OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 4170/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0102.23L4170.17.00
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 13927/17 gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten für das Grundstück Gemarkung L. , Flurstück 0, Flurstücke 000, 000, 000 und Teilstück aus 000 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums mit Parkdeck und Büroturm anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Zunächst liegt kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. Das Bauvorhaben des Beigeladenen wahrt die gemäß § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen. Aus dem Lageplan sowie der zugehörigen Berechnung (Beiakte 6, Blatt 245 f) ergibt sich, dass die in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers maßgebliche Abstandfläche T4 (Gebäudehöhe 95,650 – 71,550 = 24,095m x 0,4) von 9,64m eingehalten wird. Nicht zu beanstanden ist, dass die errechnete Abstandfläche auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW dürfen die Abstandflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Dieser Vorgabe entspricht das streitgegenständliche Vorhaben. Auch verstößt das geplante Vorhaben nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, der die Kammer folgt, ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, juris Rn. 16, 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris Rn. 9 und vom 27. November 2009 – 8 B 1549/09.AK –, juris Rn. 70. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ist hier nicht auszugehen. Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken sind Gegenstand der Prüfung im Normenkontrollverfahren 7 B 1459/17.NE. Das Vorhaben des Beigeladenen entspricht – ungeachtet der Frage des Drittschutzes - den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans 000, „Bahnhof C. “. Es verletzt auch nicht zu Lasten des Antragstellers das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam aufgezehrt wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris Rn. 27. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren hält, ist auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 1983 – 4 C 74/78 –, juris Rn. 13 und vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, juris Rn. 30. Die Beurteilung, ob Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, richtet sich nach der TA-Lärm. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA-Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. In Nr. 6 der TA-Lärm sind die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in den verschiedenen Gebieten gemäß Baunutzungsverordnung angeführt. Welche Geräuschimmissionen von Nachbarn noch hinzunehmen sind, richtet sich demnach nach der Gebietsart, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 – 7 A 3663/99 –, juris Rn. 109. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem Kern- bzw. Mischgebiet. Der zulässige Immissionsrichtwert beträgt 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Diese Werte werden ausweislich des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schalltechnischen Prognosegutachtens der Ingenieure H. + Partner vom 31. Juli 2017 eingehalten. Aus den dem Gutachten in der Anlage beigefügten Schallausbreitungsmodellen (Beiakte 7, Blatt 334 und 335) folgt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers Beurteilungspegel zu erwarten sind, die die zulässigen Grenzwerte unterschreiten. Als Referenzgrößen können insoweit die Messungen in den Immissionspunkten IP 8 (L. Straße 00) und IP 11 (L. Straße 00) dienen, zwischen denen das Grundstück des Antragstellers liegt. Für den vom Grundstück des Antragstellers etwas weiter entfernten Immissionspunkt IP 8 sind Beurteilungspegel von tags 57,8 dB (A) und nachts 40,1 dB (A) zu erwarten. Die Werte für den dem Grundstück des Antragsstellers näher gelegenen Immissionspunkt IP 11 belaufen sich auf tags 49,3 dB (A) und nachts 31,9 dB (A). Berücksichtigt man zusätzlich die sich aus dem Schallausbreitungsmodell ergebende abschirmende Wirkung des Büroturms des geplanten Vorhabens, dürften die zu erwartenden Werte auf dem Grundstück des Antragstellers tatsächlich noch etwas günstiger liegen. Letztlich stellt auch der Antragsteller selbst nicht in Abrede, dass das Vorhaben des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm einhält. Dem Antragsteller geht es jedoch nicht allein um die von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen, sondern um die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen in Kombination mit dem bestehenden bzw. zu prognostizierenden Verkehrslärm. Er ist der Auffassung, die bereits gegenwärtig zu hohen Lärmwerte an seinem Grundstück würden aufgrund des Bauvorhabens noch einmal drastisch erhöht. Am Immissionspunkt IP 8 sei für das Jahr 2025 im Nullfall, also ohne Einkaufszentrum, ein Verkehrslärm von tagsüber 66,2 und nachts 58,0 dB (A) anzunehmen, im Planfall, also mit dem genehmigten Einkaufzentrum, erhöhten sich diese Werte auf 70,8 bzw. 62,6 dB (A). Eine Baugenehmigung, die zu so einer massiven Erhöhung für das ohnehin schon durch das Verkehrsaufkommen stark belasteten Gebiets führe, sei nicht zulässig. Insoweit könne auf die gesetzlichen Wertungen im Zusammenhang mit Lärmsanierungsregeln des Bundes für Bundesfernstraßen Bezug genommen werden: hier würden bei einem Wert von 59 dB (A) in Mischgebieten Maßnahmen der Lärmsanierung vorgenommen. Insgesamt seien die Grenzen des gesundheitsschädlichen Lärms überschritten. Dieses Vorbringen des Antragstellers, das auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aufgrund eines Abwägungsdefizits zielt, kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Wie oben dargestellt, geht die Kammer für das Eilverfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind allein die vorhabenbezogenen Schallemissionen (einschließlich des Anlagenbezogenen Verkehrs), nicht aber der allgemeine Verkehrslärm zu bewerten. Dem entspricht das schalltechnische Prognosegutachten vom 31. Juli 2017, indem es unter Ziffer 3.3 ausdrücklich auch den anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen in den Blick nimmt. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der erteilten Genehmigung unter Ziffer 23 eine Auflage zur Einhaltung der Immissionswerte beigefügt war, die unter Buchstabe „w)“ vorsieht, dass der Beigeladene nach Erreichen eines ungestörten Betriebes, jedoch spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage durch einen Schallschutzsachverständigen feststellen zu lassen hat, ob die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Das erkennende Gericht versteht diesen Passus so, dass die Antragsgegnerin von der Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzwerte ausgeht und lediglich das Ergebnis validieren möchte. Dies folgt aus dem Gesamtkontext der Auflage 23, in der die Vorgaben, aber auch Empfehlungen des Schalltechnischen Prognosegutachtens vom 31. Juli 2017 verbindlich vorgegeben werden und dem Beigeladenen im Wege einer Auflage aufgegeben wird, das Einkaufszentrum und das Parkdeck so zu betreiben, dass die von diesen Anlagen zu erwartenden Beurteilungspegel an den im Schalltechnischen Prognosegutachten vom 31. Juli 2017 genannten Immissionsorten nicht überschritten werden. Ebenso erweist sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos, soweit es um die Dimensionierung geht. Insoweit macht der Antragsteller geltend, es entstehe optisch ein hoher geschlossener Riegel, der zu zusätzlicher Verschattung führe. Zudem beeinträchtige die massive und geschlossene Bebauung entlang der L. Straße die Entlüftung. Auf diesen Umstand habe bereits Straßen NRW in der Stellungnahme vom 17. Februar 2017 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Bedenken Rechnung getragen habe und die Auswirkungen näher untersucht habe. Auch der Umweltbericht verhalte sich hierzu nicht. Den Belangen der Belichtung, Besonnung und Belüftung trägt das Baurecht grundsätzlich durch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften Rechnung. Die hiermit verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) stellen sich insoweit als Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, vgl. OVG NRW Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43. Hält ein Vorhaben – wie hier – die Abstandflächenvorschriften ein, liegt in aller Regel auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Namentlich entfaltet das Vorhaben des Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber keine erdrückende Wirkung. Eine erdrückende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 49 m.w.N. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen bezüglich einer Unzumutbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf seine Höhe und Masse nebst dem hieraus resultierenden Schattenwurf und Veränderung der thermischen Bedingungen sowie der Lärmimmissionen von ihm bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht worden und waren Gegenstand der Abwägungsentscheidung (Beiakte 3 Blatt 210 ff und Beiakte 1, Blatt 1265 ff). Der Satzungsgeber hat ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. Diese abgewogene Entscheidung darf nach den vorstehenden Grundsätzen nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden. Nicht zu thematisieren sind im hiesigen Verfahren die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der Zentralität des Vorhabens bzw. der Platzierung der Park-and-Ride-Anlage. Diese Belange betreffen keine nachbarschützenden Normen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).