Urteil
5 K 3637/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1212.5K3637.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Tatbestand Der am 0. Januar 0000 in Noburja / Afghanistan geborene Kläger zu 1.), seine Ehefrau, die am 0. September 0000 in Teheran / Iran geborene Klägerin zu 2.) und der gemeinsame Sohn, der am 0. Juli 0000 in Kashan / Iran geborene Kläger zu 3.), sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige hazarischer Volkszugehörigkeit. Sie stellten am 1. Dezember 2016 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. Januar 2017 gab der Kläger zu 1.) an, er habe bis 1993 in der Provinz Kabul, Bezirk Darulaman gelebt. Zu dieser Zeit seien die Taliban an die Macht gekommen, die seinen Bruder ermordet hätten. Seine Eltern hätten sich dann entschlossen, mit ihm und seinen Geschwistern in den Iran zu flüchten. Dort habe der Kläger zu 1.) eine offizielle Aufenthaltserlaubnis gehabt, die er jährlich habe verlängern müssen. Im Iran habe er eine Privatschule bei einem Mullah bis zur zweiten Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt; er sei im Innenbau u.a. als Fliesenleger tätig gewesen. Im Iran lebten sein Vater, zwei Schwestern, vier Brüder und weitere entfernte Verwandte. Im Heimatland lebten noch ein Onkel und eine Tante. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger zu 1.) an, Mitglieder der Familie seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), hätten ihn im Iran mit dem Tod bedroht, da die Familie seiner Ehefrau gegen die Hochzeit gewesen sei. Die Klägerin zu 2.) gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. Januar 2017 an, ihre Eltern seien vor ihrer Geburt vor den Taliban aus Afghanistan in den Iran geflohen. Im afghanischen Heimatland lebten noch Familienmitglieder ihrer Mutter. Mit Bescheid vom 3. März 2017, den Klägern zugestellt am 8. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 4) nicht vorliegen. Den Klägern wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan bzw. einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auch wenn der Kläger zu 1.) seinen Lebensmittelpunkt bisher im Iran gehabt habe, die Kläger zu 2.) und 3.) dort geboren seien und sich die Kläger mit Ausweispapieren für afghanische Flüchtlinge jahrelang legal im Iran aufgehalten hätten, beziehe sich die inhaltliche Prüfung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie der Abschiebungsverbote ausschließlich auf Afghanistan. Aus der Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Hazara ergebe sich nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung in Afghanistan. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe den Klägern in Afghanistan ebenfalls nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller zur Sicherung ihrer Existenz in Afghanistan auf ein verbliebenes familiäres Netz zurückgreifen könnten. Zudem hätten die Kläger zuvor (überwiegend) zwar nicht in Afghanistan, aber in einer „islamisch geprägten Umgebung“ gelebt und sprächen zudem die Landessprache Afghanistans. Die Kläger haben am 15. März 2017 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen würde es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, bei Rückkehr nach Afghanistan das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften, so dass zeitnah Lebensgefahr bestünde. Die Ernährung für eine Familie mit minderjährigen Kindern könne in Kabul durch Aushilfsjobs nicht sichergestellt werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus gem. §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Am 28. Mai 2017 wurde die Tochter Melissa des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) geboren. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1.) und 2.) erklärt, für die Tochter Melissa sei ein Asylverfahren nach § 14 AsylG eingeleitet, aber noch nicht beschieden worden. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen, ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.Vm. Abs. 1 AsylG. Die Kläger sind keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dies setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 05.01.2016 – 11 A 324/14.A –, juris Rn. 16. Dabei greift nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugunsten eines vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden die tatsächliche Vermutung, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut Verfolgung droht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen. Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 19 ff. Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern in Afghanistan Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Die Kläger sind in Afghanistan nicht vorverfolgt, so dass die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht einschlägig ist. Die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) sind im Iran geboren und haben seither dort gelebt. Der Kläger zu 1.) hat die Provinz Kabul als Kleinkind mit seiner Familie verlassen und seitdem im Iran gelebt. Soweit er bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, seine Eltern hätten Afghanistan damals verlassen, da sein Bruder von den Taliban getötet worden sei, bleibt der Vortrag vage. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger zu 1.) damals selbst von Verfolgung betroffen gewesen wäre. Den Klägern droht in Afghanistan auch keine landesweite Verfolgung als Mitglieder der Volksgruppe der Hazara. Eine allgemeine Gruppenverfolgung kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Ausländer mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt zudem eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung des Ausländers rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan gegenwärtig nicht vor. Die Hazara stellen eine ethnische und religiöse (schiitische) Minderheit in Afghanistan dar, die nach Angaben des Auswärtigen Amtes ca. 10% der Gesamtbevölkerung ausmacht und deren Zahl auf etwa drei Millionen geschätzt wird. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes hat sich die Lage der während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 9. Auch das UNHCR weist darauf hin, dass die Hazara Berichten zufolge zwar weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt werden. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 hätten sie jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 87 m.w.N. Aufgrund der Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, dass Hazara landesweit bedroht sind. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 berichtet das UNHCR von binnenvertriebenen Hazara-Familien aus den nördlichen und nordöstlichen Provinzen, die aufgrund ihrer ethnischen bzw. Stammeszugehörigkeit aber in der Provinz Bamiyan, dem Hauptsiedlungsgebiet der Hazara, Zuflucht finden könnten. Die vom sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISPK) verübten Anschläge auf Zivilisten richteten sich insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara. Anschläge des ISPK auf Hazara in deren angestammtem Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion seien aber bislang nicht bezeugt. Vgl. Auswärtige Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand Juli 2017), Rn. 36, 40. Auch soweit das Auswärtige Amt über weitere Einzelfälle von Entführungen oder ähnlichen Übergriffen gegen Hazara u.a. in den Provinzen Ghazni und Farah, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 9 f., sowie über einen gezielten Angriff auf eine Demonstration in Kabul, an der überwiegend Hazara teilgenommen haben, berichtet, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand Juli 2017), Rn. 36, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer landesweit drohenden asylrelevanten Verfolgung. Die Annahme einer Gruppenverfolgung der Hazara verneinend auch: OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2013 – 13 A 1411/12.A –, juris Rn. 25 ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2017 – 13a ZB 16.30996 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 – 18 K 2043/15.A –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 07.02.2017 – 2 K 2202/16.A; VG Köln, Urteil vom 03.02.2015 – 14 K 1202/14.A –, juris Rn. 52 ff. Soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, ist die Klage begründet. Die Kläger haben einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, das heißt der ernsthafte Schaden muss von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen und es muss an einem effektiven Schutz vor dem Eintritt des ernsthaften Schadens im Herkunftsland (§§ 3d, 3e AsylG) fehlen. Die Formulierung des dem § 4 Abs. 1 AsylG zugrundeliegenden Art. 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie ist an Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) orientiert. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist – auch über Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta – bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 m.w.N. Nach dieser kasuistisch geprägten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Schlechtere medizinische oder soziale Verhältnisse oder auch eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Aufnahmestaat begründen dabei nicht schon für sich eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Sofern die schlechten humanitären Verhältnisse nicht dem Aufnahmestaat zuzurechnen sind, kann eine Abschiebung nur in Ausnahmefällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Abschiebung sprechen (N. / Vereinigtes Königreich). Soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen , hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. / Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, ebenso berücksichtigt werden muss wie seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich). Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR. Nach Auffassung der Kammer ist in diesen Fällen, in denen die schlechte humanitäre Lage bzw. „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK überwiegend auf Aktionen staatlicher oder nicht-staatlicher Konfliktparteien zurückzuführen ist, auch der im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderliche „Akteur“ im Sinne von § 3c AsylG gegeben. Hierin liegt auch die Abgrenzung zwischen dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK und der Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG/ Art. 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie. Allein nationaler Schutz in Form eines Abschiebungshindernisses käme im Fall der Verletzung von Art. 3 EMRK in Fällen in Betracht, in denen die humanitäre Lage nicht überwiegend auf einen (innerstaatlichen) Konflikt zurückzuführen ist, die humanitären Gründe gegen die Abschiebung aber „zwingend“ sind. Dieses Kriterium ist angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf Armut zurückzuführen sind oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG verlangt nicht, dass der ernsthafte Schaden dem Schutzsuchenden durch eine gezielt gegen ihn gerichtete Handlung eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG droht. Dafür spricht, dass auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine solche gezielt gegen den Schutzsuchenden gerichtete Handlung eines Akteurs im Sinne von § 3c AsylG nicht voraussetzt, sondern die ernsthafte Bedrohung, im Rahmen eines bewaffneten Konflikts von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, genügen lässt. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit der EuGH im Fall eines mauretanischen Staatsangehörigen entschieden hat, dass allein mangelnde Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Abschiebezielstaat nicht den subsidiären Schutz auslösten, solange die Behandlung nicht absichtlich verweigert werde, hat er lediglich klargestellt, dass allgemeine Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes den subsidiären Schutz nicht auslösen könnten, da solche Schäden nicht durch das Verhalten eines Dritten verursacht würden. Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 32 ff. Den Klägern droht im konkreten Einzelfall bei Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung (siehe A.), die auch von Akteuren im Sinne von § 3c AsylG ausgeht, (siehe B). Vorliegend ist auf die Verhältnisse in Kabul als Zielort der Abschiebung abzustellen, da die Kläger in Afghanistan keine (andere) Herkunftsprovinz haben, auf die zunächst abzustellen wäre. A. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass in Kabul zumindest für den zweijährigen Kläger zu 3.) alsbald eine ernsthafte Lebensgefahr bestünde. Gleiches gilt für die im Mai 2017 in Deutschland geborene weitere Tochter der Kläger zu 1.) und 2.), die zwar in diesem Verfahren nicht Klägerin ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK aber bei der Frage, ob in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung der Familie als Einheit droht, zu berücksichtigen ist. Nach Angaben des UNHCR leiden über eine Million Kinder in Afghanistan an akuter Mangelernährung. 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, S. 31 m.w.N.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 23; von 1,6 Millionen Kindern unter fünf Jahren, die jährlich wegen akuter Mangelernährung behandlungsbedürftig seien, berichtet das UNOCHA, Afghanistan: 2018 Humanitarian Needs Overview, Dezember 2016, S. 28. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass Kinder von einem stark eingeschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen überproportional betroffen sind, was sich in einer der höchsten Kindersterblichkeitsraten der Welt niederschlägt. Bei Kindern unter fünf Jahren brächen regelmäßig Masern und Keuchhusten aus. Am stärksten betroffen seien Kinder, die in Konfliktregionen leben, bei denen Durchfall und Lungenentzündungen stark verbreitet seien. Kinder würden überdurchschnittlich oft Opfer eigentlich heilbarer Krankheiten. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 30 m.w.N. Das UNHCR geht davon aus, dass es Familien mit (kleinen) Kindern, die nicht über ein soziales Netzwerk verfügen, das bereit und in der Lage ist, sie zu unterstützen, nicht möglich ist, sich in Afghanistan ein zumutbares Auskommen zu erwirtschaften. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, S. 10, 99. Im Hinblick auf die Fähigkeit der Kläger, insbesondere ein menschenwürdiges Auskommen und eine Gesundheitsversorgung der Kinder zu sichern, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1.) für den gesamten Unterhalt der Familie allein sorgen müsste. Angesichts der traditionell eingeschränkten Bewegungsfreiheit von Frauen in Afghanistan und weiterer Beschränkungen durch die notwendige Betreuung zweier Kleinkinder ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2.) zum Familieneinkommen beitragen könnte. Zudem hat sie zwar eine Schule bis zur fünften Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt und bisher auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Aufgrund des glaubhaften Vortrags der Kläger geht das Gericht davon aus, dass die Kläger in Afghanistan nicht über ein familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk verfügen, das bereit und in der Lage wäre, sie zu unterstützen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, in Afghanistan lebten noch Verwandte, zu denen aber kein Kontakt mehr bestünde. Von diesen Verwandten hätten sie nur aus Erzählungen ihrer Eltern gehört, die Afghanistan vor etwa 20 Jahren verlassen hätten. Sie wüssten auch nicht, wo diese Verwandten wohnen. Dieser Vortrag begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Insbesondere erscheint es nicht lebensfremd, dass der Kontakt zu Verwandten im seit Jahrzehnten von Konflikten und Binnenvertreibung betroffenen Afghanistan abreißen kann. Aufgrund der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1.) in der Lage wäre, der Familie in Afghanistan ein Auskommen zu sichern. Er hat eine Schule nur bis zur zweiten Klasse besucht und keine Berufsausbildung. Im Iran hat er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Aufgrund der insbesondere im Hinblick auf den Zustrom von Rückkehrern aus Pakistan und Iran sowie Binnenvertriebenen äußerst prekären Lage des Arbeits- und Wohnungsmarkts in Kabul, vgl. dazu etwa Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21 ff., 61 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f., kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1.) mit diesen Qualifikationen den Lebensunterhalt für die Familie sowie eine auch den Kindern zumutbare Unterkunft und medizinische Versorgung sichern könnte. Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Wohnraumknappheit in Kabul zu den gravierendsten sozialen Problemen gehört. Nach Angaben des UNHCR seien Rückkehrer aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten oft gezwungen, in informellen Siedlungen zu leben. Familien hätten oft keine andere Wahl, als in Slums zu wohnen, in denen sie keinen Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen oder Gesundheitsversorgung hätten. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, S. 34 m.w.N. Im Hinblick auf die Möglichkeiten des Klägers zu 1.), ein menschenwürdiges Auskommen für die Familie zu erwirtschaften, kommt erschwerend hinzu, dass er im Iran aufgewachsen und mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht vertraut ist. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass es sich auch bei Iran um eine „islamisch geprägte Umgebung“ handle, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Lebenssituation im Iran im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Prägung durch bewaffnete Konflikte deutlich von der in Afghanistan unterscheidet. So belegt Iran im weltweiten Human Development Index einen Platz im Mittelfeld (Platz 69), während Afghanistan auf einem der hintersten Plätze (Platz 169) zu finden ist. Vgl. United Nations Development Program, Human Development Report 2016, S. 198 ff. Darüber hinaus ist auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara ein Merkmal, das ihn bei der Arbeitssuche benachteiligen kann. Insoweit wird auf die oben in Bezug genommenen Angaben des UNHCR verwiesen, nach denen Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und unter Druck gesetzt werden. Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für die Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP bzw. ERIN begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500 EUR für Erwachsene und 200 EUR für Kinder unter 12 Jahren vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000 EUR gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Kläger haben dürften, überhaupt eine adäquate Unterbringung in Kabul zu finden bzw. als ungelernte Kraft auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, erscheinen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, vgl. Bundesamt, Auskunft gegenüber dem VG Augsburg vom 12.08.2016, zitiert nach VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2017 – Au 5 K 17.32431 –, juris; zu den Rückkehrbeihilfen und die für eine Familie in Kabul zu veranschlagenden Kosten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 – A 11 S 512/17 Rn 302 ff –, juris. als nicht ausreichend, um über einen kurzfristigen Zeitraum hinaus ein Überleben der Kläger in Afghanistan ohne familiären Rückhalt und Unterstützung zu gewährleisten. B. Der den Klägern drohende ernsthafte Schaden in Form einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung geht auch von Akteuren im Sinne von § 3c AsylG aus (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Denn die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan, insbesondere die hohe Kindersterblichkeit, beruht nicht primär auf der Armut oder fehlenden staatlichen Mitteln zum Umgang mit Naturkatastrophen, sondern ist überwiegend auf die in Afghanistan seit Jahrzehnten herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nicht-staatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten kann, zurückzuführen. Internationale Hilfsorganisationen ziehen sich seit 2014 (Abzug der Internationalen Schutztruppe) aufgrund der sich dramatisch verschlechterten Sicherheitssituation aus Afghanistan und auch aus Kabul zurück. Dieses trifft insbesondere die Schwächsten der afghanischen Gesellschaft. Der afghanische Staat, der prinzipiell schutzwillig ist, kann die Sicherheit und Versorgung seiner schwächsten Staatsbürger nicht gewährleisten. Die aus dieser Situation resultierenden (Lebens-)Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Versorgung sind im Hinblick auf die Familie mit Kleinkindern vergleichbar mit der von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfassten Gefahr, im Rahmen eines bewaffneten Konflikts Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen sprechen dafür, dass die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan überwiegend auf dem seit Jahrzehnten andauernden bewaffneten innerstaatlichen Konflikt beruht: Das UNHCR ist der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie betroffen ist. Vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 2. Der andauernde Konflikt wirke sich besonders schwerwiegend auf die Gesundheitsversorgung aus. Zudem seien Konflikt und Unsicherheit weiterhin die wichtigsten Gründe für interne Vertreibung. Bis 2015 seien Schätzungen zufolge mehr als eine Million Menschen infolge konfliktbezogener Vorfälle seit 2002 intern vertrieben. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, S. 34 f. Das UK Home Office berichtet von über 650.000 neuen Binnenvertriebenen im Jahr 2016 in 32 der 34 Provinzen Afghanistans. Im Durchschnitt seien 1.500 Personen pro Tag gezwungen, ihre Heimat zu verlassen, um der Gewalt zu entkommen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Version 4.0, August 2017, Rn. 2.3.5: “ The armed conflict in Afghanistan continues to a significant number of internally displaces persons (IDPs). Newly internally displaces perons in 2016 were recorded as 651,751 in 32 of 34 provinces. On average, 1,500 people were forced to leave their homes each day to escape violence .” Auch nach Einschätzung der u.a. für britische Gerichte als Gutachterin zu Afghanistan tätigen Friederike Stahlmann reduziert die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage neben fehlender Rechtsstaatlichkeit Investitionen durch private Akteure sowie Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe auf ein Minimum. Vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 (74, 79). Eine interne Schutzalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG besteht nicht. Die Kläger sind aufgrund der schlechten humanitären Lage vielmehr landesweit von einem ernsthaften Schaden in Form einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung bedroht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Situation in Kabul für Rückkehrer ohne familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk aufgrund der dort vorhandenen Infrastruktur noch am günstigsten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.