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Urteil

18 K 478/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1215.18K478.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Genehmigung für die Ausübung eines Mietwagenverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz. Er beantragte unter dem 14.3.2013 beim Landkreis Ahrweiler die Genehmigung für die Ausübung eines Mietwagenverkehrs, die dieser mit Bescheid vom 29.7.2013 mangels erforderlicher Zuverlässigkeit des Klägers ablehnte. Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 5.9.2013 ebenfalls die Genehmigung für die Ausübung eines Mietwagenverkehrs, die die Beklagte unter dem 7.10.2013 für die Pkw mit dem Kennzeichen XX XX 0000, XX XX 0000 und XX XX 0000 erteilte. Den gegen die Versagung der beim Landkreis Ahrweiler beantragten Genehmigung eingelegten Widerspruch wies der Landkreis Ahrweiler mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2014 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 22.8.2014 (5 K 390/14.KO) zurück. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.9.2014 zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Konzession zum Verkehr mit Mietwagen an und verwies zur Begründung auf die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz fehlende Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger erwiderte, sämtliche im Urteil genannten Gründe träfen nicht zu, sein Prozessbevollmächtigter habe die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 21.7.2015 (7 A 10916/14.OVG) ab. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.9.2015 mit, sie beabsichtige, die dem Kläger erteilte Konzession zum Verkehr mit Mietwagen zu widerrufen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (18 K 6046/15) wurde nach Hinweis des Einzelrichters, das Schreiben der Beklagten vom 15.9.2015 materiellrechtlich nicht als Verwaltungsakt anzusehen, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Daraufhin widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen mit per Postzustellungsurkunde am 7.1.2016 zugestelltem Bescheid vom 5.1.2016, forderte den Kläger auf, unverzüglich den Mietwagenbetrieb einzustellen und die Gewerbeeinstellung anzuzeigen sowie die Genehmigungsurkunde unverzüglich, spätestens bis zum 21.1.2016 abzugeben, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang in Form der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume und der Mietwagen des Klägers bzw. die zwangsweise Einziehung der Erlaubnisurkunde sowie deren Auszüge an. Zur Begründung führte die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus, die durch diese Gerichte getroffene Entscheidung über die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers unterliege keiner räumlichen Begrenzung und gelte bundesweit, weshalb keine gesonderte Sachverhaltsprüfung durch die Beklagte erforderlich sei. Hinsichtlich der unverzüglich vorzunehmenden Betriebseinstellung und Abgabe der Genehmigungsurkunde samt Auszügen davon sei dem Kläger seit Monaten bekannt, dass aufgrund seiner Unzuverlässigkeit eine Entziehung der Konzession bevorgestanden habe, weshalb er genügend Zeit gehabt habe, die Geschäfte und laufenden Verträge abzuwickeln. Zur Begründung der dagegen am 29.1.2016 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Widerruf sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine eigenen Feststellungen zur Frage der Zuverlässigkeit des Klägers getroffen habe, sondern sich diesbezüglich ausschließlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beziehe, ohne dabei die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in ihre Erwägungen mit einzubeziehen. Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidungen sei der Antrag des Klägers zur Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung eines Mietwagenverkehrs im Bereich der Stadt Remagen gewesen, bei deren Beantragung er eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über seine fachliche Eignung, einen Mietvertrag über vier Pkw-Stellplätze ab dem 1.4.2013 in Remagen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr, eine Versicherungsbescheinigung der IKK Südwest sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler beigefügt habe. Der größte Teil der vermeintlichen Verstöße, die vor den rheinland-pfälzischen Gerichten zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen worden seien, stammten aus der Zeit vor der Erteilung der hiesigen Genehmigung, weshalb diese Umstände der Beklagten bereits bei Erteilung der Genehmigung hätten bekannt sein können. Im Übrigen werde die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten durch die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz gebildet, die hier aber bereits abgelaufen seien. Ferner seien für den Widerruf berücksichtigte Vorgänge strafrechtlich bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht abschließend rechtskräftig aufgearbeitet worden. Außerdem hätte die Beklagte im Rahmen ihres Ermessensspielraums unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch dem Kläger günstige Umstände für die Prognose bezüglich der Frage seiner Zuverlässigkeit heranziehen müssen. Seit Erteilung der Genehmigung bis zum Erlass des Widerrufsbescheids sei der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten ohne Beschwerden tätig gewesen. Der Kläger bestreitet den Vorwurf der Beklagten, weder habe bei einer Betriebsprüfung am 6.2.2014 eine Vielzahl von Unterlagen nachgewiesen werden können noch seien diese nachträglich vorgelegt worden. Allein die Unterlagen aus der aktuellen Buchhaltung des laufenden Monats habe der Kläger damals nicht vorlegen können, da diese zwecks Vorsortierung für den Steuerberater nicht an seinem Betriebssitz gewesen seien. Diese seien jedoch dem zuständigen Sachbearbeiter nachgereicht worden. Diesbezüglich stehe die Ehefrau des Klägers als Zeugin zur Verfügung, weil sie mit der Vorsortierung der Buchhaltungsbelege betraut gewesen sei und gelegentlich administrative Aufgaben im Betrieb ihres Ehemanns übernommen habe. Die aktuellen Rückstände bei der Berufsgenossenschaft in Höhe von ungefähr 3.500 Euro würden in Form von Ratenzahlungen bis zum 30.6.2018 beglichen werden. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 5.1.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Unzuverlässigkeit beziehe sich auf das Verhalten einer Person und nicht auf ein bestimmtes Gebiet. Im Übrigen habe der Kläger sich nicht immer einwandfrei verhalten. So hätten in einer Betriebsprüfung am 6.2.2014 weder eine Liste des Fahrpersonals noch Kopien von Personenbeförderungsscheinen, Sozialversicherungsnachweise, Meldungen an die Krankenkasse und Lohnabrechnungen nachgewiesen werden können. Obwohl deren nachträgliche Vorlage zugesichert worden sei, sei der Kläger dem nicht nachgekommen. Im November 2017 hätten sich für den Kläger bei der Berufsgenossenschaft Rückstände i.H.v. 3.615,31 Euro angesammelt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 5.1.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger wurde vor Erlass des Widerrufsbescheids angehört. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung dieses Bescheids Bezug genommen. Im Übrigen führt die Beklagte, deren Entscheidung entgegen der Meinung des Klägers nicht in ihrem Ermessen steht, sondern eine gebundene Entscheidung darstellt, zu Recht aus, dass die Zuverlässigkeit eine persönliche Eigenschaft darstellt, die nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt ist. Die Beklagte konnte sich demgemäß die Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 22.8.2014 (5 K 390/14.KO) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 21.7.2015 (7 A 10916/14.OVG), wegen deren Einzelheiten auf Blatt 125 bis 156 der Beiakte 1 Bezug genommen wird, zu Eigen machen. Dass die Entscheidungen der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte, der Kläger sei u.a. deshalb unzuverlässig, weil er in S. keinen genehmigten Betriebssitz gehabt habe und seine Wagen nach den Beförderungen nicht regelmäßig wieder gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 PBefG zum genehmigten Betriebssitz in C. zurückgekehrt seien und er deshalb den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen im Gebiet S. unerlaubt ausgeübt habe, richtig sind, wird eindrücklich dadurch bestätigt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im hiesigen gerichtlichen Verfahren von vornherein für vier seiner Mietwagen PKW-Stellplätze im Bereich der Stadt S. angemietet hatte und dass er sich im örtlichen Telefonbuch mit einer Betriebsadresse in S. hat eintragen lassen. Aus dem Verhalten des Klägers geht hervor, dass er nicht nur hartnäckig, wie das Verwaltungsgericht Koblenz zu Recht ausgeführt hat, sondern auch systematisch einen Mietwagenbetrieb unerlaubt in S. geführt hat. Das hat der zudem dadurch zu vertuschen versucht, dass er nicht nur eine Kopie handschriftlich manipuliert, sondern ferner vom Verwaltungsgericht Koblenz angeforderte Originalunterlagen nicht vorgelegt und Vorhalte dieses Verwaltungsgerichts mit teils unsubstantiiertem, teils falschem, weil prozesstaktisch angepasstem, aber wechselndem und teilweise untereinander unvereinbarem Vortrag zu entkräften versucht hat bzw. mit einem Vortrag, der nicht nur unplausibel, sondern geradezu an den Haaren herbeigezogen worden ist. Letzteres betrifft insbesondere das Vorbringen des Klägers, ein anderer Mietwagenbetreiber habe dessen Visitenkarten mit einer des Klägers verwechselt und diese in dem von dem anderen Mietwagenbetreiber betriebenen Wagen angebracht. Das wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Kläger und der andere Mietwagenbetreiber von der Druckerei, der sie zur Kostenersparnis einen gemeinsamen Auftrag erteilt haben sollen, jeweils sämtliche Visitenkarten des anderen erhalten hätten, wovon der Kläger aber nirgends spricht. Der Beklagten kann schon deshalb nicht entgegengehalten werden, dass viele der dem Kläger seitens der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte vorgehaltenen Verhaltensweisen vor Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte an den Tag gelegt worden waren, weil diese Ereignisse der Beklagten naturgemäß nicht bekannt geworden waren, weil sie gerade in einem anderen Gebiet stattgefunden hatten. Da die Unzuverlässigkeit des Klägers indes auch aus seinem Verhalten nach Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte resultiert, kann die Prognose seiner Unzuverlässigkeit entgegen seiner Meinung ungeachtet der Frage, ob der Kläger in dieser Zeit sein Mietwagenunternehmen überhaupt auf C. Gebiet betrieben hat, nicht wegen fehlender oder nicht bekannt gewordener Verfehlungen des Klägers auf dem Gebiet der Beklagten gerade in der Zeit nach Erteilung der Genehmigung (bis zu deren Widerruf) korrigiert werden. Schon aufgrund seiner durch das Gesamtverhalten des Klägers offenbarten Unzuverlässigkeit kommt es auf einzelne Ordnungswidrigkeiten ebenso wenig an wie auf die Frage der Bestandskraft etwaiger Bußgeldbescheide oder auf diesbezügliche Tilgungsfristen. Nach allem können die Fragen offenbleiben, ob der Kläger bei der Betriebsprüfung am 6.2.2014 bzw. nachträglich die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und ob aufgrund seiner ratenweisen Begleichung von Rückständen bei der Berufsgenossenschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebs zu verneinen ist bzw. bereits im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 13 B 644/11 -; bay.VGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 ZB 09.3151 - (beide in juris), war. Die Aufforderung zur Gewerbeeinstellung und Betriebssitzschließung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW beruhende Rückforderung der Genehmigungsurkunde sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.