Urteil
7 K 4717/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0108.7K4717.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Swaljawa/Ukraine geboren. Seine Eltern sind nach den Angaben im ersten Aufnahmeantrag der am 00.00.0000 geborene Herr B. L1. , seine Mutter die am 00.00.0000 in Swaljawa geborene Frau X. E. . Als Großvater väterlicherseits ist ein Herr B. L1. , geboren in Slavjansk, ohne Datum angegeben. Dieser sei wie die am 00.00.0000 geborene Großmutter väterlicherseits, zu der keine weiteren Angaben erfolgten, deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die Großeltern mütterlicherseits seien ungarische Volkszugehörige gewesen. Der Kläger beantragte mit Datum vom 01.07.1999 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch einen in Deutschland lebenden Halbbruder als Bevollmächtigten erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutschen Volkszugehöriger zu sein. In seinem 1988 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Im vorherigen Pass sei er als Ukrainer geführt worden. Im Elternhaus habe er von Anfang an nur Ukrainisch gesprochen. Seine Eltern seien der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Ab dem 12. Lebensjahr habe er selbst Deutschunterricht gehabt. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Seit 1989 sei er mit der am 22.12.1966 geborenen Frau B1. L1. , geb. L2. verheiratet. Die Ehefrau und die Kinder X1. (geb. 00.00.0000) und F. (geb. 00.00.0000) waren im Antragsformular ebenfalls aufgeführt. Der Kläger unterzog sich in der deutschen Botschaft Kiew am 01.07.2002 einem Sprachtest. Hierbei war nach den Feststellungen des Sprachtesters mit dem Kläger ein fließendes Gespräch auf Deutsch möglich. Der Kläger spreche mit typischen schwäbischen Dialekt. Der Kläger gab an, Deutsch von der Großmutter väterlicherseits erlernt zu haben. Im Elternhaus habe er auch Russisch, Ukrainisch und Ungarisch erlernt. Der Vater habe 1999 die Nationalität von „ukrainisch“ zu „deutsch“ gewechselt. Infolge dessen habe auch seine Nationalität gewechselt. 2000 sei der Vater verstorben, ohne einen Aufnahmeantrag zu stellen. In der Akte findet sich zudem eine Entscheidung des Bezirksgerichts von Swaljawa im Transkarpatischen Gebiet vom 18.05.1999 über die Korrektur des Nationalitätseintrags der Großmutter des Klägers in der Geburtsurkunde des Vaters in „Deutsche“ und die Korrektur des Nationalitätseintrags des Vaters in der Geburtsurkunde des Klägers in „Deutscher“. Das BVA lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 13.01.2004 ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass des Klägers. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 als unbegründet zurück. Es vertiefte die Ausführungen zur Passnationalität. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am 17.11.2004. Klage wurde nicht erhoben. Mit Schreiben an das BVA vom 09.04.2014 beantragte der Kläger unter sinngemäßem Bezug auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Kläger übersandte Personenstandsdokumente, aus denen sich die Scheidung von seiner ersten Ehefrau am 05.06.2010 und eine neue Ehe mit der am 08.08.1985 bei Swaljawa geborenen Frau N. L3. ergeben. Mit Bescheid vom 07.09.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers erneut ab. Zwar sei das Verfahren wiederaufzugreifen, weil sich die Rechtslage auch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes aus dem Ursprungsverfahren geändert habe. Der Kläger habe aber nicht zweifelsfrei nachweisen können, von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Zum Nachweis der Abstammung habe der Kläger die Fotokopie einer 1999 ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt, in der der Vater mit deutscher und die Mutter mit ukrainischer Nationalität eingetragen seien. Aus dem Geburtsjahr 1972 habe der Kläger keine Geburtsurkunde vorlegen können. Es gebe daher keinen Nachweis, dass der Vater, der nie mit der Mutter verheiratet gewesen sei, auch in dieser eingetragen sei. Dies sei aber auch unerheblich, weil der Kläger beim Sprachtest erklärt habe, der Vater habe 1999 seine Nationalität von „ukrainisch“ in „deutsch“ ändern lassen. Eine deutsche Abstammung könne der Kläger daher allenfalls von den Eltern des Vaters ableiten. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Swaljawa vom 18.05.1999 ergebe sich, dass in der erstausgestellten Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1955 die Großmutter mit nichtdeutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Insgesamt fehle es daher an Unterlagen, die nachwiesen, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, der zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe im Juni 1941 bekenntnisfähig gewesen sei und auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Der Kläger erhob hiergegen durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Er stamme von Herrn P1. L. (geb. 00.00.0000) ab. Es treffe zu, dass der Vater mit der Mutter nicht verheiratet gewesen sei. Die Vaterschaft sei aber gerichtlich festgestellt worden. Zum Nachweis der Abstammung legten die Prozessbevollmächtigten verschiedene Personenstandsurkunden und Sprachzertifikate vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es bekräftigte seine Auffassung aus dem angefochtenen Bescheid. Ein Abstammungsnachweis aus dem Geburtsjahr fehle. Die Feststellungen des Kreisgerichts seien Zweifeln ausgesetzt. Auch stehe die Vaterschaftsfeststellung in eindeutigem zeitlichem und kausalem Zusammenhang mit dem ersten Aufnahmeantrag. Neben dem Nachweis der Abstammung von Herrn P1. L. fehle es auch am Nachweis der Abstammung von einer im Juni 1941 bekenntnisfähigen Person. Denn der vermeintliche Vater sei in seiner ursprünglichen Geburtsurkunde als Abkömmling eines ukrainischen Vaters und einer slowakischen Mutter geführt worden. Das bedeute, dass sich die Großeltern väterlicherseits 1955 zu nichtdeutschen Nationalitäten bekannt hätten. Zur vermeintlichen Urgroßmutter, Frau X2. C. , geb. 00.00.0000 (0000), habe der Kläger nur eine am 12.08.2016 ausgefertigte Bescheinigung des Staatlichen Archivs im Transkarpatischen Gebiets des Inhalts vorgelegt, diese habe sich bei der ersten allgemeinen Volkszählung der Tschechoslowakei 1921 als Deutsche eintragen lassen. Auch insoweit fehle es ab Abstammungsnachweis, da die hierzu vorgelegten Urkunden aus den Jahren 1999 und 2016 stammten. Der Kläger hat am 04.04.2017 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Das Abstammungsverhältnis zum Vater sei bereits mit Beschluss des Kreisgerichts vom 09.03.1976, und damit zeitnah zu seiner Geburt festgestellt worden (235 VV). Großmutter und Urgroßmutter seien bei der Volkszählung 19 30 mit der deutschen Nationalität geführt worden. Der Kläger verweist zudem auf einen aufgefundenen Beschluss des Volksgerichts des Kreises vom 27.04.1982, demzufolge der Vater 1982 eine Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts zugunsten der Mutter eingereicht hatte. Die Vaterschaft habe er nie angezweifelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. An der deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers bestünden ungeachtet der Abstammung bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil beide nach den Angaben im Erstantrag die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrscht hätten. Zudem habe es sich bei den Großeltern väterlicherseits nach der 1955 ausgestellten Geburtsurkunde um ukrainische bzw. slowakische Volkszugehörige gehandelt. Auch der Rückgriff auf die Erlebnisgeneration in Gestalt der 1941 bekenntnisfähigen Urgroßmutter X2. I. ergebe nichts für den Kläger. Der am 12.08.2016 ausgestellten Archivbescheinigung der Transkarpatischen Staatlichen Gebietsverwaltung, wonach eine 1896 geborene X2. C. im Rahmen der 1921 in der Tschechoslowakei durchgeführten allgemeinen Volkszählung mit deutscher Nationalität bezeichnet gewesen sei, sei kein Beweiswert zuzumessen, da sie nicht den entscheidungserheblichen Zeitraum betreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat – vorbehaltlich der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung – einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er stammt insbesondere in direkter Linie von deutschen Volkszugehörigen ab. Denn Abstammung bedeutet in erster Linie leibliche Abkömmlingseigenschaft. Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs auch die Abstammung von einem Großelternteil deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit in Betracht. Ob hierbei auch auf die Generation der Urgroßeltern zurückgegriffen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - nicht eindeutig entschieden, weil es in dem zugrundeliegenden Sachverhalt darauf nicht ankam („zumindest auch die Großeltern“). Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass ein rechtsgebietsübergreifender gefestigter Begriff der „Abstammung“, der eindeutig für oder gegen die Beschränkung auf die Elterngeneration spräche, nicht existiere. In gleichem Zusammenhang hat das Revisionsgericht darauf hingewiesen, dass die Zahl der in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 bzw. 31.03.1952 und dem 00.00.0000Geborenen – zu denen auch der Kläger gehört – auf Kinder, Enkel und „äußerstenfalls Urenkel“ der sogenannten Erlebnisgeneration begrenzt sein dürfte und auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit für eine auf die Elterngeneration begrenzte Auslegung des Abstammungsbegriffs bestehe. Dem ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls dann zu folgen, wenn die Großelterngeneration – wie vorliegend – zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen, der wegen der territorialen Besonderheiten der Karpato-Ukraine, die nach 1919 nach dem Vertrag von Saint-Germain zunächst zur neuen Tschechoslowakei und ab 1939 zu Ungarn gehörte, auf den Herbst 1944 anzusetzen ist, noch nicht bekenntnisfähig war. Denn die Großmutter väterlicherseits des Klägers, die laut Archivbescheinigung vom 25.08.2016 am 03.05.1930 als Kind der Eheleute X3. I. und X2. C. geborene Frau X2. I. , war zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt. Es bestehen in diesem Fall keine durchgreifenden Bedenken dagegen, in der Ahnenreihe auf die zum fraglichen Zeitpunkt bekenntnisfähige Urgroßmutter, die am 10.11.1895 geborene Frau X2. C. , zurückzugreifen. Ein Ausufern des Abstammungsbegriffs ist hierdurch nicht zu befürchten, weil der Kreis der Betroffenen durch die angesprochenen Stichtagsregelungen begrenzt ist. Anderenfalls hinge es von der Bekenntnisfähigkeit und damit den Geburtsdaten in der Großelterngeneration ab, ob eine Abstammung generationsübergreifend hergeleitet werden kann. Ein solchermaßen zufälliges Ergebnis ist aus den Bestimmungen des BVFG nicht ableitbar. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht alles dafür, dass Frau X2. C. deutsche Volkszugehörige war. Hierfür spricht nicht nur der Name; insbesondere wurde sie bei der Volkszählung in der Tschechoslowakei 1921 mit deutscher Nationalität eingetragen, was durch die vorgelegte Kopie des Original-Zählbogens bestätigt und beklagtenseits auch nicht bestritten wird. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nicht belegt sei, dass diese Bekenntnislage bis 1944 fortgedauert habe. Allerdings wurden bei der weiteren Volkszählung 1930 nachweislich die Urgroßmutter und die gerade geborene Großmutter des Klägers erneut mit deutscher Nationalität vermerkt. Dafür, dass sich die Bekenntnislage in den Folgejahren geändert haben sollte, liegt nichts vor. Beide Volkszählungen lassen zusammengenommen den Schluss auf eine gesicherte Bekenntnislage zu. Auch stammt der Kläger in direkter Linie von der am 10.11.1895 geborenen Frau X2. C. (W. I1. ) ab. Die vorgelegte „Bestätigung der Geburt Nr. 54“ weist sie als Mutter der am 00.00.0000 geborenen X2. X4. I. aus, die wiederum nach der Geburtsurkunde vom 00.00.0000 die Mutter des am 00.00.0000 geborenen und im Jahre 2000 verstorbenen I2. Olexandr L1. war. Von dessen Vaterschaft in Bezug auf den Kläger kann auf der Grundlage des vorliegenden Gerichtsbeschlusses vom 09.03.1976 über die Vaterschaftsfeststellung und die Alimentezahlung für den nichtehelich geborenen Kläger ausgegangen werden. Dieser datiert relativ zeitnah zur Geburt des Klägers und steht erkennbar in keinem Zusammenhang zum ersten Aufnahmeverfahren 1999. Dieses bis zur Erlebnisgeneration zurückreichende leibliche Abstammungsverhältnis ist durch die vorgelegten Urkunden belegt. Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um echte Urkunden handelt. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -. Trotz dieses Hintergrundes fehlt den vorgelegten Urkunden nicht die Beweiseignung. Der Umstand allein, dass eine Urkunde nicht aus dem Ereignisjahr stammt, rechtfertigt für sich genommen nicht pauschal den Schluss auf die Unechtheit oder inhaltliche Unrichtigkeit. Der Kläger hat vielmehr die Abstammungsverhältnisse detailreich und nachvollziehbar dargelegt. Dass die Urkundenlage bei einem Gebiet, das allein im 20. Jahrhundert mindestens viermal die staatliche Zugehörigkeit gewechselt hat, unvollständig ist, verwundert nicht. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht in diesem Zusammenhang maßgeblich der Umstand, dass er ausweislich des Protokolls des Sprachtests fließend Deutsch mit typisch schwäbischen Dialekt spricht, was sich in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Eine solche Sprachprägung ist für seine Generation nicht typisch. Sie kann ohne weiteres auf die 1987 mit fast 92 Jahren verstorbene Urgroßmutter resp. die 1998 mit 68 Jahren verstorbene Großmutter zurückgeführt werden, von der der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtete. Dass der 2000 verstorbene Vater kein Deutsch sprach, kann als Ausdruck der Zeitumstände nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Osteuropa gewertet werden. Der Kläger erfüllt hiernach auch in sprachlicher Hinsicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Durchgreifende Bedenken gegen seine Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bestehen angesichts des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.