen werden. Auch durch die Sicherstellung der streitgegenständlichen Dokumente habe das BKartA keine Verfügungsbefugnis erlangt. Soweit sich aus der Sicherstellungsanordnung vom 1. Juli 2010 ein Recht zum Besitz ergeben habe, sei dieses spätestens am 9. Juli 2013 (Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH - im Verfahren KVR 56/12) bzw. bereits – soweit die Dokumente nicht als Beweismittel verwendet worden seien – mit Erlass des Bescheides vom 18. November 2011 erloschen. Die Grundsätze zur Herausgabepflicht im Strafverfahren sichergestellter Beweismittel müssten auch im IFG Anwendung finden. Dies entspreche auch der Wertung des § 3 Nr. 5 IFG. Das IFG begründe kein Recht einer Behörde zum Behalten von Dokumenten, zu deren Herausgabe sie verpflichtet sei. Jedenfalls stünden einem Informationszugangsanspruch der Beigeladenen zwingende Ausschlussgründe entgegen. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Einsichtnahme in eine normale Verwaltungsakte, sondern vielmehr mit derjenigen in die Akte eines Strafverfahrens. Deshalb dürfe Akteneinsicht nur unter den Voraussetzungen des § 406e StPO gewährt bzw. müsse § 3 Nr. 7 IFG entsprechend angewendet werden. Eine auf eine freiwillige Überlassung von Dokumenten beschränkte Anwendung der Norm greife zu kurz. Auch die Klägerin zu 1. könne sich auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung berufen. Jedenfalls sei ein Anspruch der Beigeladenen auf Akteneinsicht teilweise zu versagen. So sei ein Zugang zu den Dokumenten 1 – 32 ausgeschlossen. Die Offenlegung dieser Informationen verletzte das Grundrecht der Klägerin zu 1. auf Meinungsfreiheit und stehe im Widerspruch zur gesetzgeberischen Wertung des IFG, dass der Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten – insbesondere der Gesetzgebung – dem Informationszugang entzogen sein solle. Auch sei zu befürchten, dass die Klägerin zu 1. nicht mehr als vertrauenswürdige Gesprächspartnerin wahrgenommen würde, wenn ihre politische Korrespondenz offengelegt werde. Zudem verstoße die Offenlegung dieser Unterlagen gegen § 6 IFG, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu 1. handele. Unabhängig davon dürfe Informationszugang nur zu solchen Dokumenten gewährt werden, die das BKartA seiner Entscheidung im Kartellverwaltungsverfahren zu Grunde gelegt habe. Schließlich dürfe Zugang nicht zu den personenbezogenen Daten der Kläger zu 2. und 3. sowie zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Klägerin zu 1. gewährt werden. Zudem seien in den Dokumenten 1 bis 178 die Namen zahlreicher Firmen etc. sowie von deren Mitarbeitern genannt. Diese müssten geschwärzt werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundeskartellamtes vom 19. Januar 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen das Folgende vor: Für die Frage der Amtlichkeit einer Information komme es nicht auf den Urheber oder die Herkunft der Information an. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes würden Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes, wenn sie diesem dauerhaft zugingen. Anderes gelte nur bei – hier nicht in Rede stehenden - vorübergehend beigezogenen Akten. Darauf hinzuweisen sei, dass zahlreiche Dokumente ohnehin nicht von der Klägerin zu 1. geschaffen worden seien, sondern etwa von Verbänden oder politischen Entscheidungsträgern (4 – 6, 13, 14, 25, 26 – 32, 53, 99 – 134). Das BKartA, das die Dokumente im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben des Wettbewerbsschutzes rechtmäßig erhoben habe, sei auch kraft Gesetzes verfügungsbefugt. Die streitbefangenen Dokumente seien auch dauerhaft Akteninhalt geworden; dies gelte auch für diejenigen Dokumente, die letztlich nicht in den Entscheidungen des BKartA zitiert worden seien. Das Recht zum Besitz der Dokumente sei auch nicht wieder entfallen. Insofern habe es schon keine Sicherstellung von Beweismitteln wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben. Insbesondere habe das BKartA kein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet, sondern ein Kartellverwaltungsverfahren. Die Rechtsprechung zur Sicherstellung von Beweismitteln in Strafverfahren könne auch nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden, weil sich die Verfahrensarten grundlegend unterschieden und es spezielle Eingriffsermächtigungen für Ermittlungen im Verwaltungsverfahren gebe. Von der Möglichkeit der Beschlagnahme sei kein Gebrauch gemacht worden. Grundlage für den Besitz der Dokumente sei der rechtskräftig bestätigte Beschluss nach § 59 Abs. 1 GWB, der dem BKartA ein Besitzrecht vermittele. Im Übrigen erlösche selbst bei Annahme einer Sicherstellung das Besitzrecht nicht mit Verfahrensabschluss. Vielmehr sei auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Schutzzweck des Rechts auf Akteneinsicht nach § 406e StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu berücksichtigen, dem Opfer zu ermöglichen, sein Wiedergutmachungsinteresse geltend zu machen. Soweit sich die Klägerin zu 1. auf ihre Meinungsfreiheit berufe, sei darauf zu verweisen, dass dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt werde. Das IFG sei ein allgemeines Gesetz und damit eine Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Eine erweiternde Auslegung von § 3 Nr. 7 IFG bzw. ein Heranziehen strafprozessualer Regelungen zur Akteneinsicht Dritter komme nicht in Betracht. Die Regelungen der Strafprozessordnung verdrängten nicht etwa nach § 1 Abs. 3 IFG diejenigen des IFG. Alle mit den regulären Eingriffsbefugnissen erhobenen amtlichen Informationen unterlägen dem Informationszugangsanspruch. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bezieht sich auf den Vortrag der Beklagten und trägt ergänzend vor, eine Rückgabe einzelner Dokumente einer Verfahrensakte führe zur deren „Zerfledderung“. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu 1. seien durch ihr Auskunftsbegehren nicht berührt. Mit – nicht rechtskräftigem - Grundurteil vom 22. November 2017 hat das Landgericht (LG) E. im Verfahren 8 O 117/14 (Kart) entschieden, dass die Schadensersatzklage der hiesigen Beigeladenen gegen die Klägerin zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit sich die Kläger gegen die beabsichtigte Offenlegung der Namen zahlreicher Firmen, Krankenkassen, Krankenkassenverbände, sonstiger Verbände sowie Namen von deren Mitarbeitern und von Mitgliedern des Bundestages wenden, ist die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzt sein könnten, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des BKartA vom 19. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich dafür ist nach den für Drittanfechtungsklagen geltenden Regeln der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; auch können sich die Kläger nur auf zumindest auch sie „drittschützende“ Normen berufen. Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren der Beigeladenen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zunächst ist das IFG auf das Akteneinsichtsbegehren der Beigeladenen anwendbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das vom BKartA gegen die Klägerin zu 1. geführte Verfahren richtete sich nach §§ 32, 54ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 32 GWB ist die zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen der Kartellbehörden zu dem Zweck, kartellrechtswidriges Verhalten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu unterbinden, zu beenden und Auswirkungen eines solchen Verhaltens zu beseitigen. In Bezug auf diesen Zweck regelt § 32 GWB nur die Befugnis der Kartellbehörden zu Maßnahmen im sog. objektiven Verfahren (Kartellverwaltungsverfahren), Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: August 2017, § 32 GWB Rdn. 1. Die nach Abs. 1 dieser Norm ergangene Abstellungsverfügung vom 18. November 2011 hätte im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können, § 86a GWB, vgl. Bechtold, GWB, 7. Auflage, § 32 Rdn. 8. Dem Informationsbegehren der Beigeladenen gehen damit nicht etwa nach § 1 Abs. 3 IFG spezielle Informationszugangsregelungen, die die Anwendbarkeit des IFG ausschlössen, vor. Insbesondere sind nicht § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 406 e der Strafprozessordnung (StPO), § 49b OWiG i.V.m. § 475 StPO vorrangig; diese gelten in Kartell bußgeld sachen. § 72 GWB, der im – hier einschlägigen – Kartellverwaltungsverfahren gilt, regelt die Akteneinsicht in die Akten des Gerichts und gilt nur für Beteiligte im Sinne des § 67 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Absatz 2 GWB. Die Beigeladene zählt schon nicht zu diesem Kreis. Vgl. auch Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 345, 351, nach dem § 1 Abs. 1 IFG im Kartellrecht gegenüber den Kartellbehörden anwendbar ist sowie Lampert/Weidenbach, WRP 2007, 152, 158, nach denen in Kartellverwaltungssachen das IFG anwendbar ist. Ist das IFG damit grundsätzlich anwendbar, ist das BKartA als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtete Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Die Beigeladene als Kommanditgesellschaft ist „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG, vgl. zur Anspruchsberechtigung einer KG: Schoch, § 1 Rdn. 71f. Mit den streitgegenständlichen Unterlagen stehen auch amtliche Informationen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 IFG in Rede, über die das BKartA verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Amtlichkeit der Information verlangt nicht, dass der Bund ihr Urheber ist; der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Urheber der Information. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch ohne Bedeutung, BT-Drs. 15/4493 S. 7, Schoch, § 1 Rdn. 32. Vorliegend hat das BKartA in Erfüllung seiner Aufgaben der Klägerin zu 1. mit rechtskräftigem Beschluss vom 00. L. 0000, der vom OLG Düsseldorf bestätigt worden ist, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB aufgegeben, näher bezeichnete Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und herauszugeben. Die so rechtmäßig in den Machtbereich des BKartA gelangten Unterlagen sind damit amtliche Informationen des BKartA, ungeachtet des Umstands, dass sie ursprünglich von der Klägerin zu 1. stammten, welche ihrerseits nicht dem Landestransparenzgesetz Rheinlandpfalz (vgl. dessen § 3 Abs. 6) unterliegen mag. Nicht relevant für die Qualifikation als „amtlich“ ist auch die Frage, ob alle erlangten Unterlagen letztlich im Kartellverwaltungsverfahren Verwendung gefunden haben. Das BKartA ist auch – weiterhin – verfügungsbefugt, mag auch das Kartellverwaltungsverfahren spätestens mit dem Beschluss des BGH vom 9. Juli 2013 beendet gewesen sein. Allerdings hätte das BKartA im eingeschlagenen Weg des Kartellverwaltungsverfahrens auch nach § 58 GWB vorgehen und eine förmliche Beschlagnahme durchführen können. In diesem Fall wäre die Beschlagnahme nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, in dem die Beschlagnahme erfolgt ist, aufzuheben gewesen; die beschlagnahmten Gegenstände hätte das BKartA herausgeben müssen. Der Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Herausgabeanspruch nach Aufhebung der Beschlagnahme sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: August 2017, § 58 GWB Rdn. 23f. Für den Herausgabeanspruch ist nämlich nach § 40 Abs. 2 VwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet, sofern ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wurde. Vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift sind auch Ansprüche auf Rückgabe der verwahrten Sache, vgl. Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 40 Rdn. 64. Ein solch öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis ist auch hier begründet worden, da das BKartA die erlangten Dokumente in seine Obhut genommen und sie nicht etwa in derjenigen der Klägerin zu 1. belassen hat. Damit wäre es an der Klägerin zu 1. gewesen, die Herausgabe der asservierten Unterlagen nicht nur zu verlangen, sondern im Zivilrechtsweg einzuklagen. Das ist nicht erfolgt. Stellt aber die Rechtsordnung einen Weg zur Verfügung, an herauszugebende in öffentlicher Verwahrung befindliche Unterlagen zu kommen, muss dieser auch beschritten werden. Im Übrigen ist das BKartA nach Überzeugung des Gerichts berechtigt, die von der Klägerin zu 1. erlangten Unterlagen in seinen Akten zu behalten. Dies folgt schon aus seiner Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aktenführung im Interesse ihrer Dokumentations- und Sicherungsfunktion. Diese bilden wiederum die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, juris. In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend darauf hingewiesen, dass die interne Aufbewahrungsfrist in Kartellverwaltungsverfahren in der Regel schon deshalb 20 Jahre betrage, damit die Monopolkommission Akteneinsicht nehmen könne. Eine den Klägern günstigere Sichtweise bedingt in diesem Kontext auch nicht die Regelung des § 3 Nr. 5 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll. Hier hat schon keine „Beiziehung“ im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden (wie etwa im Wege der Amtshilfe). Vielmehr ist das BKartA – wie dargelegt - wegen vermuteter Kartellrechtsverstöße nach § 59 GWB gegen die Klägerin zu 1. vorgegangen. In diesem Zusammenhang hat es sich an die Klägerin zu 1. auch nicht in ihrer Funktion als eine andere öffentliche Stelle gewandt, sondern sie wie jedes andere Unternehmen in Anspruch genommen. Eine erweiternde oder analoge Anwendung scheidet angesichts des Umstandes, dass die Ausnahmeregelungen des IFG eng auszulegen sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 -, Rdn. 24, m.w.N., aus. Soweit die Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 -, juris, Rdn. 31, der Ansicht sind, die Korrespondenz mit Bundestagsabgeordneten sei vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, weil insoweit Gesetzgebung, die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs über den Bereich der Rechtsetzung hinausgehend in einem weiteren Sinne parlamentarischer Tätigkeit verstanden werde, betroffen sei, verfängt dies nicht. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass sich die Kläger auf diese Ausnahme berufen könnten bzw. dass diese die Rechte der Kläger schützen sollte. Soweit die Kläger § 3 Nr. 1 lit. d) IFG (nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben u.a. der Wettbewerbsbehörden) ins Feld führen, gilt obige Erwägung genauso. Ebenso wenig steht dem Auskunftsanspruch der Beigeladenen § 3 Nr. 1 lit. g) IFG im Hinblick auf den seit 2014 bei dem LG E. anhängigen Schadensersatzprozess der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 1. entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Dafür ist hier nichts ersichtlich: Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll durch diese Vorschrift der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen geschützt werden. In Bezug genommen sind damit die Regeln und Formen der einschlägigen Prozessordnung und des GVG zum Verfahrensablauf, nicht jedoch das eventuelle Ergebnis des Gerichtsverfahrens. Es ist für die Rechtspflege keine nachteilige Auswirkung i.S.d. § 3 Nr. 1 lit. g) IFG, wenn die Entscheidung des Zivilgerichts durch zusätzliche Informationen auf einer breiteren Basis beruht und das Zivilgericht daher ein materiell richtiges Urteil fällen kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 -, UA Seite 35f., Schoch, § 3 Rdn. 130ff., 141. Dass die Beigeladene ihre Verfahrensposition mit den streitbefangenen Dokumenten möglicherweise verbessern kann, ist unerheblich. Ebenso wenig bedingt § 3 Nr. 7 IFG eine den Klägern günstigere Sichtweise. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, bei vertraulich erhobener oder übermittelte Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 7 IFG erfasst nur Fälle der freiwilligen Informationsübermittlung, Schoch, § 3 Rdn. 313f. Herauszugeben sind etwa auch Informationen, die einer Kontrollbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben auf der Grundlage rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden, Roth in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Auflage, § 3 Rdn. 147 unter Berufung auf: VGH Hessen, Beschluss vom 24. März 2010 – 6 A 1832/09 -, juris, Rdn. 18. Hier betont die Klägerin zu 1., dass die streitgegenständlichen Dokumente gerade nicht freiwillig überlassen, sondern mit staatlichen Zwangsmitteln gegen ihren Willen erlangt worden seien. Eine erweiternde Auslegung von § 3 Nr. 7 IFG scheidet wiederum aus, da die Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind. Des Weiteren steht einem Erfolg des Auskunftsgesuchs der Beigeladenen nicht § 6 Satz 2 IFG entgegen. Nach dieser Regelung darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Die Klägerin zu 1. ist als J. c. I. eine Unternehmensvereinigung im Sinne des § 1 GWB. Ihre Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nach dem funktionalen Unternehmensbegriff unschädlich. Sie nimmt am allgemeinen Geschäftsverkehr teil, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2011, VI-Kart 7/10 (V), juris, Rdn. 32. Damit ist sie zwar im Grundsatz taugliche Trägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Auch hat sie ihre Einwilligung in eine Einsichtnahme verweigert. Jedoch greift § 6 Satz 2 IFG nicht zu Gunsten der Klägerin zu 1. ein: Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Die fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der unternehmensbezogenen Informationen muss etwa bei einem Zeitablauf von mehr als 20 Jahren näher dargelegt werden. Bei solchen - abgeschlossene und lange zurückliegende Vorgänge betreffenden - unternehmensbezogenen Informationen ist die Wettbewerbsrelevanz jedenfalls nicht evident. Einen „Ewigkeitsschutz“ für unternehmensbezogene Daten kennt das Informationsfreiheitsgesetz nicht. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - Rdn. 28 und vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 -, Rdn. 35f sowie Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 – 7 C 4.14 -, wo eine Frist von fünf Jahren in den Blick genommen wird, Rdn. 32. Das BKartA hat im Ausgangsbescheid auf den Seiten 48 bis 57 (sowie im Widerspruchsbescheid in Randnummern 71 bis 108) dezidiert dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach welche Passagen in den einzelnen Dokumenten nicht zu schwärzen seien (etwa weil es sich um Informationen wie den Tagesordnungspunkt Begrüßung handelt, weil die Information nicht mehr aktuell sei, weil inzwischen – unstreitig - neue Festbeträge eingeführt worden seien, weil die Information illegales Verhalten oder die abgeschlossene Legislaturperiode betreffe). Dem haben die Kläger, die den Inhalt der streitgegenständlichen Unterlagen kennen, substantiiert weder in der Widerspruchsbegründung noch im Klageverfahren etwas entgegengesetzt, sondern letztlich jeweils nur pauschal widersprochen. Ungeachtet vorstehender Überlegungen wird im Übrigen auch hinsichtlich zahlreicher Dokumente nicht erläutert, an welchen Stellen genau sich ein Geheimnis befinden soll. Nähere Ausführungen dazu, an welchen Stellen genau schützenswerte Informationen enthalten sind, fehlen. Ebenso wenig wird von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin zu 1. substantiiert angegeben, wieso alle Unterlagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 – damals waren alle Dokumente bereits mindestens fünf Jahre alt - noch derart aktuell gewesen wären, dass sie dazu angetan sein könnten, ihre Interessen noch zu beeinträchtigen. Insoweit hätte es angesichts des differenzierten Vorgehens und Begründens des BKartA eines genaueren und detaillierteren Vortrags von Klägerseite bedurft. Der pauschale Vortrag, bei Unterlagen in kartellbehördlichen Verfahrensakten könne generell vermutet werden, dass sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, die Beigeladene könne sich einen umfassenden Überblick über die Strategie und die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 1. verschaffen, sie könne nicht mehr vertrauensvoll mit ihren Geschäftspartnern zusammenarbeiten, die Annahmen des BKartA träfen nicht zu, reicht jedenfalls nicht ansatzweise. Hinzu kommt, dass diejenigen Unterlagen, die sich auf das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin zu 1. beziehen, – jedenfalls im vorliegenden Kontext - ohnehin nicht schutzfähig nach § 6 Satz 2 IFG sein können. Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann materiell-rechtlich schon nicht gesprochen werden, wenn dieses Interesse im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Denn wer sich gegen die Rechtsordnung wendet, verdient nicht deren Schutz und kann schon gar nicht ein „Recht auf Intransparenz“ zur Verschleierung illegalen Verhaltens reklamieren. Der Informationszugang scheitert in Fällen, in denen dem subjektiven Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens ein objektiv rechtswidriges Verhalten zu Grunde liegt, nicht an § 6 Satz 2 IFG, vgl. Schoch, § 6 Rdn. 97. So liegt es hier: Dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zu 1. liegt ein objektiv rechtswidriges, nämlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Grunde. Die Klägerin zu 1. hat schon dadurch gegen § 1 GWB und Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, dass sie den Beschluss gefasst hat, günstigere Festbeträge (Preise) für Hörhilfen in Versorgungsverträgen mit Krankenkassen nur dann anzubieten und zu gewähren, wenn die jeweilige Krankenkasse im Gegenzug auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Anbietern im verkürzten Versorgungsweg – wie der Beigeladenen – verzichtet, und dies durch eine Sonderkündigungsklausel durchzusetzen. Diese Beschlussfassung erfüllt den Verbotstatbestand des § 1 GWB und verstößt des Weiteren gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot aus Art 101 Abs. 1 AEUV. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 1. August 2012 – VI-Kart 7/11 (V) überzeugend ausgeführt. Das erkennende Gericht folgt diesen Ausführungen. Damit greifen die vorstehenden Erwägungen zum Ausschluss eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses hier Platz, da es gerade um das Auskunftsbegehren eines durch wettbewerbswidriges Verhalten Geschädigten geht, der seinen Schaden geltend machen will. Soweit sich die Klägerin zu 1. zusätzlich auch auf eine Verletzung ihres S. auf informationelle Selbstbestimmung beruft, gilt das oben Gesagte sinngemäß. Der Schutz der streitgegenständlichen Dokumente beurteilt sich, da es um die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin zu 1. geht, nach § 6 Satz 2 IFG. Soweit die Klägerin zu 1. die Akteneinsichtsregelungen der StPO heranziehen will, ist darauf zu verweisen, dass diese nur in einem – hier eben nicht vorliegenden – Kartellbußgeldverfahren gegolten hätten. Ebenso wenig kann sich die Klägerin zu 1. mit Erfolg auf Art. 5 Art. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen. Offen bleiben kann, ob die Klägerin zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Verletzung der – negativen – Meinungsfreiheit überhaupt geltend machen kann. Denn jedenfalls ist das IFG ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Satz 2 GG, das einen etwaigen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigt. Im Übrigen sind die „Meinungen“, um deren Schutz es hier geht, letztlich auch wiederum nur im Kontext von § 6 Satz 2 IFG zu sehen mit der oben dargelegten Folge. Auch die Klage der Kläger zu 2. und 3. bleibt ohne Erfolg. Einer Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten steht nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. § 5 Abs. 1 IFG dient dem Schutz personenbezogener Daten. Die Auslegung dieses Begriffs richtet sich nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Hiernach ist § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich, BVerwG, Urteil vom 29. K. 2017 – 7 C 24/15 -, juris, Rdn. 48ff. Da die Kläger zu 2. und 3. nicht ihr Einverständnis mit der Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, war – wie geschehen - eine Abwägungsentscheidung durch das BKartA zu treffen. Eine solche ist gerichtlich voll überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt hat; das Informationsinteresse muss überwiegen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem IFG bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung, BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 -, Rdn. 25f. Die Abwägungsentscheidung des BKartA ist in Anwendung dieser Kriterien nicht zu beanstanden. Die Kläger zu 2. und 3. bringen im Wesentlichen (Widerspruchsbegründung, Seite 14 ff., auf die in der Klagebegründung verwiesen wird), vor, die Beigeladene habe ein rein privates, vermögensbezogenes Interesse von äußerst geringem Gewicht. Sie begehre die Informationen nur, um diese in einem zivilrechtlichen Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz einzusetzen. Ein öffentliches Informationsinteresse bestehe nicht. Es gehe den Klägern zu 2. und 3. nicht etwa darum, nicht mit Kartellrechtsverstößen in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings sei auch ein solches Interesse offenkundig im Rahmen des IFG beachtlich. Ihr Interesse liege vielmehr darin, selbst zu bestimmen, ob und mit wem sie wann kommunizierten und wem sie ihre Kontakte zugänglich machten. Diese Einwände hat das BKartA zutreffend in seiner Abwägungsentscheidung gewürdigt. Es mag zwar sein, dass vorliegend ein öffentliches Informationsinteresse nicht im Vordergrund steht, jedoch greift der Einwand, das Interesse der Beigeladenen, ihren Vortrag im Schadensersatzprozess zu substantiieren, sei ein äußerst geringes, nicht durch. Denn es besteht ein hohes – auch öffentliches – Interesse an der wirksamen Durchsetzung des Kartellrechts, das mit dem Schlagwort „private enforcement“ gekennzeichnet werden kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Daten lediglich der beruflichen Tätigkeit der Kläger zu 2. und 3. als Präsidentin bzw. Hauptgeschäftsführer der Klägerin zu 1. entstammen bzw. sich auf geschäftliche Vorgänge beziehen und damit nur die Sozialsphäre betreffen. Zudem betreffen sie Jahre zurückliegende Vorgänge. Ein etwaiges Interesse, nichts selbst mit Kartellrechtsverstößen in Verbindung gebracht zu werden, ist nicht schutzwürdig (s. oben das zu § 6 Satz 2 IFG Gesagte). Eine teilweise – über das vom BKartA vorgesehene Maß hinaus – Versagung des Zugangs ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG geboten. Nach dieser Vorschrift dürfen besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Nach § 3 Abs. 9 BDSG zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten politische Meinungen. Entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Information im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG ist einzig, inwieweit sie potenziellen Empfängern den Eindruck vermitteln, dass sich den jeweiligen Daten die Einstellung des Betroffenen zu bestimmten politischen Vereinigungen etc. entnehmen lässt, vgl. Simitis in: Simitis, BDSG, 8. Auflage, § 3 Rdn. 264. Danach besteht hier nicht die Gefahr, dass ohne die erforderliche Einwilligung besondere Arten personenbezogener Daten der Kläger zu 2. und 3. offenbart würden: Zum einen versteht das Gericht die Ausführungen im Ausgangsbescheid Seite 43 unten dahin, dass das BKartA ohnehin beabsichtigt, Informationen, die dem Bereich der politischen Meinung zugerechnet werden könnten, jeweils zu schwärzen. Zum anderen ist auch nicht anzunehmen, dass die Beigeladene (bzw. Personen, denen diese die Informationen später evtl. noch zugänglich macht) politische Äußerungen, die die Kläger zu 2. und 3. im Rahmen ihrer Berufstätigkeit für die Klägerin zu 1. etwa getan haben, auch auf die beiden privat bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.