Urteil
23 K 9588/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1129.23K9588.16.00
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand als Soldat auf Zeit - zuletzt im Rang eines Oberleutnants - im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 13. Januar 2006 berief die Beklagte den Kläger mit Urkunde vom 9. Juni 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Am gleichen Tag setzte die Beklagte die Dienstzeit zunächst auf 4 Jahre bis zum 30. Juni 2010, sodann am 6. Mai 2009 auf 5 Jahre bis zum 30. Juni 2011 und zuletzt am 28. März 2011 auf die volle Verpflichtungszeit von 12 Jahren bis zum 30. Juni 2018 fest. Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 - zugestellt am 16. Mai 2012 - entließ die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Dienstverhältnis, da er mit Verfügung vom 8. März 2012 - zugestellt am 19. März 2012 - bestandskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Während seiner Dienstzeit absolvierte der Kläger ab Oktober 2007 ein Studium in den Studiengängen Maschinenbau (Bachelor) sowie Energie- und Umwelttechnik (Master) an der Universität der Bundeswehr in I. , welches er am 9. September 2011 mit dem akademischen Grad „Master of Science“ abschloss. Unter dem 28. Februar 2013 berechnete das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Höhe der durch das Studium entstandenen Kosten. Hiernach ergab sich eine Gesamtsumme von 147.378,15 EUR, die sich aus Kosten des Studiums in Höhe von 146.918,95 EUR (Personal- und sonstige Betriebskosten) und 459,20 EUR (persönliche Kosten) zusammensetzte. Ferner wurden in einer Vergleichsberechnung die ersparten Aufwendungen für ein vergleichbares ziviles Studium mit 36.622,10 EUR ermittelt. Unter dem 20. Januar 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des geldwerten Vorteils in Gestalt ersparter Aufwendungen in Höhe von ca. 37.000 Euro an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Rückäußerung einschließlich Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die eventuelle Bewilligung einer Ratenzahlung bis zum 2. März 2015. Mit Leistungsbescheid vom 2. April 2015 - zugestellt am 8. April 2015 - setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag in Höhe des verbliebenen geldwerten Vorteils von 36.622,10 Euro fest und forderte den Kläger auf, den Betrag unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheides in voller Höhe zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, da der Kläger den Kriegsdienst verweigert habe, sei er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nur verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben seien. Als verhältnismäßig sei die Rückforderung des Betrages anzusehen, den der Kläger hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. Die fiktiven Kosten mit Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschuss beliefen sich auf 36.162,90 Euro. Bei dieser Berechnung legte die Beklagte in Anwendung der sog. „Bemessungsgrundsätze“ monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 706,04 Euro für das Jahr 2007, 726,52 Euro für das Jahr 2008, 747,59 Euro für das Jahr 2009, 769,27 Euro für das Jahr 2010 und schließlich 791,58 Euro für das Jahr 2011 zugrunde. Diesem Betrag zuzurechnen seien noch die tatsächlich gewährten persönlichen Kosten von 459,20 Euro, so dass der Kläger insgesamt Aufwendungen in Höhe von 36.622,10 Euro erspart habe. Diese Aufwendungen, die bei der Ausbildung an einer zivilen Universität ebenfalls angefallen wären, stünden hinsichtlich der vermittelten Fähigkeiten und Qualifikationen in einem angemessenen Verhältnis, so dass die geforderte Rückerstattung weder unangemessen noch unverhältnismäßig sei, zumal aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Klägers auf mehr als 75 % der tatsächlichen Kosten verzichtet werde. Gegen dieses Erstattungsbegehren wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27. April 2015, den er am 30. April 2015 über seinen Prozessbevollmächtigten ausführlich begründete. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Beklagte habe von der Ermessenvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nur unzureichend Gebrauch gemacht. Hier stelle die Zwangslage, der sich der Soldat im Falle der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht entziehen könne, eine besondere Härte dar, die zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf Null führen müsse. Ferner beanstandete der Kläger, dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet worden sei, indem ein zu hoher Betrag an monatlich erspartem Lebensunterhalt in Ansatz gebracht worden sei. Nach seiner Kenntnis seien in anderen Fällen für den Lebensunterhalt pauschal nur 580 Euro berechnet worden. Zudem habe die Beklagte berücksichtigen müssen, dass ihm bzw. seinen Eltern für die Dauer des Studiums ein Kindergeldanspruch zugestanden hätte, wenn er an einer zivilen Universität studiert hätte. Schließlich habe die Beklagte berücksichtigen müssen, dass er im Rahmen einer zivilen Ausbildung einen Teil seiner Ausbildungskosten im Rahmen von vergüteten Praktika habe erwirtschaften können. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 gab das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr dem Widerspruch insoweit statt, als der Erstattungsbetrag einen Betrag von 35.980,27 Euro übersteige. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Abhilfe im Umfang von 641,83 Euro beruhte auf einer Änderung der allgemeinen Ermessenspraxis zur Berechnung der Lebenshaltungskosten. Statt des Erlasses „Bemessungsgrundsätze“ werde nunmehr auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geforderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Hieraus resultiere ein monatlicher Betrag für Lebenshaltungskosten von 738,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 sowie ein Betrag von 757,00 Euro für die weiteren Jahre 2009 bis September 2011, woraus sich ein Betrag von 35.521,07 Euro errechne, dem wiederum die persönlichen Kosten in Höhe von 459,20 Euro zuzuschlagen seien. Gegen den Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richtet sich die am 8. August 2016 vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage, die mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Im Klageverfahren wiederholt und vertieft der Kläger die Gründe seines Widerspruchs. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2015 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einer Erstattungspflicht nicht entgegenstehe. Die Erstattungsverpflichtung stelle sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung dar, sondern solle lediglich einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben habe, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe. Auch die Berechnung des Erstattungsbetrages, wie sie im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden sei, begegne keinen Beanstandungen. Zunächst könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der ersparte Lebensunterhalt in anderen Fällen pauschal mit 580 Euro bemessen worden sei. Die Beklagte führt hierzu aus, ihr komme im Rahmen ihres Ermessens bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages eine Entscheidungsbefugnis zu, welche Berechnungsmethode sie anwende, wobei eine generalisierende und pauschalisierende Betrachtungsweise geboten sei. Im Rahmen dieser Befugnis habe sie sich entschieden, sich an der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ zu orientieren. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten auch fiktive Leistungen wie Ansprüche auf Kindergeld, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder fiktive Vergütungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das im Leistungsbescheid enthaltene Erstattungsbegehren ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; dies gilt nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit einem Studium im Sinne des § 56 Abs. 4 SG verbunden. Die erworbenen Abschlüsse in Maschinenbau (Bachelor) und Energie- und Umwelttechnik (Master) sind ohne Weiteres auch zivil nutzbar. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. So schon BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –. Dass die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer besteht, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/15 –, juris . Allerdings bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Dies greift insbesondere dann Platz, wenn der Soldat – wie vorliegend – den Kriegsdienst nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigert und aus diesem Grund aus dem Dienstverhältnis vorzeitig ausscheidet. Gerade in diesem Fall ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – und Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40/13 –. Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt und verpflichtet, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte in diesem Sinne dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 – und vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40.13 –. Ausgehend hiervon darf der Erstattungsbetrag nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Bei der danach gebotenen Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte insgesamt ermessensfehlerfrei gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Aufwendungen für Lebenshaltungskosten fehlerhaft angesetzt hat, die dem Kläger entstanden wären, wenn er ein entsprechendes Studium außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte, bestehen nicht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hierbei die Lebenshaltungskosten auf der Grundlage vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt hat. Grundsätzlich darf die Beklagte die ersparten Lebenshaltungskosten generalisierend und pauschalierend bewerten. Dabei stellten die Erhebungen des Deutschen Studentenwerks einen sachgerechten Anknüpfungspunkt dar, denen der Kläger nichts Substantielles entgegensetzt. Vgl. zur Berücksichtigung des Ansatzes aus der Sozialerhebung statt der nicht mehr fortgeschriebenen „Bemessungsgrundsätze“: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2015 – 23 K 3576/14 –. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Erstattungsverlangen sei gleichheitswidrig, denn ihm seien Fälle bekannt, in denen die Lebenshaltungskosten pauschal mit 580 Euro berechnet worden seien. Dieser Vortrag des Klägers dürfte auf die Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr zielen. Diese enthalten eine Berechnungsmethode für Stipendien für Studierende, die nach dem 30. September 2008 mit ihrem Studium beginnen. Bei diesen Studierenden wird ein Betrag in Höhe von 580 Euro zur Berechnung der Lebenshaltungskosten in Ansatz gebracht. Diese Berechnungsmethode ist indes mit der Berechnungsmethode aus der vorgenannten Sozialerhebung nach den Erkenntnissen der Kammer aus dem Verfahren 23 K 3576/14 nicht vergleichbar: Der im Rahmen der Stipendienvergabe zugrunde gelegte Betrag von 580 Euro beinhaltet weder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, noch Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder Kosten für Exkursionen im Zusammenhang mit dem Studium. Im Gegensatz dazu beziehen die in der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks genannten Kosten all diese Positionen mit ein, vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2015 – 23 K 3576/14 –. Schließlich kann der Kläger der Berechnung der Beklagten nicht fiktive Kindergeldleistungen entgegenhalten. Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten ist und Leistungen wie Kindergeld oder BAföG nicht in Abzug zu bringen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris Rn. 29 und vom 28. Oktober 2005, – 2 C 40/13 –, juris Rn. 25 sowie Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2015 – 23 K 3576/14 –. Fiktive Leistungen sind einer Beweisführung nicht zugänglich. Sie hängen unter Umständen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Auch wäre nicht der Kläger selbst Anspruchsinhaber des Kindergeldanspruchs gewesen, sondern seine Eltern. Im Übrigen steht nicht fest, ob der Kläger im deckungsgleichen Zeitraum überhaupt einen Studienplatz in Maschinenbau (Bachelor) oder Energie- und Umwelttechnik (Master) erhalten hätte. Hieran wird exemplarisch deutlich, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG normierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- und Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann. Aus demselben Grunde dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, er würde im Falle eines zivilen Studiums bezahlte Praktika absolviert haben. Auch hierbei handelt es sich um einen hypothetischen, nicht einem Beweis zugänglichen Umstand. Die Frage nach dem „Ob“ und der Höhe einer Praktikumsvergütung unterläge einer Vielzahl hypothetischer Faktoren, die es unmöglich machen, bestimmte Beträge in Ansatz zu bringen. So kann die Höhe einer Vergütung je nach Praktikumsanbieter stark schwanken. Und je nachdem, wo der Kläger das Praktikum absolviert hätte, wären gegebenenfalls Reisekosten entstanden. Welcher wirtschaftliche Wert dem Kläger durch ein Praktikum verblieben wäre, stellt sich demgemäß als völlig offen dar. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, schon im Leistungsbescheid den Endzeitpunkt einer eventuellen Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers zu bestimmen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern gegebenenfalls auch die vorzeitige vollständige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen bzw. zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 2 B 65.16 – Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 – sowie Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 – 23 K 5783/13 –, anders noch OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –. Die Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, die Zahlungspflicht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, ist geeignet und ausreichend, um eine wirtschaftliche „Knebelung“ über das gesamte Erwerbsleben zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.980,27 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.