Beschluss
19 L 4797/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0110.19L4797.17.00
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Tenor
- .
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 19 K 15952/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 Satz 1 BeamtStG wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, festzustellen, dass seine Klage (Az.: 19 K 15952/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 Satz 1 BeamtStG aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, war in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Statthafter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage. Der mit dem Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die Behörde einen Bescheid – ohne vorherige Anordnung der sofortigen Vollziehung – unter Verstoß gegen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO „faktisch“ vollziehen will. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen eines öffentlichen Vollzugsinteresses hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass sie auf die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe wegen sexueller Belästigung verwiesen hat, die sie im ersten Absatz der Gründe des Bescheides näher beschrieben hat. Die Antragsgegnerin hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für gerechtfertigt, weil sie die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe für besonders schwerwiegend erachtet. Sie hat mit dieser einzelfallbezogenen Begründung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid vom 30.11.2017 als offensichtlich rechtmäßig. An seiner sofortigen Vollziehung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG. Gem. § 39 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden (Satz 1). Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zunächst ist ein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG gegeben. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige Nachteile ernsthaft zu besorgen wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 – 1 WB 36/98 –, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 m. w. N. So liegt der Fall hier. Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen. Es ist zu befürchten, dass eine weitere Ausübung des Dienstes des Antragstellers auf dem bisherigen Dienstposten den Dienstbetrieb aufgrund eines schwerwiegenden Vertrauensverlustes und einer nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens erheblich beeinträchtigen würde. Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Annahmen: Der Antragsteller räumt ein, dass er Frau E. . F. am 02.11.2017 in den Räumlichkeiten der Abteilung , O. M. in L. , gefragt habe, ob sie mit ihm in die Sauna gehen möchte. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung zum beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 29.11.2017 teilte der Antragsteller zudem mit, dass er einmal in der Teeküche zu Frau E. . F. gesagt habe, dass sie eine attraktive Frau sei. Ausweislich der Niederschrift hat der Antragsteller zudem wörtlich gesagt, dass er am 02.11.2017 bei der Verabschiedung die Frau E. . F. zu sich „rangezogen“ habe und das getan habe, „was man in L. manchmal denkt, machen zu müssen“ und dass es „zu diesem Kuss gekommen sei“. Frau E. . F. hat mit Schreiben vom 25.11.2017 an das Personalamt der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller sie am 02.11.2017 „in den Arm genommen“ habe nachdem sie ihm auf seine Frage nach ihrem Befinden wahrheitsgemäß mitgeteilt habe, dass sie wegen des Todes ihres Großvaters trauere und sie diese Geste des Antragstellers als unangenehm empfunden habe. Sodann habe er sie am rechten Oberarm angefasst, zu sich herangezogen und ihr einen Kuss auf die rechte Wange gegeben. Durch das genannte Verhalten – insbesondere durch den Kuss auf die Wange der Frau E. . F. – hat der Antragsteller das für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderliche zwischenmenschliche Vertrauen innerhalb der Verwaltung erheblich geschädigt. Derartige sexuelle Belästigungshandlungen sind grundsätzlich dazu geeignet, den Betriebsfrieden in besonderer Art und Weise zu stören. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten zeigt gravierende Mängel an der Vertrauenswürdigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Antragstellers indem er allgemeingültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens missachtet. Umso schwerer wiegt der Vorwurf auch vor dem Hintergrund, dass Frau E. . F. als C. der Abteilung Gefahrenvorbeugung zur Ausbildung zugewiesen ist und der Antragsteller als Leiter dieser Abteilung in besonderem Maße in der Verantwortung steht, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicherzustellen und insbesondere gegenüber in der Ausbildung befindlichen Personen seine Vorgesetzteneigenschaft nicht auszunutzen. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass der körperliche Kontakt nicht in sexueller Absicht erfolgt sei und dass es zu keiner Form von Androhung von Gewalt oder sonstiger Nachteile oder zur Ausnutzung der Vorgesetzteneigenschaft gekommen sei, und lediglich der Verdacht der sexuellen Belästigung geäußert worden sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.11.2017 zu begründen. Zum einen können zwingende dienstliche Gründe bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen. Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder die Verletzung einer Dienstpflicht tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitlich befristet gilt und nur zum Einsatz kommen kann, bis eine endgültige Klärung des Sachverhalts zu erreichen ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch eine weitere Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine tragfähige Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen, OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 13 und 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende (Anfangs-)Verdacht einer Straftat. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich sind noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder sich das Verhalten des Beamten im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist, BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – NVwZ-RR 1999, 323; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13; BayVGH. Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6 m. w. N. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich bei summarischer Prüfung auch als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die Schwere des Verdachts lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ihm durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht hier das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der im Verdacht steht, Kolleginnen sexuell belästigt zu haben und bei dessen weiterer Dienstausübung – von der aus Sicht der Antragsgegnerin nicht ausschließbaren Wiederholungsgefahr abgesehen – den Dienstbetrieb störende Auseinandersetzungen mit anderen Beamtinnen und Beamten nicht fern liegen. Der Antragsgegnerin stand auch kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Verfügung. Im Übrigen ist die vom Antragsteller befürchtete Gefahr einer möglichen „Diskreditierung“ bezüglich der öffentlichen Wahrnehmung nicht dazu geeignet, die Angemessenheit der Maßnahme ernsthaft in Frage zu stellen, da die erhobenen Vorwürfe dazu zu schwerwiegend sind. Es bestehen auch in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verbotsverfügung. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Verbotes gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört. Es kann dahinstehen, ob gem. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der angegriffenen Verbotsverfügung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Denn selbst wenn ein solcher formeller Fehler vorläge, wäre dieser gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Die für die Anwendung der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG NRW erforderliche Alternativlosigkeit folgt aus der Reduzierung des Ermessens des Dienstherrn auf Null, das regelmäßig bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohnehin eingeschränkt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2017 – 6 B 265/17 m. w. N., juris Rn. 5 ff. Aus den vorgenannten Gründen war das Ermessen der Antragsgegnerin im konkreten Fall auf Null reduziert. Erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Liegen zwingende dienstliche Gründe vor, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, besteht regelmäßig – so auch hier - zur Wahrung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots. Für das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses sind deshalb keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbotes selbst, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 –; VG München, Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – m. w. N.; beide juris. Die Kostentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes.