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Urteil

6 K 6217/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1206.6K6217.17.00
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Tenor

Die Bescheide vom 01.12.2013, 04.04.2014 und 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 01.12.2013, 04.04.2014 und 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahre Tatbestand Die Klägerin betreibt im Internet unter www. .de ein Buchungsportal für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in verschiedenen Regionen Deutschlands mit Sitz in Bonn, wo sie Ferienwohnungen zur Anmietung anbietet. Eigentümer dieser Wohnungen sind in der Regel Privatleute. Die Klägerin führt insgesamt elf Verfahren gegen den Beklagten beim erkennenden Gericht. Ab Januar 2013 wurde die Klägerin für zahlreiche Ferienwohnungen als Beitragsschuldnerin beim Beklagten geführt. Mit Festsetzungsbescheiden vom 01.12.2013, 04.04.2014 und 02.10.2015 wurden im vorliegenden Verfahren rückständige Rundfunkbeiträge für Ferienwohnungen in der Residenz I. M. 0 in D. unter der Beitragsnummer 000 000 000 festgesetzt. Gegen die Festsetzungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit einem Zwischenbescheid forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zur Vermietung der Ferienwohnungen zu machen. Es sei unklar, ob die Klägerin oder die Eigentümergemeinschaft die Zuständigkeit für die Ferienwohnungen habe. Daraufhin teilte die Klägerin eine Anschriftenliste der einzelnen Eigentümer der Ferienwohnungen mit. Daraufhin schrieb der Beklagte sämtliche Eigentümer der Ferienwohnungen an und bat um Auskunft. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017 gab der Beklagte den Widersprüchen der Klägerin teilweise statt und wies sie im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift C.-----allee 0-00, 00000 C1. . Diese Betriebsstätte sei unter der Beitragsnummer 611 375 826 beitragspflichtig angemeldet. Für jedes von der Klägerin verwaltete Feriendorf sei ein eigenes Beitragskonto eingerichtet worden. Auf Nachfrage hätten einige Eigentümer der beitragspflichtigen Ferienwohnungen angegeben, dass ihre Ferienwohnung laut vertraglicher Vereinbarung ab Januar 2013 ausschließlich durch die Klägerin als Verwaltungsgesellschaft verwaltet und vermietet worden sei. Die Klägerin habe demnach die Verfügungsgewalt über diese Ferienwohnungen. Allein die Klägerin entscheide, welche Ferienwohnungen wann an wen vermietet würden. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die Nutzungsmöglichkeit geknüpft. Zwei Eigentümer hätten mitgeteilt, dass ihre Ferienwohnungen durch andere Vermittler oder durch sie selbst vermietet würden. Für diese Wohnungen sei die Klägerin nicht beitragspflichtig. Am 29.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (6 L 1936/17). Das Eilverfahren ist mit Beschluss vom 04.07.2017 wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt worden. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Der Widerspruchsbescheid sei inhaltlich unbestimmt. Aus ihm sei nicht ersichtlich, welche Eigentümer angegeben hätten, dass ihre Ferienwohnungen ausschließlich durch die Klägerin verwaltet würden, so dass sie keine Möglichkeit habe, die Richtigkeit des Bescheides insoweit zu überprüfen. Darüber hinaus würden noch Gruppen von Eigentümern genannt, die für bestimmte Zeiträume angeblich andere Angaben gemacht bzw. Zahlungen geleistet hätten. Auch diese Eigentümer seien namentlich nicht benannt, so dass die Klägerin den Bescheid nicht überprüfen könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege die Verfügungsgewalt über die Ferienwohnungen nicht alleine bei der Klägerin. Dies gelte auch für die Wohnungen, bei denen die Eigentümer mit der Klägerin eine so genannte – zeitlich befristete – Vermietungsvermittlungsvereinbarung geschlossen hätten. Diese Vereinbarungen sähen lediglich eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Eigentümern vor, diesen nach Möglichkeit und Marktlage Ferienwohnungsgäste für ihre Wohnungen zu vermitteln. Jeder einzelne Eigentümer verliere dadurch keineswegs die Möglichkeit, die Wohnung selber an selbst gefundene Gäste zu vermieten. Hiervon werde seitens der Eigentümer auch rege Gebrauch gemacht. Aus den Vereinbarungen ergebe sich die Pflicht der Klägerin, von den Eigentümern selbst benannte Feriengäste zu akzeptieren. Die Vereinbarungen träfen auch keine Regelungen zu Fragen der Ausstattung der Wohnungen wie z.B. Möblierung. Die Befragung der Eigentümer habe keine rechtliche Relevanz. Wenn diese in Unkenntnis der Einzelheiten der Vereinbarung „aus dem Bauch heraus“ Angaben gemacht hätten, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 01.12.2013, 04.04.2014 und 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Nur ein Teil der Eigentümer habe auf sein Anschreiben geantwortet. Zwei Eigentümer hätten darüber informiert, dass sie neben der Vermittlung durch die Klägerin die Ferienwohnungen auch auf einer eigenen Homepage zur Vermietung anböten bzw. noch einen anderen Vermittler für die Vermietung hätten. Beitragsschuldner von Ferienwohnungen sei derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnungen innehabe. Wenn die Klägerin ausschließlich die Vermietung der Ferienwohnungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung übernehme, habe sie die tatsächliche Verfügungsgewalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.12.2013, 04.04.2014 und 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im Folgenden: RBStV) zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit. Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an. Gemäß § 6 Abs. 2 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Die gesonderte Beitragspflicht für Ferienwohnungen findet ihre Begründung darin, dass nahezu 100 % aller Ferienwohnungen mit separaten Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind. Überdies wird in den Zimmern eine überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste eröffnet. Vgl. Schneider/Siekmann in: Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Rn. 15. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 RBStV sind für die Klägerin nicht erfüllt. Nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Eigentümer der Ferienwohnung ist Inhaber der Betriebsstätte im Sinne der rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin ist nicht Hauptnutzerin dieser Ferienwohnungen, sondern der jeweilige private Vermieter der Ferienwohnungen nutzt diese, indem er den überwiegenden Teil der Miete einnimmt (vgl. auch § 100 BGB.). Die Klägerin ist lediglich aufgrund des jeweils mit den Eigentümern geschlossenen Vertrages verpflichtet, dem Privateigentümer gegen ein von diesem zu zahlendes Entgelt Mieter bzw. Feriengäste zu vermitteln. Den Privateigentümern ist es daneben gestattet, selbst Mieter für ihre Ferienwohnungen zu suchen und die Wohnung entsprechend zu vermieten. Auf die vom Beklagten angeführte tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ferienwohnung kommt es nach den einschlägigen Regelungen nicht an. Auch wenn für die privaten Vermieter die Eigennutzung der Ferienwohnung (teilweise) durch den Vertrag mit der Klägerin ausgeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Klägerin zur Nutzerin der Wohnungen im Sinne der rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften wird. Der Ausschluss der Eigennutzung hat, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ausschließlich steuerrechtliche Gründe, die rundfunkbeitragsrechtlich nicht relevant sind (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 RBStV). An dem Umstand, dass der jeweilige Eigentümer der Ferienwohnung den Großteil der Mieteinnahmen hat und damit die Wohnung auch hauptsächlich nutzt, ändert dies nichts. Dafür, dass als Inhaber der „Betriebsstätte Ferienwohnung“ der jeweilige Eigentümer anzusehen ist, spricht auch die Gesetzesbegründung. Danach gehört der Rundfunkempfang als Standardausstattung zum Geschäftsmodell und stellt damit einen echten Mehrwert dar, der in die Übernachtungskosten eingepreist ist. Vgl. BayLT-Drs. 16/7001, Seite 17. Aus der Begründung ergibt sich auch, dass dadurch, dass die erste Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) beitragsfrei bleibt, vor allem Kleinstvermieter entlastet werden sollen. Vgl. BayLT-Drs.a.a.O. Im Übrigen widerspricht die Praxis des Beklagten, die Klägerin nur dann als Beitragsschuldnerin für die jeweilige Ferienwohnung heranzuziehen, wenn sie allein und ausschließlich die Vermittlung an Feriengäste übernimmt, den Grundsätzen der Beitragsklarheit und –transparenz. Denn es ist auch nach dem Inhalt des Mietvermittlungsvertrages jederzeit möglich, dass der Eigentümer selbst Gäste für seine Wohnung sucht und diese entsprechend vermietet, so dass die Umstände, auf denen die Beitragsfestsetzung beruht, sich jederzeit ändern können und zudem schwer kontrollierbar sind. Da die angefochtenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides demnach rechtswidrig und aufzuheben sind, kommt es auf die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i .V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3267,41€ festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht nach der ständigen Praxis der Kammer der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Der nach den festgesetzten Beträgen zu bemessende Streitwert ist nicht nach Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Diese Regelung soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht. Vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 245; BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 6 C 41.15 –; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 A 1005/15 -. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.