Urteil
7 K 2057/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0108.7K2057.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Kasachstan als Kind der Eheleute S. S1. (*00.00.0000) und J. S1. , geb. H. (*00.00.0000) geboren. Mit Datum vom 27.04.1995 beantragte der Ehemann der Klägerin, der am 00.00.0000 in Karpinsk/Oblast Swerdlowk geborene Herr L. N1. beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antragsformular ist die Klägerin als Ehegattin neben den Kindern E. (*00.00.0000) und B. (*00.00.0000) aufgeführt. Mit Bescheid vom 15.01.2001 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Ehemannes der Klägerin ab. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass dieser eine herausgehobene politische und berufliche Stellung in der UdSSR inne gehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das herrschende System habe erreichen können. Der hiernach bestehende Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erstrecke sich gemäß lit. c der Vorschrift auch auf die Ehefrau und die Kinder. Hintergrund war der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seinen Angaben zufolge von 1981 bis 1988 zum Vorsitzenden eines Gewerkschaftskomitees gewählt worden war, 1988 bis 1989 als Leiter eines Bau- und Montagetrusts und von 1989 bis 1992 als gewählter stellvertretender Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees tätig war. Von 1977 bis 1990 war er Mitglied der KPdSU. Mit Bescheid vom 29.01.2002 bezog das BVA den Ehemann der Klägerin als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid seiner Mutter, der am 00.00.0000 geborenen Frau H1. N1. , ein. Ebenfalls einbezogen wurden die Kinder der Familie. Die Klägerin ist in diesem Bescheid als gemeinsam einreisendes Familienmitglied nach § 8 Abs. 2 BVFG angegeben. Den gegen die Versagung der Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 als unbegründet zurück. Am 10.07.2002 traf die Familie aus Bijsk (Sibirien) kommend in Deutschland ein. Am 26.11.2002 erhielt der Ehemann der Klägerin durch den Landkreis Gießen nach erneuter Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Im Jahre 2010 beantragte der Ehemann der Klägerin beim BVA sinngemäß die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung der Klägerin als Ehefrau eines Spätaussiedlers. Im Laufe dieses Verfahrens bat das BVA den Landkreis Gießen mit Schreiben vom 06.09.2011 um Rücknahme der dem Ehemann erteilten Spätaussiedlerbescheinigung vom 26.11.2002. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Mit Schreiben an das BVA vom 28.09.2011 lehnte der Landkreis Gießen eine Aufhebung des Bescheides ab. Mit Bescheid vom 30.01.2012 lehnte das BVA den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung verwies es erneut auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes. Dieser stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegen, obwohl die Spätaussiedlerbescheinigung weiterhin wirksam sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 als unbegründet zurück. Die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär und Wirtschaftsfunktionär in den letzten zehn Jahren der Sowjetunion sei eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG. Die nicht nachvollziehbare Höherstufung durch den Landkreis Gießen könne deshalb nicht zum Tragen kommen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28.04.2014 - 10 K 51/13 - ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere bereits daran, dass zwischen der Wohnsitznahme im Bundesgebiet und er Antragstellung acht Jahre verstrichen seien und es deshalb an dem notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedelung fehle. Mit Urteil vom 06.10.2016 - 11 A 1297/14 - änderte das OVG NRW die erstinstanzliche Entscheidung und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Ehemann der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Bescheid einzubeziehen. Mit Bescheiden vom 14.11.2016 erteilte das BVA dem Ehemann der Klägerin daraufhin einen Aufnahmebescheid und bezog die Klägerin in diesen Bescheid als Ehefrau eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG ein. Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2016 lehnte das BVA die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG an die Klägerin ab. Der Ehemann der Klägerin habe den Spätaussiedlerstatus nicht rechtmäßig erworben. Der Bescheid des Landkreises Gießen vom 26.11.2002 bezüglich des Ehemannes entfalte im Bescheinigungsverfahren der Ehefrau keine Bindungswirkung. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 - 5 C 10.04 -. Der Ehemann sei kein Spätaussiedler, weil in seiner Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erfüllt sei. Sowohl die dem Ehemann erteilte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als auch der aufgrund der Entscheidung des OVG NRW erteilte Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid seien rechtswidrig. Da der Ehemann kein Spätaussiedler sei, könne die Klägerin auch keine Ehegattin eines Spätaussiedlers sein. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2017 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 16.01.2017. Die Klägerin hat am 15.02.2017 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Bescheid vom 26.11.2002 entfalte auch im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Spätaussiedlereigenschaft ihres Ehemannes Bindungswirkung und verweist auf die Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 06.10.2016. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (5 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des BVA vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 BVFG. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt das BVA dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Die Voraussetzungen der Vorschrift erschöpfen sich damit in dem Umstand, dass der Ehegatte in den Aufnahmebescheid des Ehegatten einbezogen und dieser Spätaussiedler ist. Sie knüpft damit an die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG an. Hiernach ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Maßgebend sind auch hier die Aufnahme und die Eigenschaft des anderen Ehegatten als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Denn mit Bescheiden vom 14.11.2016 erteilte das BVA dem Ehemann der Klägerin nachträglich einen Aufnahmebescheid und bezog die Klägerin in diesen Bescheid ein. Die Tatsache, dass dies gleichsam unfreiwillig aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 06.10.2016 - 11 A 1297/14 - geschah und die Aufnahme offenkundig der Rechtsauffassung des BVA zu den Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes widersprach, ist ohne Belang. Entscheidend ist allein die Existenz eines Aufnahmebescheides. Der Ehemann der Klägerin, Herr L. N. , ist auch Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Dies folgt aus der ihm vom Landkreis Gießen unter dem 26.11.2002 ausgestellten Spätaussiedlerbescheinigung. Das OVG NRW hat in seiner den Ehemann der Klägerin betreffenden Entscheidung vom 06.10.2016 ausgeführt: „Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist ein statusfeststellender Verwaltungsakt. Im Verhältnis der ausstellenden Behörde zum Inhaber des feststellenden Verwaltungsakts und im Verhältnis zu Staatsangehörigkeitsbehörden sowie allen Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind, besteht eine Bindungswirkung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 (103) = juris, Rn. 10, m.w.N. ... Auch wenn nicht die Beklagte bzw. das Bundesverwaltungsamt ausstellende Behörde der Spätaussiedlerbescheinigung des Klägers war, sondern der Landkreis Gießen ihm diese als damals zuständige Behörde ausgestellt hat, entfaltet der statusfeststellende Verwaltungsakt Bindungswirkung auch für die Beklagte, weil sie diesen nicht mehr aufheben kann. ... Aus der (möglichen) Rechtswidrigkeit der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine fehlende oder nur eingeschränkte Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung des Landkreises Gießen, der Kläger sei Spätaussiedler. ... Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ober zitierten Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 - gilt nichts anderes. Aus der dort getroffenen Feststellung, im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG bestehe keine Bindung an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG, kann weder ein Fehlen noch eine Einschränkung der Bindungswirkung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers hergeleitet werden. Denn der Entscheidung lag eine andere Fallkonstellation zugrunde. Die Entscheidung ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Bundesvertreibenengesetzes (Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829) getroffen worden. Danach erhielten der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers zum Nachweis des Vorliegend der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG auf Antrag eine Bescheinigung. Dementsprechend beantragte die dortige Klägerin für sich, ohne zuvor in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen gewesen zu sein oder gewesen sein zu müssen, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Die heute geltende Fassung des § 15 Abs. 2 BVFG geht von veränderten Voraussetzungen aus. Nach dieser stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eines Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus, d.h. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist zunächst die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Bezugsperson und nicht nur die Vorlage einer Spätaussiedlerbescheinigung. Daher beantragt der Kläger als Bezugsperson aus eigenem Recht einen Aufnahmebscheid, in den seine Ehefrau einbezogen werden soll, und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, für einen solchen Antrag wäre er im Übrigen auch nicht antragsbefugt.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht auch mit Blick auf das vorliegende Verfahren der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG an. Die Beklagte kann nicht auf eine fehlende Bindungswirkung der Spätaussiedlerbescheinigung verweisen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Ehemann der Klägerin 14 Jahre nach der Einreise diente einzig dem Zweck der Einbeziehung der Klägerin. Die Einbeziehung der Klägerin dient wiederum einzig dem Zweck, ihr die Rechtsstellung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG zu verschaffen. Mithin wäre ein nachträglicher Aufnahmebescheid sinnlos, könnte der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG eine lediglich relative Bindungswirkung der Spätaussiedlerbescheinigung entgegengehalten werden. Aus dem gleichen Grunde scheidet auch ein Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. c BVFG aus. Auch insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG NRW vom 06.10.2016 verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.